Kirchliches Arbeitsrecht: Kein Kopftuch in evangelischem Krankenhaus

Selbstbestimmungsrecht der Kirchen wiegt höher als die Glaubensfreiheit

Veröffentlicht am: 20.01.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wer bei seiner Arbeit für eine kirchliche Einrichtung ein Kopftuch trägt, verstößt damit gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und kann seinen Job verlieren. Dies urteilte das Bundesarbeitsgericht (24. September 2014, Az: 5AZR 611/12).

Im zu entscheidenden Fall war eine Mitarbeiterin islamischen Glaubens nach ihrer Elternzeit nicht weiter beschäftigt worden. Sie hatte in einem Krankenhaus unter evangelischer Trägerschaft ein Kopftuch als Symbol ihrer Zugehörigkeit zum islamischen Glaubens getragen. Das Gericht bestätigte das Weisungsrecht der Kirchen, dass Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit kein Kopftuch tragen dürfen. Mitarbeiter die hiergegen verstoßen, verhielten sich illoyal gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Hintergrund

Obwohl die Zahl der Gläubigen, Gottesdienstbesucher und Krichenmitglieder stetig abnimmt, scheint das kirchliche Arbeitsrecht zunehmend an Bedeutung zu gewinnen. Dies liegt daran, dass heute mehr Arbeitnehmer in von Kirchen geführten Krankenhäusern, Kindergärten, Schulen etc. beschäftigt sind als in der Vergangenheit. Dank des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat das Grundrecht auf Gleichbehandlung und Antidiskriminierung inzwischen die meisten Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens erreicht. Nur in den Kirchen gelten noch Sondervorschriften, die das Selbstbestimmungsrecht der konfessionellen Träger über die Religions- und Glaubensfreiheit stellen.