Pflichten bei Massenentlassungen
Unwirksame Kündigungen durch Formfehler
In zwei aktuellen Urteilen stellt das BAG klar, dass die ordnungsgemäße Anzeige einer geplanten Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit keine bloße Formalie ist. Wird das Anzeigeverfahren fehlerhaft durchgeführt, kann dies zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führen.
Massenentlassungen in Unternehmen sind sowohl emotional als auch rechtlich eine heikle Angelegenheit. Das Gesetz sieht zahlreiche Maßnahmen vor, die vor der Kündigung von Arbeitnehmern eingehalten werden müssen. Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und schriftlich zu konsultieren sowie die beabsichtigten Kündigungen innerhalb von 30 Tagen bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Wie weitreichend die Folgen sind, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden, zeigen zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 01.04.2026 – 6 AZR 152/22 und Urteil vom 01.04.2026 – 6 AZR 157/22).
Keine oder verfrühte Anzeige
In beiden Fällen stand die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung in Frage. Während der Arbeitgeber im ersten Fall überhaupt keine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete, erfolgte sie im zweiten Fall noch vor der Konsultation des Betriebsrats. Die jeweils betroffenen Arbeitnehmer erhoben daraufhin Kündigungsschutzklage mit dem Ziel festzustellen, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind.
Das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) entschied im ersten Fall, dass die Kündigung ohne vorherige Anzeige bei der Agentur für Arbeit unwirksam sei. Im zweiten Fall wurde die Kündigungsschutzklage hingegen abgewiesen. Während im ersten Fall der Arbeitgeber Revision einlegte, ging im zweiten Fall der Arbeitnehmer in Revision. In beiden Verfahren hatte schließlich das BAG zu entscheiden.
Anzeigepflicht ist keine Formalie
Das BAG entschied, dass in beiden Konstellationen die Kündigungen unwirksam sind. Aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergebe sich, dass sowohl das Fehlen als auch die Fehlerhaftigkeit der Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. § 18 KSchG setzt Artikel 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht um.
Mit beiden Entscheidungen folgt das BAG den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, der zu beiden Verfahren vorab angerufen worden war (EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-134/24 und Urteil vom 30.10.2025 – C-402/24).
Interessensausgleich im Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht bezweckt einen Ausgleich zwischen den unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers und den sozialen Interessen der Arbeitnehmer. Gerade dort, wo die Folgen für Arbeitnehmer besonders gravierend sind, stellt das Gesetz strenge Anforderungen an das Handeln des Arbeitgebers. So auch bei Massenentlassungen.
Arbeitgeber sollten diese gesetzlichen Vorgaben insbesondere in solchen sensiblen Bereichen strikt beachten. Mehrfach hat sich gezeigt, dass vermeintliche Formalien erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können. So auch in den vorliegenden Fällen. Die Arbeitsverhältnisse wurden rechtlich nicht wirksam beendet, und der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, die Gehälter rückwirkend für den gesamten Zeitraum nachzuzahlen.