Rechtsanwälte für Kartellrecht
Kartellverstöße, Fusionskontrolle & Marktbeherrschung
Unsere Fachanwälte beraten Sie bei der Gestaltung und Überprüfung von Vertriebssystemen, Kooperationen und Joint Ventures im Kartellrecht bundesweit und vertreten sie vor den Kartellbehörden im Kartellverfahren ebenso wie gegenüber Wettbewerbern oder Dritten vor Gericht.
- Kartellrecht ist das Recht zum Schutz des Wettbewerbs. Kern sind das Kartellverbot, die Missbrauchsaufsicht über marktmächtige Unternehmen und die Zusammenschlusskontrolle.
- Das absolute Kartellverbot (nach § 1 GWB in Deutschland und Art. 101 AEUV in der EU) gilt für jedes Unternehmen, ganz egal wie klein es ist oder wie wenig Marktanteil es hat. Verboten sind Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen (sog. Kartellverstöße).
- Marktbeherrschung wird ab einem Marktanteil von 40 % widerleglich vermutet (§ 18 Abs. 4 GWB). Für marktbeherrschende Unternehmen gelten spezielle Regeln.
- Ein Zusammenschluss ist beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn die Umsatzschwellen des § 35 GWB überschritten sind. Bis zur Freigabe gilt das Vollzugsverbot (§ 41 GWB)! Ein Verstoß (sog. „Gun Jumping") ist bußgeldbewehrt und macht die Transaktion schwebend unwirksam.
- Die Geldbuße für Kartellverstöße kann bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres betragen (§ 81c Abs. 2 GWB).
Unsere Expertise im Kartellrecht
Wir beraten Sie an unseren Standorten Hamburg, Berlin und München sowie bundesweit im Kartellrecht, unter anderem zu:
- Gestaltung und Prüfung von Vertriebsverträgen sowie von Lizenzverträgen und Technologietransferverträgen
- Gestaltung und Prüfung von Unternehmenskooperationen, Unternehmenskäufen, Unternehmenszusammenschlüssen und Joint Ventures
- Beratung und Vertretung bei kartellrechtlichen Verstößen
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadenersatzansprüchen gegenüber Wettbewerbern
- Vertretung gegenüber dem Bundeskartellamt und Zivilgerichten
- Errichtung eines individuellen Kartellrechts-Compliance-Systems.
Für eine Mandatsanfrage nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Das Kartellverbot
Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, verboten. Dieses Kartellverbot gilt
- für alle Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die bestimmte Preis-, Quoten-, Kunden- oder Gebietsabsprachen betreffen, und
- für Vereinbarungen mit Kunden und Abnehmern, die eine Preisbindung der Zweiten Hand zum Gegenstand haben.
Auch der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen (künftige Preise, Kapazitäten, Kundenlisten, Margen) kann als abgestimmte Verhaltensweise unter § 1 GWB fallen, selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung. Ein häufig unterschätzter Anwendungsfall sind Verbandssitzungen und Branchentreffen.
Flankiert wird das deutsche Kartellrecht auch von dem europäischen Recht: Bei Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel gilt parallel Art. 101 AEUV, danach verbotene Vereinbarungen sind nichtig (Art. 101 Abs. 2 AEUV; § 134 BGB).
Ausnahmen: Freistellung und Spürbarkeit
Eine Wettbewerbsbeschränkung kann freigestellt sein, wenn sie zu Effizienzgewinnen führt, die Verbraucher angemessen beteiligt werden, die Beschränkung unerlässlich ist und der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird (§ 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV). Praktisch erfolgt die Freistellung meist über Gruppenfreistellungsverordnungen, z.B. über:
- Vertikal-GVO (EU) 2022/720 (in Kraft seit 1. Juni 2022, gültig bis 31. Mai 2034), führt eine Marktanteilsschwelle von 30 % auf Anbieter- und Abnehmerseite ein.
