Markenlos zum Wettbewerbsverstoß

Irreführende Werbung mit nicht eingetragener Marke

Veröffentlicht am: 16.09.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Irreführende Werbung mit nicht eingetragener Marke

Ein Beitrag von Dr. Bernd  Fleischer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied durch Urteil vom 08.08.2019 (Az.: 6 U 40/19), dass die Behauptung der Inhaberschaft von Markenrechten in der Werbung irreführende Werbung darstellt, wenn gleichzeitig keine Markeneintragung zugunsten des solchermaßen Werbungtreibenden besteht.

Wettbewerbsrecht pur – Rechtsmissbrauchseinwand geht fehl

Dem Fall liegt erstinstanzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zugrunde, in welcher die werberechtliche Aussage (….ist eine Marke der A.com GmbH) als wettbewerbswidrig beanstandet wurde. Ohne Erfolg wurde zudem vor Gericht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 IV UWG geltend gemacht, da es außergerichtlich als Reaktion auf eine Abmahnung zu einer Gegenabmahnung gekommen ist. Die Frankfurter Berufungsrichter führten in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass allein der Umstand, dass eine Abmahnung als Reaktion auf eine Abmahnung des Gegners erfolgt („Gegenschlag“ oder „Retourkutsche“), den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen könne.

Aufrechnung mit Abmahnkosten legitim

Unter diesem Gesichtspunkt sei es nach Frankfurter Ansicht auch unbedenklich, dass die Klägerin in ihrer Gegenabmahnung die Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch aus dieser Abmahnung gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus der ersten erfolgten Abmahnung erklärt habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Geltendmachung des gesetzlich nach § 12 I 2 UWG vorgesehenen Kostenerstattungsanspruchs allein deswegen ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein solle, weil an Stelle eines Zahlungsverlangens die Forderung zur Aufrechnung verwendet werde.

Unberechtigtes Schmücken mit fremder Marke

Die konkret in der Abmahnung monierte Aussage (….ist eine Marke der A.com GmbH)  könne nach Auffassung der OLG Frankfurt nur so verstanden werden, dass die Beklagte selbst Inhaberin der eingetragenen Marken „A“ und „B“ sei. Dies treffe jedoch unstreitig gerade nicht zu. Dadurch werde eine Fehlvorstellung des Verkehrs hervorgerufen, welcher auch zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung im Sinne von § 5 UWG führe. So könne die streitgegenständliche Aussage den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er ansonsten gar nicht getroffen hätte.

Wertvolle Markeninhaberschaft

Die bloße Behauptung eines Unternehmens, Inhaber einer Marke zu sein, kann dazu führen, dass der Verkehr diesem Unternehmen eine gewisse, durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beimisst; was möglicherweise auch auf die Kaufentscheidung ausstrahlen könne, so das Frankfurter Gericht. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte jedenfalls Inhaberin von ausschließlichen Lizenzrechten an den Marken ist und mit dem eingetragenen Markeninhaber und Lizenzgeber gesellschaftsrechtlich sogar verbunden sei.                                

Lehre aus dem Wettbewerbsstreit

Behaupten Sie in der eigenen Unternehmens-Werbung nur absolut sichere und zutreffende Aussagen. Prüfen Sie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutzes vor Verwendung teurer Marketingmaterialien die Zulässigkeit und Unbedenklichkeit der getroffenen Werbeaussagen. Sonst wird es am Ende deutlich teurer als gedacht, womöglich müssen tausendfach produzierte Waren zurückgerufen werden.

Selbst ausschließliche Lizenzrechte an einer Marke sind in diesem Fall nicht mit der Markeninhaberschaft gleichzusetzen.

Des Weiteren führt eine selbst ausgesprochene wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Abmahnung nicht selten zu einer Gegenabmahnung. Auch vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich zur Sicherung der eigenen Rechtsposition in strategischer Hinsicht am Markt, den eigenen Werbeauftritt oder Webseitenauftritt auf jegliche denkbare werberechtlichen Fehler abzusichern. Nur so lassen sich kostspielige Rechtsstreite, die bis in die Berufung führen, vermeiden. Unbedingt zu empfehlen ist, dass unternehmensintern die Ergebnisse der Marketingabteilung aus den jeweils entworfenen Werbekampagnen mit der Überprüfung durch die Rechtsabteilung verknüpft ist. Falls dies nicht der Fall ist sollte durchaus auswärtige rechtliche Expertise eingeholt werden. Es lohnt sich. Versprochen.