Kündigung mit Gewinn?

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Veröffentlicht am: 23.04.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt in Deutschland und Italien

Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte in einem aktuellen Verfahren zu klären, ob bereits entrichtete Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn ein Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung rückwirkend als nicht versicherungspflichtig eingeordnet wird.

Endet ein Arbeitsverhältnis mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese im Rahmen einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Obwohl Ziel einer solchen Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Kündigung ist, kommt es in der Praxis nur selten zu einer gerichtlichen Entscheidung. Erfahrungsgemäß einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mithilfe des Arbeitsgerichts auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Regelmäßig werden dabei Beendigungszeitpunkt, Abfindung und weitere Modalitäten festgelegt. In einem aktuellen Verfahren des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien jedoch zusätzlich, dass das beendete Beschäftigungsverhältnis nicht als versicherungspflichtig anzusehen sei. Welche Auswirkungen eine solche Vereinbarung auf bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge hat, hatte nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu entscheiden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2026 – L 16 KR 76/23).

Umdeutung des Arbeitsvertrags nach Kündigung

Im Jahr 2005 stellte ein internationales Rohstoffunternehmen mit niedersächsischer Niederlassung eine Frau aus Kamerun ein. Kurz darauf heiratete sie in Deutschland und war seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Zwei Jahre später wurde sie von der deutschen Niederlassung ihres Arbeitgebers als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet.

Nachdem mehrere geplante Auslandseinsätze unter anderem aufgrund von vier Schwangerschaften nicht zustande kamen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Jahr 2014. Im Rahmen der anschließenden Kündigungsschutzklage vereinbarten die Parteien, das Beschäftigungsverhältnis rückwirkend als nicht sozialversicherungspflichtig zu behandeln.

Im Jahr 2018 forderte die Arbeitnehmerin von ihrer Krankenkasse die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund 68.000 Euro. Nachdem die Krankenkasse die Zahlung verweigerte, klagte sie vor dem LSG Niedersachsen-Bremen

Lebensmittelpunkt: Deutschland

Die Klägerin argumentierte, sie sei lediglich nach Deutschland entsandt worden. Ihr Aufenthalt sei nur vorübergehend gewesen und habe sich ausschließlich aufgrund ihrer Schwangerschaften verlängert. Tatsächlich sei sie als international eingesetzte Arbeitnehmerin mit wechselnden Einsatzorten zu qualifizieren, weshalb die Sozialversicherungsbeiträge seit 2009 zu Unrecht entrichtet worden seien.

Mit dieser Argumentation konnte sie weder die Krankenkasse noch das Gericht überzeugen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in Deutschland hatte. Insbesondere ihre familiäre Bindung spreche klar für eine Inlandsverankerung. Ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis sei daher nicht anzunehmen.

Zudem komme eine Erstattung der Beiträge schon deshalb nicht in Betracht, weil bereits umfangreiche Leistungen durch die Sozialversicherungsträger erbracht worden seien. Auch die im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Umdeutung des Beschäftigungsverhältnisses entfalte keine Bindungswirkung gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Eine solche Vereinbarung könne keine Erstattungsansprüche begründen.

Keine Bindungswirkung für die Krankenkasse

Das LSG macht in dieser Entscheidung deutlich, dass aus einem solchen Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulasten der Solidargemeinschaft keine Pflicht zur Beitragserstattung entstehen kann.

Kreative oder wirtschaftlich motivierte Vergleichslösungen im Kündigungsschutzverfahren stoßen damit dort an ihre Grenzen, wo zwingendes Sozialversicherungsrecht betroffen ist. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig prüfen, ob Beschäftigungsverhältnisse korrekt sozialversicherungsrechtlich eingeordnet sind. Fehler in diesem Bereich lassen sich im Nachhinein regelmäßig nicht oder jedenfalls nur mit erheblichem Aufwand korrigieren. Die damit verbundenen finanziellen Risiken für Arbeitgeber sind nicht zu unterschätzen.