- Forschungs- und Entwicklungs-GVO (EU) 2023/1066 und Spezialisierungs-GVO (EU) 2023/1067 (seit 1. Juli 2023)
- Technologietransfer-GVO (EU) 316/2014
Ergänzend gilt die Spürbarkeitsschwelle: Vereinbarungen ohne spürbare Wettbewerbsbeschränkung fallen nicht unter das Verbot. Die De-minimis-Bekanntmachung der EU-Kommission nennt als Orientierung 10 % gemeinsamen Marktanteil bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern und 15 % bei Nicht-Wettbewerbern. Für Kernbeschränkungen gilt diese Ausnahme nicht.
Beispiele für Kartellverstöße: Preisabsprachen, Marktinformationssysteme, usw
Ein Kartellverstoß liegt zunächst einmal vor, wenn Unternehmen den Wettbewerb durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen beschränken, § 1 GWB, Art. 101 AEUV.
Zu den wichtigsten Kartellverstößen aus der Praxis zählen:
- Preisabsprachen
- Gebietsabsprachen
- Marktinformationssysteme
- Unzulässige Preisvorgaben im Vertrieb
- Unzulässige Ausschließlichkeitsbindungen im Vertrieb
Im Einzelnen zu den einzelnen Verstößen:
Preisabsprachen
Preisabsprachen sind wettbewerbswidrige und unzulässige Vereinbarungen zwischen Herstellern verschiedener Waren und Dienstleistungen, um eine ganz bestimmte Preisstufe für ihre Produkte durch Höchstpreise oder Mindestpreise zu erreichen und zu koordinieren. Unter Wettbewerbern getroffene Preisabsprachen sind grundsätzlich ebenso unzulässig wie Festlegungen hinsichtlich bloßer Preisbestandteile wie zum Beispiel von Rabatten.
Preisabsprachen dieser Art zählen zu den sogenannten Kernbeschränkungen, die als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Anwendungsbereich des Kartellverbotes des § 1 GWB liegen. Kartellrechtswidrige Preisabsprachen liegen bereits dann vor, wenn Unternehmen, die in einem wettbewerbsmäßigen Verhältnis zueinander stehen, sich direkt über ihre Preise austauschen und die wechselseitig kommunizierten Informationen hinausreichen über das, was aus öffentlichen Quellen bereits bekannt ist. Bedenklich kann es unter Umständen bereits sein, wenn Konkurrenten sich gegenseitig ihre bereits an Kunden weitergereichten Preislisten zusenden, die damit eigentlich schön veröffentlicht worden sind. Vorsicht ist bei der Preiskommunikation geboten, da es sich bei der Preisabsprache um einen sogenannten „Hardcore-Kartellverstoß“ handelt, zumal sich die Preisgestaltung direkt auf die Marktverhältnisse auswirkt.Gebietsabsprachen
Genau wie bei der Preisabsprache handelt es sich bei der Gebietsabsprache um einen „Hardcore-Kartellverstoß“, für den es keine entlastenden Rechtfertigungsgründe gibt. Bei einer Gebietsabsprache teilen sich an sich konkurrierende Unternehmen einen an sich einheitlichen Markt dadurch auf, dass sie sich untereinander bestimmte geographisch definierte Gebiete „überlassen“.
Kartellrechtswidrig werden auch Kundenaufteilungen zwischen Unternehmen beurteilt, die nicht auf einen geographischen Markt, sondern oftmals auf spezielle Kundengruppen bezogen vereinbart werden. Es wird deutlich, dass Kartellrechtsverstöße wie Preis- oder Gebietsabsprachen in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf das Vertriebsrecht haben. Vertriebsverträge gilt es im Vorfeld auf deren Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht zu überprüfen.
Gebietsabsprachen
Genau wie bei der Preisabsprache handelt es sich bei der Gebietsabsprache um einen „Hardcore-Kartellverstoß“, für den es keine entlastenden Rechtfertigungsgründe gibt. Bei einer Gebietsabsprache teilen sich an sich konkurrierende Unternehmen einen an sich einheitlichen Markt dadurch auf, dass sie sich untereinander bestimmte geographisch definierte Gebiete „überlassen“.
