Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Bundesarbeitsgericht zu den Anforderungen im Arbeitsrecht

Veröffentlicht am: 17.12.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (18. November 2014; Az: 9AZR 584/13) zu den gängigen Leistungsbewertungen im Arbeitsrecht und ihre Bedeutung sowie zu den Ansprüchen des Arbeitnehmers Stellung genommen.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis mit der Beurteilung "zur vollen Zufriedenheit" erhalten. Gerichtlich wollte sie die Beurteilung "stets zur vollen Zufriedenheit" erhalten. Die Klägerin gewann vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht. Es wurde ermittelt das fast 90 Prozent der Zeugnisse die Noten "gut" oder "sehr gut" enthielten. Das Bundesarbeitsgericht kippte diese Entscheidung. Der Arbeitnehmer müsse darlegen und beweisen, dass seine Leistungen besser als die mittlere Note der Bewertungsskala "befriedigend" sei. Die Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" würde diesem "befriedigend" entsprechen. Der Umstand, dass die allermeisten anderen Mitarbeiter eine bessere Bewertung erhalten, ändere an dieser Darlegungslast nichts.

Hintergrund

Die Beurteilung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber in Zeugnissen ist eine häufige Ursache für Konflikte im Arbeitsrecht. Gerade bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gibt es naturgemäß unterschiedliche Wahrnehmung über die vom Angestellten geleisteten Dienste. Probleme können aber nicht nur bei Abschlusszeugnissen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auftreten. Auch Zwischenzeugnisse sind von Bedeutung und können zu Konflikten führen. Zwischenzeugnisse sind für den Arbeitnehmer wichtig, da er sich mit diesen z.B. aus ungekündigter Anstellung bei anderen Arbeitgebern bewerben kann. Außerdem ist die Bewertung stets auch Grundlage für etwaige Gehaltsverhandlungen im bestehenden Arbeitsverhältnis.