Kinderfotos im Netz

Müssen beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen?

Veröffentlicht am: 02.11.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Müssen beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen?

Ein Beitrag von Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht in München

In der Praxis mogelt man sich häufig aus Praktikabiltätserwägungen gerne herum, da die Rechtslage auch nicht immer ganz klar ist. Mit dieser Entscheidung wird das jedenfalls für Veröffentlichungen im Internet klar beantwortet.

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos der eigenen Kinder im Internet nur mit Zustimmung der beiden Elternteile erlaubt ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2021 - Az: 1 UF 74/21).

In der zu entscheidenden Fallkonstellation waren beide getrenntlebenden Ehegatten sorgeberechtigt. Die neue Lebensgefährtin des Vaters betrieb einen Friseur-Salon und veröffentlichte Fotos der Kinder auf Facebook und Instagram. Der Vater hatte dem zugestimmt, die Mutter hingegen nicht. Sie forderte, dass die Fotos gelöscht werden und von der neuen Lebensgefährtin des Kindesvaters eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird. Diese kam der Aufforderung nicht nach, sie veröffentliche in der Folge weitere Fotos der Kinder.

Online-Publikationen von Kindern besonders sensibel

Die Mutter ging sodann gerichtlich gegen die Lebensgefährtin des Vaters vor und beantragte bei Gericht, dass sie für diesen Rechtsstreit das alleinige Sorgerecht zugewiesen bekommt. Das OLG Düsseldorf gab dem Recht.

Ganz grundsätzlich bewertet das Gericht derartige Online-Publikationen von Kindern als besonders sensibel:

"Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich.

Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.“

Entscheidungen, die erhebliche Bedeutung im Leben eines Kindes haben, sind von den Eltern gemeinsam zu treffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben. Fehlt bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung eines Sorgeberechtigten, so fehlt die Einwilligung und somit die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Fotos.

Angesichts des Verhaltens des Vaters sei es angemessen, für den vorliegenden Sachverhalt das Sorgerecht alleine der Mutter zu übertragen.

Ergeb­nis: Bei der Ver­öf­fent­li­chung von Fotos im Inter­net, die Kin­der ablich­ten, ist dar­auf zu ach­ten, dass die Ein­wil­li­gung bei­der Sor­ge­be­rech­tig­ten vor­liegt. In jede Daten­ver­ar­bei­tung, die erheb­li­che Bedeu­tung für die Ent­wick­lung eines Kin­des hat, kann durch bei­de Sor­ge­be­rech­tig­ten nur gemein­sam ein­ge­wil­ligt werden.