Kartellrechtswidrig werden auch Kundenaufteilungen zwischen Unternehmen beurteilt, die nicht auf einen geographischen Markt, sondern oftmals auf spezielle Kundengruppen bezogen vereinbart werden. Es wird deutlich, dass Kartellrechtsverstöße wie Preis- oder Gebietsabsprachen in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf das Vertriebsrecht haben. Vertriebsverträge gilt es im Vorfeld auf deren Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht zu überprüfen.
Marktinformationssysteme
Der Informationsaustausch zwischen Unternehmen kann kartellrechtswidrig einzustufen sein, wenn er eine spürbare nachteilige Veränderung der Marktverhältnisse bewirken kann. Eventuell besteht die Möglichkeit, den erfolgten Austausch vom Kartellverbot freigestellt zu bekommen. Hierfür sind jedoch Effizienzgewinne nachzuweisen, die zum Beispiel darin liegen könnten, dass durch das erreichte Benchmarking im Austausch zueinander die eigenen Kostenprobleme durch ein besseres Verständnis der Kostenstruktur im Markt erreicht werden könnte.
Insbesondere im Rahmen einer Verbandstätigkeit ist Vorsicht bei einem Informationsaustausch geboten. Denn die die anderen Verbandsmitglieder sind als Wettbewerber einzustufen und wettbewerbssensible Informationen können in Tagesordnungen, Sitzungsprotokollen, Wortmeldungen, Leitfäden, Positionspapieren schnell auftauchen. Kartellrechtlich „sauber“ ist der Austausch nur dann, wenn spezielle Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen durch die Informationen nicht möglich sind, da es sich um hinreichend aggregierte Informationen handelt.
Unzulässige Preisvorgaben
Im Vertriebsrecht verboten, die Möglichkeiten des Abnehmers von Produkten dahingehend wettbewerbsrechtlich einzuschränken, seinen Weiterverkaufspreis selbst frei festzulegen und zu bestimmen. Feste vertragliche Preisvorgaben sind somit kartellrechtswidrig. Hingegen sind unverbindliche Preisempfehlungen und Preisobergrenzen solange kartellrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie sich nicht wie Fix- oder Mindestpreisbindungen auswirken.
In der Praxis häufiger anzutreffen ist die ebenfalls untersagte sogenannte Preisbindung der zweiten Hand. Bei dieser Art der Preisvorgabe versuchen Unternehmen, ihren Händlern die Einhaltung der vom Hersteller „erwünschten“ Preise als unverbindliche Preisempfehlung durch Androhung von Sanktionen wie Lieferstopps oder schlechteren künftigen Lieferkonditionen auf zu erzwingen.
Betroffene Händler können neben dem Zivilrechtsweg wie einer Klage auf Weiterbelieferung zu den bisherigen Konditionen auch den Weg einer Beschwerde beim Bundeskartellamt wählen. In zahlreichen Entscheidungen in den letzten Jahren hat das Bundeskartellamt seine Entscheidungspraxis bei unzulässigen Preisvorgaben verschärft und zum Teil sehr hohe Bußgelder verhängt.
In strategischer Hinsicht ist es oft sinnvoll, gleichzeitig den Klageweg zu beschreiten und das Kartellamt einzuschalten, wenn es enorme Schäden durch einen Lieferstopp des Herstellers zu verhindern gilt.
Unzulässige Ausschließlichkeitsbindungen
Ausschließlichkeitsbindungen treten in der Praxis unterschiedlicher Gestaltungsform auf. In einer Konstellation untersagt ein herstellendes Unternehmen seinem Vertragspartner, hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Produkte nicht mit anderen Vertragspartnern in ein Lieferverhältnis zu treten. Hingegen liegt eine sogenannte Alleinbezugsverpflichtungvor, wenn das im Liefervertrag abnehmende Unternehmen auf eine Bezugsquelle beschränkt wird
Vorgenannte Ausschließlichkeitsbindungen werden in kartellrechtlicher Hinsicht an § 1 GWB beurteilt. Es hat sich eine differenzierte Betrachtungsweisedurchgesetzt, die auch die teilweise vorhandenen positiven Wettbewerbseffekte von Ausschließlichkeitsbindungen Rechnung trägt und insofern nicht jede Ausschließlichkeitsbindung als tatbestandliche Wettbewerbsbeschränkung ansieht. Ein Kartellverstoß durch Verwendung von Ausschließlichkeitsbindungen wird regelmäßig dann angenommen, wenn durch den Liefervertrag in Verbindung mit anderen gleichartigen Verträgen eine erhebliche marktabschottende Wirkungherbeigeführt wird.
