Urheberrecht an Handy-Video
Auch Laufbilder sind geschützt
Das Landgericht Frankfurt am Main musste sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage beschäftigen, ob einfache Handy-Videos auch vom Urheberechtsgesetz geschützt werden. Jedenfalls handelt es sich nicht um Filme im Sinne des Urheberrechts.
Das Urhebergesetz schützt das Urheberrecht an einer Vielzahl von Werken. So fallen unproblematisch Filme, Bild & Foto, Musik und Text & Buch in seinen Anwendungsbereich. In einem aktuellen Verfahren musste das Landgericht Frankfurt am Main nun aber über das Urheberrecht an einer einfachen Handyaufnahme entscheiden, welches keinem der genannten Werktypen zugeordnet werden kann (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2025 – 2-06 O 299/24).
Hochwasser in Baden-Württemberg
Das Gerichtsverfahren findet seinen Ursprung im Hochwasser im Juni 2024 in einer Gemeinde in Baden-Württemberg. Eine Privatperson filmte das Ereignis mit dem Handy. Die Aufnahme zeigte unter anderem den Einsturz einer Lärmschutzwand, welche dem Wasserdruck nicht standhalten konnte. Noch am selben Tag sendete sie die Aufnahmen an eine Nachrichtenagentur. Nur einen Tag später bot ein drittes Medienunternehmen die Standbildaufnahmen dieses Videos gegen Entgelt an.
Die Nachrichtenagentur klagte daraufhin gegen das Medienunternehmen auf Unterlassung der Verwendung des Videos und auf Schadensersatz.
Handy-Video ≠ Film
Das Gericht stellte unstreitig fest, dass es sich bei der Handyaufnahme um keinen Film im urheberrechtlichen Sinne handelt. Dieser bedarf einer gestalterischen Leistung. Das Video war eher eine einfache, alltägliche Aufnahme. Anderes würde sich auch nicht ergeben, wenn das Video als Live-Berichterstattung zu werten wäre. Denn auch diese sind regelmäßig wegen des fehlenden zeitlichen Gestaltungselement keine Filme im Sinne des Urheberrechts.
Dieses Ergebnis sei allerdings nicht hinderlich für einen urheberrechtlichen Schutz. Das Video sei ein Laufbild. Für Laufbilder gelten gemäß § 95 des Urheberrechtsgesetz (UhrG) einige Vorschriften über das Urheberrecht an Filmen entsprechend. So könne unteranderem an Laufbildern das Recht zur ausschließlichen Nutzung eingeräumt werden. Dies sei durch die Übersendung der Privatperson an die Nachrichtenagentur am Tag des Hochwassers erfolgt. Damit lag das ausschließliche Nutzungsrecht am Tag der Verbreitung zu kommerziellen Zwecken durch das Medienunternehmen schon bei der Nachrichtenagentur.
Dagegen spricht auch nicht, dass das Video zeitgleich auf sozialen Netzwerken verbreitet worden ist. Das (unberechtigte) Teilen eines Inhalts auf Social Media kann keine Auswirkungen auf das Urheberrecht haben und dieses erst recht nicht ganz ausschließen.
Urheberecht seit Social Media
Das Urheberrecht hat seit Social Media an großer Bedeutung gewonnen. Das schnelle Teilen ermöglicht gleichzeitig auch unzählige Verstöße. Auch für Unternehmen hat der Auftritt in sozialen Netzwerken immense Bedeutung für das Marketing und der Kundenpflege. Um Konflikte mit dem Urheberrecht zu vermeiden ist allerdings stets darauf zu achten, welches Werkes man sich bedient und vor allem, ob Rechte Dritter betroffen sein könnten. Das aktuelle Urteil des LG Frankfurt am Main zeigt dabei, dass auch bei unscheinbaren Werken stetig Vorsicht geboten ist. Es ist daher zu empfehlen bei der Marketingarbeit eng mit entsprechenden Fachanwälten zusammen zu arbeiten.