Das Auskunftsrecht über Mitgesellschafter

Handelsregister als Grenze

Veröffentlicht am: 31.08.2026
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Das Wichtigste in Kürze

In einem aktuellen Urteil macht das LG Dortmund deutlich, dass die Gesellschaft die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten ermöglichen muss und hierzu sogar gegebenenfalls Kontaktdaten der Mitgesellschafter herauszugeben hat.

Halten eine Mehrzahl von Personen Anteile an einer Gesellschaft, könnte ein Interesse daran bestehen, vor einer Gesellschafterversammlung mit diesen Kontakt aufzunehmen. Dadurch können überraschende Gesellschafterbeschlüsse verhindert beziehungsweise vorausgesehen und gemeinsame Positionen abgestimmt werden. Hierfür bedarf es allerdings der Kontaktdaten der beteiligten Gesellschafter. Diese werden grundsätzlich von der Gesellschaft gehalten. Die Herausgabe personenbezogener Daten ist allerdings spätestens seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein heikles Thema. Mit der Herausgabe entsprechender Daten könnte die Gesellschaft nicht nur gegen Datenschutzrecht verstoßen, sondern auch gegen gesellschaftsvertragliche oder treuhandvertragliche Verschwiegenheitspflichten. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Dortmund zeigt allerdings, dass sich die Gesellschaft trotz dieses rechtlichen Minenfelds nicht vollständig querstellen darf (LG Dortmund, Urteil vom 10.07.2026, Az. 3 O 465/25).

Wo sind meine Mitgesellschafter?

Der Kläger hielt im Verfahren vor dem LG Dortmund mittelbar Kommanditanteile an einer Kommanditgesellschaft (KG) mit einem Nennwert von 1.363.333,00 Euro. Das bedeutet, dass nicht der Kläger selbst im Handelsregister eingetragen ist, sondern die Treuhänderin, welche im eigenen Namen, wirtschaftlich allerdings für den Kläger, handelt. Diese Form der Beteiligung ist bei der beklagten KG üblich. Vor den kommenden Verwaltungsratswahlen und Beschlussfassungen wollte der Kläger mit anderen Mitgesellschaftern in Kontakt treten, um Stimmrechtsallianzen zu bilden. Dafür benötigte er die Kontaktdaten der entsprechenden Gesellschafter. Daher verlangte er von der KG, ihm in schriftlicher und elektronischer Form die Namen, Vornamen sowie vollständigen Anschriften der beteiligten Kommanditisten und Treugeber unter Bezifferung der Höhe der jeweiligen Kommanditeinlagen beziehungsweise Treugebereinlagen mitzuteilen.

Die KG verweigerte die Herausgabe dieser Informationen. Zum einen stehe dem Kläger schon kein entsprechendes Auskunftsrecht zu, da die wesentlichen Informationen ohnehin dem Handelsregister entnommen werden könnten. Zum anderen könne die KG sensible Informationen wie die Anschriften aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgeben.

Wie weit geht das Auskunftsrecht

Grundsätzlich kommt Kommanditisten ein Kontrollrecht zu. Daher haben sie nach § 166 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) insbesondere das Recht auf Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft. Daneben regelt § 166 Absatz 1 Satz 2 HGB ein allgemeines Auskunftsrecht über Mitgesellschafter. Dieses Auskunftsrecht sah die KG hier allerdings als nicht gegeben an. Das Auskunftsrecht umfasst nur solche Informationen, welche sich nicht aus dem Handelsregister ergeben. Namen, Vornamen und Wohnorte der direkt beteiligten Kommanditisten sind dort allerdings ersichtlich. Zwar wird keine genaue Anschrift angegeben, diese könne der Kläger aber selbst mithilfe des Einwohnermeldeamtes ermitteln. Diese Begründung überzeugte das LG Dortmund hingegen nicht.

Zwar sind mit der Anmeldung zum Handelsregister Namen, Vornamen und Wohnorte der Gesellschafter anzugeben. Änderungen dieser Personalien sind jedoch nicht eintragungspflichtig. Die bloße Angabe des Wohnortes eignet sich zudem nicht, um eine tatsächliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Der Hinweis auf das Einwohnermeldeamt sei zudem unzumutbar, zumal es auch Länder gebe, die über kein Einwohnermeldeamt verfügen.

Weiterhin verweist das LG darauf, dass der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Verfahren entschieden hat, dass das Auskunftbegehrend auch nicht gegen die Regelungen der DSGVO verstößt (zuletzt: BGH, Beschluss vom 22.01.2025, Az. II ZB 18/23).  Entscheidend ist, dass der Gesellschafter ein berechtigtes Interesse daran hat, mit den Mitgesellschaftern unmittelbar in Kontakt zu treten.

Rechtzeitiges Handeln erforderlich

Trotz der gesellschafterfreundlichen Entscheidung eröffnet das Gericht keinen Raum für wahllose Auskunftsverlangen. Das Auskunftsverlangen bleibt vielmehr auf solche Informationen beschränkt, die sich gerade nicht aus dem Handelsregister ergeben. Nichtsdestotrotz muss die Gesellschaft beziehungsweise ihre Organe sicherstellen, dass die Wahrnehmung der unentziehbaren Mitgliedschaftsrechte tatsächlich möglich ist.

Gesellschaftern ist daher zu raten, ihren Auskunftsanspruch rechtzeitig geltend zu machen. Nur wenn ein ausreichender zeitlicher Vorlauf besteht, können die erforderlichen Kontakte zu Mitgesellschaftern hergestellt, gemeinsame Positionen abgestimmt und gegebenenfalls Stimmrechtsallianzen gebildet werden. Andernfalls kann kein wirksamer Einfluss auf eine anstehende Gesellschafterversammlung und die dort zu fassenden Beschlüsse genommen werden.