Abgrenzung: Erlaubte wettbewerbsbeschränkte Vereinbarungen
Wettbewerbsbeschränkungen können unter bestimmten Umständen nicht als kartellrechtswidrig, sondern als wettbewerbsfördernd beurteilt werden. Wettbewerbsfördernd ist eine Zusammenarbeit zwischen zwei Unternehmen zum Beispiel dann, wenn die Unternehmen für sich allein nicht in der Lage wären, dass spezielle Produkt herzustellen, sodass von einer zulässigen „Herstellungsgemeinschaft“ oder „Arbeitsgemeinschaft“ ausgegangen wird.
Zudem können Kartellverstöße im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn die monierte Verhaltensweise durch eine gesetzliche Gruppenfreistellungsverordnung vom Kartellverbot freigestellt wird oder eine Einzelfreistellung erfolgt. Erforderlich hierfür ist, dass durch die Wettbewerbsbeschränkung eine Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts geleistet wird und eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn garantiert ist.
Riskante Klauseln bei Vertriebssystemen, Kooperationen und Joint Ventures
Kartellrechtliche Risiken entstehen im Mittelstand am häufigsten nicht durch bewusste Absprachen, sondern durch einzelne Vertragsklauseln.
Prüfungsbedürftig sind unserer Erfahrung nach insbesondere die nachfolgenden Vertragsbestandteile:
- Preisvorgaben gegenüber Händlern — unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise sind zulässig, Fest- und Mindestpreise nicht
- Gebiets- und Kundenbeschränkungen — die zulässige Reichweite hängt vom Vertriebssystem ab (Alleinvertrieb, Selektivvertrieb, Franchise)
- Wettbewerbsverbote — Freistellung nur bis zu einer Laufzeit von fünf Jahren
- Dual Pricing und Plattformverbote im Online-Vertrieb
- Paritätsklauseln gegenüber Endkunden (Bestpreisklauseln) — nicht freigestellt
- Einkaufsgemeinschaften — zulässig, solange keine Preisabstimmung für den Weiterverkauf erfolgt
- Informationsflüsse in Joint Ventures — Clean-Team-Strukturen sind regelmäßig erforderlich
Insbesondere Regelungen im Vertriebsrecht sind dabei besonders anfällig.
Fusionskontrolle: Schwellenwerte und Verfahrensablauf
Unternehmenszusammenschlüsse und Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen müssen beim Überschreiten bestimmter Umsatzschwellen bei den nationalen Kartellbehörden oder der europäischen Kommission angemeldet werden.
Derzeit gelten im deutschen Recht für die Fusionskontrolle gemäß § 35 GWB folgende Schwellen, ab denen eine Anmeldung erforderlich ist:
- Weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über 500 Millionen Euro (ab 2027: 750 Millionen Euro)*
- Inlandsumsatz eines Beteiligten über 50 Millionen (ab 2027: 75 Millionen Euro)*
- Inlandsumsatz eines weiteren Beteiligten über 17,5 Millionen Euro (ab 2027: 20 Millionen Euro)*
- Transaktionswertschwelle: Gegenleistung über 400 Millionen Euro und erhebliche Inlandstätigkeit des Zielunternehmens (ab 2027: voraussichtliche künftige Inlandstätigkeit)*
*Neu und praxisrelevant: Der Regierungsentwurf zur 12. GWB-Novelle sieht vor, diese Summen deutlich nach oben zu korrigieren. Die Umsetzung ist für Anfang 2027 geplant. Die dann geltenden Schwellenwerte haben wir bereits kursiv angezeigt.
