Kündigung - Überprüfbarkeit der unternehmerischen Entscheidung

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur betriebsbedingten Kündigung

Veröffentlicht am: 17.05.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsrecht vom 22. November 2012 (2 AZR 673/11) muss ein Arbeitgeber in der Regel auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen, wenn dadurch eine größere Zahl ordentlich nicht mehr kündbarer Arbeitsverhältnisse die Grundlage entzogen wird. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Beteiligten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betrieblichen Kündigung mit Auslauffrist.


Hintergrund

Kündigungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen regelmäßig eines Grundes. Dies gilt nicht nur für außerordentliche Kündigungen, sondern - soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist - auch für ordentliche Kündigungen. Neben der Kündigung aufgrund von Umständen in der Person des Mitarbeiters und verhaltensbezogener Kündigungen, kommt die so genannte betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Diese ist dann zulässig, wenn der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund nicht fortgesetzt werden kann. Zu beachten ist darüber hinaus noch das Kriterium der Sozialauswahl, bei der der Arbeitgeber keinen Fehler machen darf. Typische Anwendungsfälle der betriebsbedingten Kündigung sind Umstrukturierungen im Betrieb sowie die Streichung ganzer Abteilungen.