Meta in Zusammenarbeit mit dem BKartA

Ein Schritt zu mehr Selbstbestimmung

Der Internetkonzern Meta plant eine neue Kontoübersicht, die es Nutzern und Nutzerinnen ermöglichen soll, weitestgehend selbst zu entscheiden, ob sie Meta-Diens­te unterschiedlicher Plattformen iso­liert nut­zen oder diese mit­ein­an­der ver­knüp­fen wol­len. Damit würden sich der Internetkonzern und das Bundeskartellamt (BKartA) in einem seit 2019 bestehenden Rechtsstreit einen deutlichen Schritt annähern.

Veröffentlicht am: 22.06.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg
Lesedauer:

EuGH hat über Kartellrecht und Datenschutz zu entscheiden

Ausgangspunkt bildet ein Rechtsstreit zwischen dem BKartA und dem Internetkonzern Meta, zu dem unter anderem Facebook, Instagram und Whatsapp gehören. 2019 hatte das Amt es dem Internetkonzern untersagt, Daten ohne Einwilligung der Nutzenden aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Der Streit ging mittlerweile bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem 2021 diverse Fragen vorgelegt wurden.

Der EuGH soll unter anderem klären, wie bestimmte Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszulegen sind und ob das BKartA im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch DSGVO-Normen auslegen darf. Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich am 04.07.2023 verkündet. Bis dahin ist das Verfahren in Deutschland ausgesetzt.

Meta lenkt vorzeitig ein

Im Streit mit dem BKartA scheint Meta nun einzulenken. Trotz des in Deutschland ausgesetzten Verfahrens plant der Konzern eine deutlich überarbeitete Kontübersicht für seine Nutzerinnen und Nutzer. Die genaue Ausgestaltung ist zwar noch nicht festgelegt. Noch zu klären sei insbesondere, wie Nutzende über die Verwendung und die Datenverarbeitungsfolgen von Metas sogenannten Business Tools und Plugins (beispielsweise Facebook-Login, Like-Button) an zentraler Stelle möglichst zutreffend und neutral informiert werden und deren Verwendung auf einfache Weise erlauben oder verweigern können.

Außerdem sei noch fraglich, inwieweit kontenübergreifende Datenverarbeitungen ausnahmsweise auch ohne Einwilligung rechtmäßig sein können (etwa für Sicherheitszwecke). Soweit erforderliche Einwilligungen nicht hinreichend frei und informiert erfolgt seien, müssten diese nachgeholt werden, so jedenfalls die Auffassung des BKartA. Dennoch zeigt sich das BKartA mit den Vorschlägen zufrieden.

Fortlaufende Verhandlungen zeigen Wirkung

Während die deutschen Gerichte auf eine Entscheidung aus Luxemburg warten, hatte das BKartA fortlaufende Verhandlungen über eine mögliche Umsetzung der von dem BKartA geforderten Datenschutzbestimmungen mit Meta geführt. Meta habe daraufhin eine Kontenübersicht eingeführt und seine Dateninfrastruktur überarbeitet.

Nutzerinnen und Nutzern sei es damit erstmals möglich, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Konten bei Meta-Diensten (beispielsweise bei Facebook und Instagram) miteinander verbinden wollen – mit der Folge, dass Meta auch die über Konten hinweg verknüpften Daten für die Bildung von Werbeprofilen und das Ausspielen personalisierter Werbung verwenden könne, oder nicht, so das BKartA.

Die neue Kontoübersicht ermöglicht damit weitgehend freie und informierte Entscheidungen über die Nutzung der Dienste und erfüllt damit konkrete Forderungen des BKartA. Dieses hatte auf eine deutlich transparentere und verständlichere Nutzerführung gepocht. Obgleich im Detail noch Optimierungspotential bestehe, könne im Anwendungsbereich der Kontenübersicht im Ergebnis von einem weitgehend freien und informierten Entscheidungsprozess für Metas Kundinnen und Kunden gesprochen werden, so das Fazit des BKartA.