HINWEIS: Derzeit werden massenhaft Spam E-Mails versendet, in denen unter Angabe unserer Hamburger Kanzlei-Kontaktdaten Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen verschickt werden. Die Abmahnung wird in den E-Mails als „Verletzungsmeldung“ beigefügt. Diese E-Mails stammen nicht von ROSE & PARTNER. Bitte rufen Sie uns nicht an!

Günther Jauch gewinnt im Kampf um seine Persönlichkeitsrechte

Recht am eigenen Bild: 20.000 Euro Schadensersatz wegen Clickbaiting

Veröffentlicht am: 17.06.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

20.000 Euro Schadensersatz wegen Clickbaiting

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Die Fernsehzeitschrift TV Movie muss dem bekannten Fernsehmoderator Günther Jauch 20.000 Euro fiktive Lizenzgebühren als Schadensersatz zahlen, weil sie ein Abbild des Moderators unerlaubt als „Klickköder“ genutzt hatte.

Bewusstes Ausnutzen der Bekanntheit

Die Zeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil einen Beitrag mit vier Bildern von unterschiedlichen Prominenten, darunter Roger Willemsen, Joko Winterscheidt, Stefan Raab und eben Günther Jauch veröffentlicht. Die Überschrift lautete: „Einer dieser TV Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Klickte der interessierte Leser nun auf das Bild, wurde er zu dem Beitrag weitergeleitet, in dem wahrheitsgemäß über die Krebserkrankung von Roger Willemsen berichtet wurde. Dass Günther Jauch und die anderen Prominenten von einer Krebserkrankung unstreitig nicht betroffen waren, wurde in dem Beitrag nicht klargestellt. Jauch klagte daraufhin gegen die unerlaubte Nutzung seines Bildes.

Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte die medienrechtliche Klage nun Erfolg. Wie schon das Landgericht Köln in der Entscheidung der Vorinstanz entschieden hatte, sei das Bild in unzulässiger Weise kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung des Bildes sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den TV-Moderator verbunden gewesen. Das Bild habe mit dem Inhalt der Meldung keinerlei Verbindung aufweisen können, so das Gericht. Vielmehr habe die Zeitschrift das Bild von Günther Jauch als „Klickköder“ verwendet, um das Interesse möglichst viele Leser an einer möglichen Krebserkrankung von Günther Jauch zu erwecken.

Grenze zur bewussten Falschmeldung

Die haltlose Spekulation über eine mögliche Krebserkrankung hätte bereits an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen, so die Richter in Köln. Das Bild habe mit dem Inhalt des Artikels in keinerlei Verbindung gestanden und habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt.

Vielmehr bewertete das Gericht die Vorgehensweise als „clickbaiting“, bei dem die reißerische Überschrift eines Artikels viele Besucher auf die Website der Zeitschrift locken sollte. Das Prinzip dahinter ist ganz einfach: Die Überschrift gibt einerseits genug Informationen, um den Leser neugierig zu machen, andererseits zu wenig Informationen, um die Neugierde des Lesers vollständig zu befriedigen. Der Leser klickt auf den Artikel, um mehr zu erfahren. So werden Bilder von Prominenten gezielt genutzt, um möglichst viele Klicks auf die eigene Website umzuleiten. Im Ergebnis erhöhen mehr Klicks auch die Werbeeinnahmen der Online-Zeitschriften.

Jauch hat Anspruch auf fiktive Lizenzgebühr

Im Ergebnis spricht das Gericht Günther Jauch einen Anspruch wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Lizenzanalogie zu. Danach wird kein Schmerzensgeld für die Verletzung am eigenen Bild gezahlt, sondern der Verlag muss den Betrag bezahlen, den er dadurch „eingespart“ hatte, dass er vom Abgebildeten im Vorfeld keine Lizenz für die Veröffentlichung von Bildern erworben hatte.

Der Betrag der fiktiven Lizenzgebühr wird vom Gericht geschätzt und stellt einen Ausgleich für die unerlaubte Nutzung des Bildes dar. Bei Günther Jauch beläuft sich die Schätzung auf rund 20.000 Euro. Dabei seien der überragende Markt- und Werbewert und die Beliebtheit des TV-Moderators entscheidend gewesen. Zudem habe es sich bei der fragwürdigen Krebserkrankung um ein sensibles Thema gehandelt.

Das OLG Köln hat allerdings den Weg für eine höchstrichterliche Entscheidung eröffnet und eine Revision zugelassen. Nach Ansicht der Kölner Richter habe die rechtliche Behandlung von „clickbaiting“ grundsätzliche Bedeutung und erfordere deswegen eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes.