Kein Vertrauensschutz für Geschäftsführer?

Urteil zur Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

Veröffentlicht am: 02.12.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Urteil zur Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Westermann

Schon seit einigen Jahren sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft in den Fokus sozialversicherungsrechtlicher Betriebsprüfungen geraten.

Seit einer Rechtssprechungsänderung des Bundessozialgerichts gelten Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung grundsätzlich als abhängige Beschäftigte, mit der Folge, dass von der Gesellschaft als Arbeitgeberin auf die Geschäftsführergehälter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Dies wird häufig übersehen, oftmals weil die geänderte Rechtsprechung noch nicht hinreichend bekannt ist.

Die Folge können unter Umständen Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger mit für die Gesellschaft existenzbedrohendem Ausmaß sein.

Endgültige Absage an die „Kopf und Seele“-Rechtsprechung

In einer aktuellen Entscheidung vom 19.09.2019 (Az. B12 R 25/18 R) hat das Bundessozialgericht jetzt noch einmal klargestellt, dass auch für die Geschäftsführer einer Familiengesellschaft kein Vertrauensschutz in die frühere sogenannte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung besteht und dass auch beanstandungsfreie frühere Betriebsprüfungen keinen Vertrauensschutz bieten.

Im entschiedenen Fall hatte die klagende GmbH, eine Familiengesellschaft, drei familiär verbundene Gesellschafter, welche auch alle zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit waren. Die Anteile am Gesellschaftskapital betrugen 51%, 26% und 23 %. Die Minderheitsgesellschafter bürgten außerdem persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von jeweils mindestens 250.000,00 €.

Auf die Geschäftsführergehälter wurden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Beklagte, die Deutsche Rentenversicherung Bund, hatte dies in allen Betriebsprüfungen bis einschließlich 2011 nicht beanstandet. In der letzten Betriebsprüfung für die Jahre 2011 – 2014, die im Jahr 2015 durchgeführt wurde, stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund nunmehr die Versicherungspflicht der beiden Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung in der Rentenversicherung und für die Arbeitslosenversicherung fest. Die Rentenversicherung erließ einen Bescheid gegen die GmbH über Beitragsnachforderungen für mehrere Jahre von insgesamt rund 115.000,00 €.

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern ohne Sperrminorität folgend, haben beide Vorinstanzen die Klage gegen die Beitragsnachforderungen abgewiesen und zusätzlich erklärt, dass die klagende GmbH sich auch insbesondere nicht auf Vertrauensschutz aus der früheren „Kopf und Seele“-Rechtsprechung bzw. frühere mit Blick auf diese Rechtsprechung beanstandungsfreie Betriebsprüfungen berufen könne. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidungen bestätigt.

Kein genereller Vertrauensschutz

Vertrauensschutz komme nach dem Bundessozialgericht regelmäßig nur in Betracht, wenn es eine konkret-individuelle Verwaltungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers bzw. Geschäftsführers gebe. Dies sei bei der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung nicht der Fall.

Mittlerweile ist es gefestigte Rechtsprechung, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung nur dann als sozialversicherungsfrei eingestuft werden können, wenn ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Nur dann verfügen sie über die erforderliche Rechtsmacht, um ihnen nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können.

Ein rein faktisches Verhalten der Gesellschafter, nach dem tatsächlich keine Weisungen an die Geschäftsführer erteilt werden, ist nicht (mehr) maßgeblich. Das Bundessozialgericht spricht hier plakativ von der „Schönwetter-Selbstständigkeit“ und stellt allein auf die formelle Rechtsmacht im Streitfall ab. Die frühere „Kopf und Seele“-Rechtsprechung, wonach ein Geschäftsführer, welcher den Betrieb faktisch prägte und diesen trotz rechtlicher Abhängigkeit wirtschaftlich gesehen wie ein eigenes Unternehmen führen konnte, ist spätestens seit 2015 und damit bereits seit Jahren überholt.

Individuelle Entscheidung erforderlich

Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass es um einen Prüfungszeitraum bis 2014 ging und dass Betriebsprüfungen in der Vergangenheit beanstandungsfrei geblieben waren. Diese Argumente hat das Bundessozialgericht allerdings nicht gelten lassen: Die Kopf- und Seele Rechtsprechung sei nie hinreichend gefestigt und insbesondere immer einzelfallbezogen gewesen.

Aus früheren beanstandungsfreien Betriebsprüfungen könnten Arbeitgeber keine Rechte herleiten, soweit darin keine Versicherungspflichten personenbezogen und für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind. Die stichprobenartige sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung entfalte keine Entlastungswirkung für den Arbeitgeber. Das Bundessozialgericht hat aber klar gesellt, dass die Sozialversicherungsträger verpflichtet sind, jede Betriebsprüfung mit einem Prüfbescheid abzuschließen.

Handlungsempfehlungen für betroffene Gesellschaften und Geschäftsführer

Das Thema der Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Minderheitsbeteiligung ist damit weiterhin aktuell und mit der Absage an den Vertrauensschutz ist eine weitere Tür für einen möglichen Ausweg aus der Sozialversicherungspflicht zugeschlagen worden. Erfahrungsgemäß wird der sozialversicherungsrechtliche Status der Geschäftsführer auch sehr akribisch geprüft,  so dass es kaum vorstellbar ist, dass hier zukünftig ein Geschäftsführer „durchs Netz fällt“. Betroffene Gesellschaften werden bezogen auf die Vergangenheit Beitragsnachforderungen damit kaum entgehen können.

Umso mehr ist damit jeder GmbH, in welcher ein Minderheitsgesellschafter als Geschäftsführer tätig ist, der bisher nicht als sozialversicherungspflichtig angemeldet worden ist, zu empfehlen, dieses dringend nachzuholen oder gegebenenfalls Umgestaltungen im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, die zumindest für die Zukunft eine Sozialversicherungsfreiheit gewährleisten können.