Fusionskontrolle: Verfahrensdauer
In der Regel muss man bei der Fusionskontrolle mit folgender Verfahrensdauer rechnen:
- Vorprüfverfahren (Phase I): 1 Monat ab vollständiger Anmeldung
- Hauptprüfverfahren (Phase II): 5 Monate ab vollständiger Anmeldung, mit Zustimmung der Anmelder verlängerbar
- EU Phase I: 25 Arbeitstage (35 bei Zusagen oder Verweisungsantrag)
- EU Phase II: 90 Arbeitstage, verlängerbar
Europäische Fusionskontrolle
Zuständig ist die Europäische Kommission bei unionsweiter Bedeutung, Art. 1 FKVO 139/2004. Kriterien sind weltweiter Gesamtumsatz über 5 Mrd. EUR und unionsweiter Umsatz von mindestens zwei Beteiligten über je 250 Mio. EUR. Daneben besteht eine alternative Schwellenkombination für Zusammenschlüsse mit Auswirkungen in mindestens drei Mitgliedstaaten. Erreicht ein Beteiligter mehr als zwei Drittel seines unionsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, bleibt es bei der nationalen Zuständigkeit.
Auch unterhalb der Schwellen: das Towercast-Risiko
Nach der Towercast-Entscheidung des EuGH kann ein nicht anmeldepflichtiger Zusammenschluss nachträglich als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) angegriffen werden. Eine gesetzliche Ausschlussfrist hierfür existiert bislang nicht und ist auch im Entwurf zur 12. GWB-Novelle nicht vorgesehen. Für Buy-and-Build-Strategien mit vielen kleinen Zukäufen ist das ein reales, häufig übersehenes Restrisiko.
Vollzugsverbot: das größte Praxisrisiko
Bis zur Freigabe darf der Zusammenschluss nicht vollzogen werden (§ 41 Abs. 1 GWB). Verstöße gegen das Vollzugsverbot (sogenanntes Gun Jumping) sind bußgeldbewehrt und führen zur schwebenden Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte. Typische Fallstricke:
- Vorzeitiger Austausch wettbewerblich sensibler Daten in der Due Diligence;
- weitreichende Covenants im SPA, die dem Erwerber schon vor Closing Einfluss auf das operative Geschäft geben;
- gemeinsame Kundenansprache oder Integrationsmaßnahmen vor Freigabe.
Missbrauch marktbeherrschender Stellung
Der Missbrauch von Marktmacht liegt vor, wenn ein wirtschaftlich starkes Unternehmen seine dominante Stellung ausnutzt, um den Wettbewerb unzulässig zu behindern oder Kunden und Konkurrenten auszubeuten, §§ 18 - 20 GWB.
Marktbeherrschende Stellung
Als marktbeherrschend ist ein Unternehmen anzusehen, das auf seinem relevanten Markt keinen wesentlichen Wettbewerb mehr ausgesetzt ist oder das eine überragende Marktstellung inne hat, § 18 GWB. Das Vorliegen von Marktbeherrschung richtet sich hierbei unter anderem nach dem Marktanteil des Unternehmens, nach seiner Finanzkraft und nach dem Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten.
Der deutsche Gesetzgeber vermutet, dass ein Einzelunternehmen dann als marktbeherrschend eingestuft werden kann, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40% auf dem relevanten Markt hat, § 1 Abs. 4 GWB. Darunter liegende Unternehmen werden als marktstark bezeichnet, wenn sie nicht marktbeherrschend sind, von denen aber andere Unternehmen in bestimmter Weise abhängig sind.
Die Vermutung greift ebenfalls bei bis zu drei Unternehmen ab insgesamt 50% Marktanteil und fünf Unternehmen mit zwei Dritteln Marktanteil. Alle diese Vermutungen sind natürlich widerlegbar, § 18 Abs. 7 GWB.
