Löschung positiver Bewertungen

Arzt unterliegt gegen Bewertungsportal Jameda

Veröffentlicht am: 05.06.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Arzt unterliegt gegen Bewertungsportal Jameda

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Ein Zahnarzt muss nach der Löschung einiger positiver Bewertungen auf dem Onlinebewertungsportal „Jameda“ eine Niederlage vor dem Landgericht München (LG) verkraften. Er konnte nicht ausreichend beweisen, dass die Löschungen als Sanktion für seine Kündigung bei Jameda erfolgten.

Strafe oder Validitätsfehler-  Was war Grund für die Löschung?

Positive Bewertungen auf Onlineplattformen sind viel wert – das gilt auch für Ärzte auf dem Internetbewertungsportal „Jameda“. Ein Zahnarzt war daher jüngst gegen die Löschung von zehn seiner positiven Bewertungen auf Jameda vorgegangen.
Bis Ende 2017 hatte der Zahnarzt auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen gesammelt und dafür eine Gesamtnote von 1,5 erhalten. Anfang 2018 kündigte er dann seinen „Premium Paket Gold“ bei Jameda. Innerhalb einer Woche wurden daraufhin zehn positive Bewertungen gelöscht. Doch was war der Grund für die Löschung?
Nach Aussage von Jameda seien Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen. Der Arzt dagegen vertraute nicht auf die Ergebnisse des Prüfverfahrens, sondern vermutete vielmehr einen Zusammenhang mit der Kündigung seines Premium Pakets. Vor Gericht wollte er die Wiederveröffentlichung der Bewertungen erreichen.  

Klagender Arzt ist beweisbelastet

Vor dem Landgericht in München sollte die Klage letztlich keinen Erfolg haben (Urteil v. 16.04.2019; Az.: 33 O 6880/18). Nach Ansicht des Gerichts habe der Arzt nicht ausreichend bewiesen, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt waren. Allein der zeitliche Zusammenhang reiche als Beweis dafür nicht aus.
Ausschlaggebend war zudem die Tatsache, dass Jameda bereits zuvor positive Bewertungen des Arztes, ebenfalls wegen negativ verlaufenden Prüfverfahren, gelöscht hatte. Dass nun die Löschung der zehn Bewertungen aufgrund der Kündigung erfolgt war und nicht wieder aufgrund von Fehlern im Prüfverfahren, konnte der Arzt nicht darlegen. Damit liegen im Ergebnis die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen nicht vor, so das LG.

BGH-Grundsätze zur Löschung negativer Bewertungen herangezogen

Grundlage für die Entscheidung waren die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für eine Löschung negativer Bewertungen in Onlineportalen, die die Richter vorliegend spiegelbildlich herangezogen hatten.

Danach sei zunächst eine konkrete Rüge des behaupteten Rechtsverstoßes durch den Kläger vorzunehmen. Erst dann werde eine Prüfpflicht des Bewertungsportals ausgelöst, an die aber strenge Anforderungen zu stellen seien. Grundsätzlich treffe den klagenden Arzt die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit einer Löschung. Auch zu der Frage der Validität der Bewertung müsse dieser konkrete Ausführungen machen und dürfe sich nicht darauf ausruhen, dass es ihm nicht möglich sei, zu dem Prüfvorgang vorzutragen.

Dagegen hatte Jameda in Verfahren konkret Stellung dazu genommen, wie und warum eine Validität der gegenständlichen Bewertungen nicht gewährleistet werden konnte. Nach Aussage von Jameda werde dafür mit einem Prüfverfahren anhand eines automatischen Logarithmus gearbeitet, dessen Verdachtsmeldungen dann von Mitarbeitern des Bewertungsportals nochmals überprüft würden. Letztlich konnte damit Jameda das tatsächliche Vorliegen von Validätsfehlern hinreichend deutlich machen.