AGG-Reform
Besserer Schutz vor Diskriminierung
Das Bundeskabinett verabschiedete einen Gesetzentwurf zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Damit sollen nicht nur zwei EU-Richtlinien, sondern auch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung umgesetzt werden.
Seit 2006 schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierung in der Arbeitswelt sowie bei sonstigen zivilrechtlichen Schuldverhältnissen. Zuletzt wurde vielfach über Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt diskutiert. In diesen Debatten wurde häufig die Auffassung vertreten, dass das AGG bislang keinen hinreichenden Schutz vor Diskriminierung biete. Auch die Politik sieht inzwischen Reformbedarf. Das Bundeskabinett beschloss daher am 06.05.2026 einen von vielen seit Langem erwarteten Gesetzentwurf zur Reform des AGG.
Geschlechter und Religion
Zunächst sieht der Gesetzentwurf eine Erweiterung des Diskriminierungsverbots hinsichtlich des Merkmals „Geschlecht“ vor. Während der aktuelle § 19 AGG ein Diskriminierungsverbot im Wesentlichen nur für Massengeschäfte vorsieht, soll der neue § 19 Absatz 2 Satz 2 AGG klarstellen, dass das Diskriminierungsverbot auch für sonstige zivilrechtliche Schuldverhältnisse gilt. Hierfür soll § 19 Absatz 2 AGG um folgenden Satz ergänzt werden:
„Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden, unzulässig.“
Auch für Religionsgemeinschaften sind Änderungen vorgesehen. Diskriminierungen in kirchlichen Arbeitsverhältnissen sorgten in den vergangenen Jahren wiederholt für Aufsehen. Insbesondere bestand Uneinigkeit über das Verständnis des aktuellen § 9 Absatz 1 AGG. Dieser regelt bislang, dass eine Diskriminierung wegen der Religion zulässig ist, wenn entweder das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder die Art der Tätigkeit dies als gerechtfertigte berufliche Anforderung erscheinen lässt.
Damit soll nun weitestgehend Schluss sein. Künftig solle eine solche Diskriminierung nur noch zulässig sein, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung sowie nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. Damit setzt der Gesetzgeber die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung um. Bereits in mehreren Verfahren machten die Gerichte deutlich, dass eine zulässige Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Tätigkeit voraussetzt.
Fristen und Schlichtung
Auch im Verfahren nach einer Diskriminierung sind Änderungen vorgesehen. So sollen sich die Fristen des § 15 Absatz 4 AGG sowie des § 21 Absatz 5 AGG zur Geltendmachung von Ansprüchen von bislang zwei auf künftig vier Monate verlängern.
Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht hierzu die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle vor. Diese soll ein niedrigschwelliges und für jedermann zugängliches Schlichtungsverfahren anbieten. Ziel des Verfahrens soll es sein, möglichst einvernehmliche Lösungen zwischen den Beteiligten zu erreichen. Darüber hinaus soll die Antidiskriminierungsstelle künftig in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, Stellungnahmen abgeben oder als Beistand auftreten können.
Vorsichtiger Umgang mit dem AGG
Wie so häufig wird auch dieser Gesetzentwurf nicht ausschließlich positiv aufgenommen. Die Antidiskriminierungsbeauftragte hält den Entwurf für nicht weitgehend genug. Insbesondere kritisiert sie die weiterhin zu kurzen Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen. Die CDU hingegen betonte vor allem, Unternehmen und Verwaltung nicht zusätzlich belasten zu wollen und Verfahren möglichst einfach zu halten.
Im Umgang mit dem AGG ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Unternehmer sollten die Gründe für die Ablehnung eines Vertragsschlusses möglichst sorgfältig dokumentieren. Dies gilt insbesondere für Arbeitsverträge und Mietverträge. Das AGG sieht nämlich bereits jetzt eine Beweislastumkehr vor. Wird einem Unternehmer eine Diskriminierung vorgeworfen, muss er in aller Regel darlegen und beweisen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorlag. Gelingt ihm dies nicht, drohen Entschädigungszahlungen.