Anfechtbarer Abberufungsbeschluss und die Vertretungsbefugnis
Fehlerhafter Beschluss ist wirksam
Wird in der Gesellschafterversammlung trotz Beschlussunfähigkeit ein Beschluss gefasst, führt dies nur zu seiner Anfechtbarkeit und gerade nicht zu seiner Nichtigkeit.
In der GmbH müssen wichtige Fragen und Themen im Rahmen einer Gesellschafterversammlung durch Beschluss entschieden werden. Angesichts ungleicher Beteiligungsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse und ähnlicher Besonderheiten der einzelnen Gesellschaften kann es bei der Beschlussfassung schnell einmal hitzig zugehen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten könnte der ein oder andere Gesellschafter auf die Idee kommen, nicht zur Versammlung zu erscheinen und so die Beschlussfassung zu verhindern. Dass daraus allerdings erhebliche rechtliche Unsicherheiten entstehen können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 10.08.2026, Az. 7 W 1058/26 e).
Boykott der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafter einer GmbH luden zu einer Gesellschafterversammlung ein. Am 07.07.2026 sollte es vor allem um die Abberufung des aktuellen Geschäftsführers aus wichtigem Grund gehen. Die Gesellschaft besteht aus vier Gesellschaftern, welche jeweils 25 % des Stammkapitals halten. Bei einem der Gesellschafter handelt es sich um den damaligen Geschäftsführer. Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung nur bei einer Vertretung von mindestens 75 % des Stammkapitals beschlussfähig ist. Kommt dieses Quorum in der ersten Versammlung nicht zusammen, soll die Beschlussfähigkeit in einer Folgeversammlung auch ohne Quorum gegeben sein.
Am 07.07.2026 kamen nur zwei der vier geladenen Gesellschafter zusammen. Damit konnte die satzungsmäßige Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden. Die erschienenen Gesellschafter hielten das Fernbleiben der anderen beiden allerdings für einen treuwidrigen Boykott. Sie bejahten daher die Beschlussfähigkeit. Nicht nur wurde die Abberufung des gegenwärtigen Geschäftsführers beschlossen, auch wurde eine neue Geschäftsführerin ohne eigene Anteile am Kapital bestellt.
Dies geschah ganz zu Ungunsten des ehemaligen Geschäftsführers. Am 10.07.2026 beantragte dieser im Namen der GmbH beim Gericht, der neuen Geschäftsführerin im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Geschäfte der GmbH zu führen und gegenüber Dritten als Geschäftsführerin aufzutreten.
Wer spricht für die GmbH?
Die Kernfrage des Verfahrens war nun, ob die GmbH in diesem Verfahren tatsächlich prozessfähig war. Dies ist grundsätzlich nur der Fall, wenn sie durch eine hierzu befugte Person wirksam vertreten wird. Entscheidend war daher, ob der ehemalige Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch wirksam vertretungsbefugt und mithin noch Geschäftsführer der GmbH war.
Dabei stellte das OLG München zunächst klar, dass die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung außer Frage stand. Selbst wenn die Gesellschafter am 07.07.2026 treuwidrig der Gesellschafterversammlung ferngeblieben wären, war eine Fiktion ihrer Anwesenheit nicht möglich. Die Satzung sah gerade für einen solchen Fall eine Folgeversammlung vor.
Aus der fehlenden Beschlussfähigkeit resultierte allerdings nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses. Solange der äußere Tatbestand eines Beschlusses vorlag, begründet die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGH, Urteil vom 09.01.1989, Az. II ZR 18/88) grundsätzlich nur die Anfechtbarkeit des Beschlusses.
Das bedeutet, dass der Beschluss zunächst vorläufig wirksam ist und erst durch eine erfolgreiche Anfechtung beseitigt werden kann. Der ehemalige Geschäftsführer hatte den Beschluss über seine Abberufung jedoch nicht angefochten. Damit war seine Abberufung vom 07.07.2026 zunächst wirksam. Insoweit konnte er am 10.07.2026 keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Namen der GmbH stellen. Die GmbH war in diesem Verfahren daher nicht prozessfähig.
Rettungsversuch scheitert
Am 24.07.2026 versuchte die Gesellschaft zwar in einer weiteren Gesellschafterversammlung, die Situation zu bereinigen. Selbst diese vollständig besetzte Versammlung konnte den Geschäftsführer allerdings nicht retten. Der Beschluss vom 07.07.2026 wurde jedenfalls nicht mit der erforderlichen Mehrheit aufgehoben.
Diese Entscheidung des OLG München zeigt erneut, wie elementar die rechtmäßige Durchführung von Gesellschafterversammlungen und die damit einhergehenden Beschlüsse ist. Der Satzung darf dabei keine zu geringe Bedeutung beigemessen werden. Wie sich zeigt, kann sie darüber entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst werden können.
Es ist offensichtlich, dass das Verfahren für die Gesellschaft sicherlich einiges an gerichtlichen Kosten verursacht hat. Bedeutender ist allerdings, dass über einen Monat keine Sicherheit über die Geschäftsführung der GmbH bestand. Die wirtschaftlichen Folgen solcher Schwebezustände können regelmäßig über die Gerichtskosten hinausgehen. Es ist daher dringend zu raten, insbesondere komplexe und emotionale Beschlüsse anwaltlich begleiten zu lassen. Nur so lassen sich größere rechtliche und wirtschaftliche Folgen eindämmen.
