Produkthaftung in der EU

Schadensersatz des Herstellers

Veröffentlicht am: 20.01.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entsteht beim Endabnehmer aufgrund einer Fehlerhaftigkeit eines Produkts ein Schaden, sorgt die sogenannte Produkthaftung dafür, dass der Hersteller in Regress genommen werden kann. Der Kunde muss sich daher z.B. mit Schadensersatzansprüchen nicht an den Verkäufer wenden, sondern auch den Hersteller in die Haftung nehmen.  

Im deutschen Recht ist die Produkthaftung in einem speziellen Produkthaftungsgesetz und auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (Produzentenhaftung) geregelt. Wie andere Bereiche des Verbraucherschutzes, ist die Produkthaftung auch ein Bereich, um den sich die EU kümmert. Eine entsprechende EU-Verordnung regelt die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den EU-Mitgliedstaaten und bezieht sich unter anderem auf die Produkthaftung.  

Entscheidung des EuGH zur Produkthaftung

Im Jahr 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Klagen auf Schadensersatz wegen Produkthaftung  im Mitgliedstaat des Herstellers geltend gemacht werden müssen. Ein österreichischer Bürger erlitt einen Unfall mit einem in Österreich gekauften aber in Deutschland hergestellten Fahrrad und forderte Schadensersatz. Bisher - so die Rechtsprechung - konnte der Kläger wählen, ob er am Herstellungsort oder dem Ort an dem der Schaden eintritt, klagen will. Mit der neuen Entscheidung entschied der EuGH, dass in Fällen der Produkthaftung zwingend am Herstellungsort geklagt werden muss. Diese Rechtsprechung stützt sich auf folgende Argumente:

  1. Die räumliche Nähe zum Ort der fehlerhaften Herstellung erleichtert die Beweisführung.
  2. Der Gerichtsstand am Herstellungsort ist vorhersehbar.
  3. Die EU-Verordnung dient nicht dem Schutz der schwächeren Partei.
  4. Der Gerichtsstand am Ort des Schadenseintritts kann sich vom Wohnsitz des Klägers unterscheiden.

Hinsichtlich des anwendbaren Rechts lässt sich der Verordnung z.B. für den Rechtsverkehr mit Polen entnehmen, dass für die Produkthaftung polnisches Recht anzuwenden ist, wenn die geschädigte Person beim Schadenseintritt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatte, sofern, das Produkt in Polen in Verkehr gebracht wurde. Anderenfalls ist dann polnisches Recht anzuwenden, wenn das Produkt in Polen erworben und dort in Verkehr gebracht wurde oder der Schaden in Polen eingetreten ist und dort in Verkehr gebracht wurde.

Beratungsbezug                                                                        

Als mittelständische Wirtschaftskanzlei mit internationaler Ausrichtung beraten wir bei ROSE & PARTNER zahlreiche Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten. Unsere Schwerpunkte liegen dabei in Italien, Frankreich und Polen sowie im englischsprachigen Ausland. Neben den Kenntnissen im italienischen Recht, französischen Recht oder polnischen Recht erwarten unsere Mandanten von unseren Rechtsanwälten auch, dass diese Rechtsentwicklungen auf europäischer Ebene verfolgen. Im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die Produkthaftung, müssen Unternehmen in der EU mit weiteren Verschärfungen rechnen. Mit dem Bereich der Produkthaftung beschäftigen sich darüber hinaus auch unsere Anwälte für Vertriebsrecht.