Reformpaket verspricht Änderungen im Arbeitsrecht
Worauf sich Arbeitgeber einstellen können
Anfang Juli stellte die schwarz-rote Koalition ein 34-Punkte-Reformpaket vor. Dieses sieht auch einige Änderungen im Arbeitsrecht vor.
Mit dem Reformpaket hat die Bundesregierung vor wenigen Tagen umfassende Gesetzesvorhaben angekündigt. Unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ wurden 34 Maßnahmen zur Reform der Rente, des Steuerrechts, des Bürokratieabbaus und des Arbeitsrechts vorgestellt. Dass der Kanzler Friedrich Merz mit dem geltenden Arbeitsrecht nicht zufrieden ist, dürfte kein Geheimnis sein. Sein Wunsch nach mehr Flexibilität und Mobilität in Beschäftigungsverhältnissen spiegelt sich auch in den nun vorgestellten Vorhaben wider.
Einfachere und längere Befristungen
Bislang sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) strenge Voraussetzungen für die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor. Insbesondere die sachgrundlose Befristung ist eng reguliert. Nach § 14 Absatz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig und kann innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden.
Eine erste Ausnahme ist bei § 14 Absatz 2 Satz 3, 2. Alternative TzBfG vorgesehen, denn die Höchstdauer der Befristung kann durch einen Tarifvertrag verlängert werden. Außerdem enthält § 14 Absatz 2a TzBfG eine Ausnahme, nach der eine sachgrundlose Befristung bis zu vier Jahren möglich ist. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich für Unternehmen innerhalb der ersten vier Jahre nach ihrer Gründung, nicht jedoch bei einer Neugründung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen.
Für alle Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2030 abschließen, soll eine sachgrundlose Befristung generell bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig sein. Zudem sollen bis zu sechs Verlängerungen möglich werden. Dadurch sollen insbesondere Start-ups sowie expandierende Unternehmen entlastet werden. Auch das Vorbeschäftigungsverbot wird gelockert, eine erneute sachgrundlose Befristung dürfte bei der gleichen Arbeitgeberin wieder möglich sein.
Sonn- und Feiertagszuschläge
Der § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) sieht derzeit vor, dass Sonn- und Feiertagszuschläge bis zu einem Grundstundenlohn von 50 Euro steuerlich begünstigt sind. Diese Obergrenze soll zum 01.01.2027 auf 75 Euro angehoben werden.
Zudem wird der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt.
Kündigung und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auch der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) soll eingeschränkt werden. Bislang gilt das KSchG für ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, kann er die Wirksamkeit der Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten überprüfen lassen.
Für Topverdiener soll dieser Kündigungsschutz künftig entfallen. Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) (derzeit entspräche dies einem Jahreseinkommen von 177.450 Euro) sollen ab dem 01.01.2027 nicht mehr unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen. Stattdessen soll die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Zahlung einer steuerlich begünstigten Abfindung erleichtert werden.
Ende der Telefonkrankmeldung
In den Medien wurden die Vorschläge zur Reform der Krankmeldungsregelungen besonders häufig und umfassend diskutiert. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitnehmer grundsätzlich erst am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Zwar können Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verlangen, dass die Bescheinigung früher eingereicht wird. Künftig soll eine frühere Einreichung der Regelfall werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll bereits ab dem ersten Krankheitstag erforderlich sein. Dies markiert das Ende der telefonischen Krankschreibung.
Darüber hinaus soll die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB) künftig strenger bestraft werden.
Ausblick
Bislang handelt es sich lediglich um ein Vorhabepaket. Konkrete Gesetzentwürfe oder Formulierungsvorschläge liegen noch nicht vor. Da zunächst die parlamentarische Sommerpause bevorsteht, ist kurzfristig nicht mit einer Umsetzung der angekündigten Vorhaben zu rechnen. Zudem bleibt abzuwarten, wie die weiteren Akteure des Gesetzgebungsverfahrens auf die Reformpläne reagieren.
Bereits in den vergangenen Tagen hat sich gezeigt, dass die geplanten Änderungen keineswegs nur positiv begrüßt werden. Insbesondere die Gewerkschaften haben sich kritisch zu den Vorschlägen der Koalition geäußert. Diese Kritik überrascht kaum, da viele der angekündigten Maßnahmen vor allem die Interessen der Arbeitgeber stärken, was zu einer leichten Verschiebung des arbeitsrechtlichen Gleichgewichts zugunsten der Arbeitgeber führen könnten.
