Strengere Anforderungen für den Kündigungszugang

Einwurf-Einschreiben ist ungeeignet

Veröffentlicht am: 14.07.2026
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Das Wichtigste in Kürze

An den wirksamen Zugang knüpft das deutsche Arbeitsrecht erhebliche Rechtsfolgen. Nun verändert ein neues Zustellsystem der Post die bisherige Rechtsprechung des BAG. Arbeitgeber können sich künftig nicht mehr auf das Einwurf-Einschreiben verlassen, um den wirksamen Zugang einer Erklärung zu beweisen.

Autor Christian Westermann, Fachanwalt für Arbeits-, Handel- und Gesellschaftsrecht
Christian Westermann Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrechtwestermann@rosepartner.de

Kaum eine Gerichtsbarkeit muss sich so häufig mit Fragen der Postzustellung beschäftigen wie die Arbeitsgerichte. Die rechtzeitige Zustellung von Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen und anderen relevanten Schreiben ist eine zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung im Arbeitsrecht. Es verwundert daher nicht, dass Streitigkeiten über eine erfolgte oder eben nicht erfolgte Zustellung regelmäßig von den Arbeitsgerichten entschieden werden müssen. Die Antworten auf diese Fragen unterliegen dabei einem stetigen Wandel. Wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, hängt die Beurteilung sogar von der Ausgestaltung des Zustellungsverfahrens der Post ab (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25).

Beweisschwierigkeiten bei der Zustellung

Ein Arbeitnehmer war seit 2015 in Vollzeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Von 2020 bis 2023 war er insgesamt 152 Tagen krankgemeldet. Der Arbeitgeber lud ihn daraufhin im Januar 2020, im November 2020, im November 2021, im Juni 2022 und im August 2022 zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein. Die Einladung aus dem August 2022 nahm der Arbeitnehmer an, woraufhin die Arbeitsvertragsparteien ein Gespräch führten. Anschließend erkrankte der Arbeitnehmer erneut.

Infolgedessen lud der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 erneut zu einem bEM ein. Nachdem auf diese Einladung keine Reaktion erfolgte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Er machte geltend, die Kündigung sei unverhältnismäßig gewesen. Der Arbeitgeber hätte ihn zunächst erneut zu einem bEM einladen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das Schreiben vom 11. Oktober 2023 habe er nie erhalten.

Neues Postsystem – neue Rechtsprechung

Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg, das die Kündigung bereits im Vorjahr für unwirksam erklärt hatte.

Der Arbeitgeber hatte die Einladung zum bEM per Einwurf-Einschreiben versandt. Während diese Zustellungsart bislang einen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen konnte, gilt dies nach Auffassung des BAG heute nicht mehr.

Ein solcher Anscheinsbeweis greife nur bei typischen Geschehensabläufen. Maßgeblich sei dabei der von der Deutschen Post vorgegebene Zustellungsprozess. Danach müsse sich der Zusteller nach seiner Ankunft zunächst vergewissern, dass er sich am richtigen Briefkasten befindet. Anschließend scanne er den Barcode der Sendung und bestätige den Vorgang durch seine Unterschrift auf dem Display des Zustellgeräts. Erst nachdem der Systemvorgang abgeschlossen sei, werfe der Zusteller die Sendung in den Briefkasten ein. Bei diesem Ablauf könne nicht ausgeschlossen werden, dass nach Abschluss des elektronischen Scanvorgangs Umstände eintreten, die den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten verhindern. Das Scanverfahren belege lediglich, dass sich der Zusteller am Briefkasten des Empfängers befunden habe. Es beweise hingegen nicht, dass die Sendung tatsächlich eingeworfen worden sei.

Da sich der Zusteller der bEM-Einladung nicht mehr an den konkreten Zustellvorgang erinnern konnte, hatte der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, den Zugang der Einladung zu beweisen. Mangels des Angebots eines bEM erwies sich die ordentliche Kündigung deshalb als unverhältnismäßig.

Krankheitskündigung nur nach Eingliederungsmanagement

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit dessen Zustimmung gemäß § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Dabei handelt es sich um ein präventives Verfahren, das Arbeitnehmern nach längerer Krankheit die Rückkehr in das Arbeitsleben erleichtern und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen soll.

Obwohl das bEM im Schwerbehindertenrecht geregelt ist, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Arbeitnehmer anwendbar. Das BAG misst dem bEM im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung erhebliche Bedeutung bei. Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein ordnungsgemäßes bEM durchzuführen beziehungsweise zumindest anzubieten.

Sichere Zustellungsmethoden wählen

Mit der Umstellung vom bisherigen Peel-off-Label-System auf das neue Scan-Verfahren durch die Deutsche Post haben sich die Anforderungen an den Nachweis einer Zustellung erheblich verändert. Da an den Zugang von Erklärungen insbesondere im Arbeitsrecht weitreichende Rechtsfolgen geknüpft sind, sollten Arbeitgeber künftig auf Zustellungsalternativen zurückgreifen.

Weiterhin beweissicher ist insbesondere die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung und der Einwurf in den Briefkasten durch einen persönlichen Boten. Hierfür können sowohl zuverlässige Mitarbeiter als auch professionelle Kurierdienste eingesetzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Übergabe durch ein Organ des Unternehmens (z.B. den Geschäftsführer selbst) nicht unbedingt empfehlenswert ist. Organvertreter sind Parteivertreter und kommen daher regelmäßig nicht als Zeugen in Betracht. Ein betriebsinterner vertrauenswürdiger Arbeitnehmer hingegen schon.

Update: Post reagiert

Obwohl die Entscheidungsgründe des BAG erst diese Woche veröffentlicht worden sind, hat die Deutsche Post bereits kurz nach der Urteilsverkündung reagiert.

Das Scanverfahren wurde vor einiger Zeit um eine zusätzliche Bestätigungsfunktion erweitert. Nachdem der Zusteller den Scanvorgang abgeschlossen und die Sendung in den Briefkasten eingeworfen hat, muss nun auch der tatsächliche Einwurf digital bestätigt und durch eine Unterschrift des Zustellers dokumentiert werden. Die vom BAG beanstandete zeitliche Trennung zwischen dem Abschluss des Scanvorgangs und dem tatsächlichen Einwurf der Sendung besteht damit nicht mehr.

Fest steht, dass das vom BAG kritisierte Zustellungsverfahren inzwischen nicht mehr angewendet wird. Daher spricht vieles dafür, dass das Einwurf-Einschreiben künftig wieder als geeignetes Beweismittel für den Zugang einer Erklärung angesehen werden kann.