Livestreaming - EuGH stärkt das Urheberrecht der Fernsehsender

Sender müssen laut aktuellem Urteil grundsätzlich zustimmen.

Veröffentlicht am: 11.03.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen durch Dritte über das Internet durch Streaming bedarf der Zustimmung der betreffenden Fernsehsender. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 7. März 2013 entschieden.

Verschiedene Sender aus Großbritannien hatten gegen einen Anbieter von Live-Streaming geklagt, der das Programm der Sender in Echtzeit über das Internet verbreitete. Vom High Court of Justice wurde das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser sieht in dem Angebot der Weiterverbreitung terrestrischer Sendungen eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Als Konsequenz - so das Gericht - bedarf jede Sendung oder Weiterverbreitung grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks im Einzelfall der Gestattung durch den Urheber.

Hintergrund

Beim Streaming werden Ton- und Bilddaten von einem Rechner empfangen und gleichzeitig wiedergegeben. Es funktioniert mit herkömmlichen Webbrowsern oder auch eigens installierten Programmen. Grundsätzlich wird zwischen Live-Streaming (Echtzeit) und On-Demand-Streaming unterschieden. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal zum Rundfunk ist die Tatsache, dass die Daten an jeden Empfänger einzeln gesendet werden. Aus rechtlicher Sicht sind noch viele Fragen offen. Anders als zum Beispiel beim Filesharing, haben sich Gerichte bisher noch nicht in ausreichendem Umfang mit den Fragen des Urheberrechts beim Streaming befasst. Vor diesem Hintergrund dürfen die Auswirkungen des EuGH-Urteils mit Spannung erwartet werden.