Urheberrecht an Kölner Dom
Bildagentur muss Schadenersatz zahlen
Nachdem eine Bildagentur unberechtigt Fotos vom Innenraum des Kölner Doms zu kommerziellen Zwecken anbot, entschied das OLG Köln nun, dass die Agentur Schadensersatz an die Eigentümerin und den Künstler zahlen muss.
Dass Fotos mittlerweile besonders schnell und auf unzähligen Weisen verbreitet werden können, hat nicht nur Vorteile. Immer häufiger werden die Urheberrechte an Bildern missachtet. Nicht selten verfolgen die unberechtigten Nutzer mit der Bildverbreitung kommerzielle Zwecke. Dass ein solcher Verstoß des Urheberrechts allerdings mit hohen Schadensersatzansprüchen geahndet werden kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2025 – 6 U 61/24).
Innenraum des Kölner Doms
Eine Fotoagentur hat in ihrer Bilddatenbank Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms angeboten. Unteranderem war auf den Bildern das bekannte Fenster vom Künstler Gerhard Richter zu sehen. Insgesamt 220 Fotos sollen in der Datenbank vom Innenraum des Kölner Doms zur kommerziellen Nutzung zu Verfügung gestanden haben. Für die Zurverfügungstellung der Bilder hatte die Agentur weder das Einverständnis der Eigentümerin noch das des Künstlers Gerhard Richter eingeholt.
Nachdem das OLG Köln bereits 2022 rechtskräftig festgestellt hatte, dass die Agentur die Bilder ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht kommerziell nutzen durfte, machte diese nun in einem weiteren Verfahren Schadensersatzansprüche und Urheberrechte des Künstlers Gerhard Richter geltend.
Erfolg in beiden Instanzen
Die Bildagentur berief sich darauf, nur fremdes Bildmaterial weitergegeben zu haben. Die Pflicht zur Wahrung der Urheberrechte über die Bilder sei Verantwortung des jeweiligen Fotografen und nicht des Vermittlers.
Mit dieser Argumentation blieb die Agentur erfolglos. Der Klage auf Schadensersatz wurde sowohl vor dem Landgericht (LG) als auch dem OLG stattgegeben. Allerdings kürzte der OLG den Schadensersatzanspruch des LG von 100.000 Euro auf 35.000 Euro, wobei ein Teil dieses Betrags Gerhard Richter zusteht. Die Berechnung des OLG beruht auf Berücksichtigung einer fiktiven Lizenzgebühr nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Einwand der Fotoagentur überzeuge nicht – so die Richter. Die Agentur habe selbst die Rechte zur Verwertung der entsprechenden Bilder übernommen und diese unter eigenem Namen weiterlizensiert. Für diese Lizensierung sei sie selbst verantwortlich. Da sie die Rechtslage nicht oder wenigstens nicht sorgfältig genug geprüft hat, habe die Agentur jedenfalls fahrlässig ihre Prüfpflichten verletzt.
Klage im Urheberrecht
Im Fall des Kölner Doms bleibt erstmal weiteres abzuwarten. Zwar hat das OLG die Revision nicht zugelassen, allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) möglich.
Dieses Verfahren zeigt erneut die Komplexität des Urheberrechts. Insbesondere im Internet ist nicht mehr ganz unproblematisch feststellbar, wer Urheber eines Bildes ist. Aus diesem Umstand können aber erheblich Schäden für den Urheberrechtsinhabers resultieren. In vielen Fällen kann sich daher eine Klage lohnen. Diese kann sich sowohl auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche als auch auf Schadensersatzansprüche richten.