Lebensmittel oder Heilmittel?

Werbung als Anti-Kater-Mittel

Veröffentlicht am: 30.09.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Werbung als Anti-Kater-Mittel

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Ist ein Kater eine Krankheit? Ja, sagt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und verbietet damit, Nahrungsergänzungsmittel durch krankheitsbezogene Aussagen als Anti-Kater-Mittel zu bewerben.

Wenn der Kater zur Krankheit wird

Gerade während des Oktoberfestes, bei dem sich auf der Theresienwiese in München tausende Menschen versammeln und literweise Bier konsumieren, wird der ein oder andere wohl mit stechenden Kopfschmerzen, Übelkeit und Unwohlsein aufwachen – der typische Kater als körperliche Reaktion auf einen feuchtfröhlichen Tag auf den Wiesn.  

Doch ist man dann gleich krank? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) jedenfalls ordnet den Kater als Krankheit ein und zieht so Schlüsse für das Werberecht. Wie aus dem Urteil vom 12.09.2019 hervorgeht (Az.: 6 U 114/18) darf ein Nahrungsergänzungsmittel nicht als „Anti-Alkoholkater-Mittel“ beworben werden, da es sich nach Ansicht der Richter um eine irreführende krankheitsbezogene Werbung handelt.

Wettbewerbsverein geht gegen Werbeaussagen vor

Ein Wettbewerbsverein ist auf die Werbeaussagen eines Nahrungsergänzungsmittel-Herstellers aufmerksam geworden. Dieses vertreibt zwei Nahrungsergänzungsmittel und bewarb diese als „Hangover Drink“ oder „Anti Hangover Shot“. Laut Aussage des Herstellers sollten die Mittel einen Kater nach Alkoholkonsum vorbeugen oder die Wirkung eines Katers lindern. Gegen diese und andere Aussagen des Herstellers klagte der Verein.

Die Richter am OLG hatten nun über die Frage der Zulässigkeit der Werbung des Herstellers zu entscheiden. Es stand die Frage im Raum, ob es sich bei den Werbeaussagen um eine unzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen handelt. Die Richter in Frankfurt bejahten dies schließlich.

Nach Ansicht des Gerichtes dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Entsteht dennoch dieser Eindruck, handele es sich um eine krankheitsbezogene Aussage, die im Bezug auf Lebensmittel unzulässige Werbung darstellt. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auch auf Regelungen aus dem Lebensmittelrecht und Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung.

Werbeverbot für krankheitsbezogene Werbeaussagen

Genau diesen Eindruck, das beworbene Mittel könne einen Kater vorbeugen oder die Symptome eines Katers lindern, vermittelten die Werbeaussagen, so die Richter. Damit verstoße der Hersteller gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen. Im Ergebnis stellen die Werbeaussagen eine unzulässige Werbung dar.

Doch wie definiert das Gericht eine Krankheit und wo werden die Grenzen gezogen? Nach Ansicht der Richter ist im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes der Begriff der Krankheit weit auszulegen. Unter Krankheit sei jede, auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Diese Definition schließt damit auch den relativ kurzen Zeitraum eines Katers nicht aus. Dass der Kater regelmäßig von selbst verschwindet und nicht von einem Arzt behandelt werden muss, schließe die Zuordnung als Krankheit ebenfalls nicht aus.

Verletzung der Vorschriften aus dem Lebensmittelrecht

Im Lebensmittelrecht regelt insbesondere das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) das Werbeverbot für Lebensmittel oder Futtermittel mit krankheitsbezogenen Aussagen. Darunter können unterschiedliche Aussagen fallen. Insbesondere fallen solche darunter, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Aber auch Hinweise zu ärztlichen Empfehlungen oder Aussagen Dritter, insbesondere Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, fallen darunter. Wird mit solchen Aussagen nicht ein Medikament, sondern ein Lebensmittel beworben, handelt es sich um unzulässige Werbung.

Auch Nahrungsergänzungsmittel fallen unter den Begriff der Lebensmittel nach dem Lebensmittelrecht. Hersteller dieser Produkte können dann wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden. Bei der Werbung von Lebensmitteln ist daher Vorsicht geboten.