Relative Marktmacht und marktübergreifende Bedeutung, §§ 19a, 20 GWB
Auch Unternehmen unterhalb der Marktbeherrschung unterliegen Beschränkungen, wenn andere Unternehmen von ihnen abhängig sind. Seit der 10. GWB-Novelle ist der Schutz nicht mehr auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt. § 20 Abs. 1a GWB begründet zudem einen Anspruch auf Zugang zu Daten gegen angemessenes Entgelt.
Das Bundeskartellamt kann zudem feststellen, dass ein Unternehmen überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat, und ihm daraufhin bestimmte Verhaltensweisen untersagen, etwa Selbstbevorzugung, Behinderung beim Datenzugang oder die Kopplung von Diensten. Die Feststellung gilt für fünf Jahre. Rechtsmittel gehen unmittelbar zum Bundesgerichtshof. Ergänzend gilt für benannte Torwächter der Digital Markets Act (VO (EU) 2022/1925) mit unmittelbar anwendbaren Ge- und Verboten.
Verbotenes Verhalten, § 19 GWB
Ein marktbeherrschendes Unternehmen verhält sich dann kartellrechtswidrig, wenn es ein anderes Unternehmen diskriminiert, behindert oder seine Marktmacht missbraucht.
Beispiele für missbräuchliches Verhalten bei Marktbeherrschung oder marktstarker Stellung:
- Preisdiskriminierung: Marktbeherrschende Unternehmenunterliegen strengeren Restriktionen, wenn sie einzelne Kunden beim Preis oder hinsichtlich anderer Konditionen besser oder schlechter behandeln wollen als andere Vertragspartner. Sie müssen vor allem darauf achten, dass sie von einzelnen Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund höhere Entgelte verlangen als von anderen. Ein solcher sachlicher Grund für eine Preisdiskriminierung kann zum Beispiel in Kosteneinsparungen im Rahmen der Produktion, des Vertriebes und der Logistik aufgrund einer höheren Abnahmemenge eines Wettbewerbers liegen.
- Lieferverweigerung: Zwar dürfen auch marktbeherrschende Unternehmen ihre Kunden grundsätzlich frei wählen und auch versuchen, möglichst günstige Konditionen aushandeln. Allerdings dürfen solch marktstarke Unternehmen ihre Forderungen aber nicht mit unlauteren Mitteln ohne sachlichen Grund durchsetzen. Eine Lieferverweigerung wäre zum Beispiel durch die Entscheidung eines Unternehmens, seine Produkte nur über ein bestimmtes Vertriebsnetz im Rahmen eines selektiven Vertriebes zu verkaufen.
- Rabattsysteme: Bestimmte Rabattpraktiken marktbeherrschender Unternehmen können unter Umständen einen Missbrauch ihrer Marktstellung darstellen. Dies gilt insbesondere für die Gewährung von Treuerabatten.
- Ausbeutungsmissbrauch: Entgelte oder Konditionen, die von denen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben.
Im Einzelfall gilt es zu prüfen, ob scheinbar diskriminierende, behindernde oder missbräuchliche Verhaltensweisen von Unternehmen doch sachlich gerechtfertigt sein können. Mengenrabatte etwa sind zulässig, wenn sie auf tatsächlichen Kosteneinsparungen bei Produktion, Vertrieb oder Logistik durch höhere Abnahmemengen eines Abnehmers beruhen. Dann sind sie sachlich gerechtfertigt und kein missbräuchliches Verhalten.
Ihr Experte im Kartellrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer leitet bei ROSE & PARTNER den Bereich Kartellrecht und ist bundesweit sowie im Ausland für seine Mandanten im Einsatz. Bekannt ist er in Wirtschaftskreisen aus zahlreichen Veröffentlichungen und als kartellrechtlicher Experte aus den Medien (u.a. Handelsblatt, Die Welt, Stern, N24 etc.).
Er berät Mandanten sowohl in gerichtlichen Verhandlungen als auch bei Vertragsgestaltungen und behält dabei die strategischen Auswirkungen sowie Risiken und Chancen bestimmter Verhaltensweisen im Blick. Er vertritt seine Mandanten insbesondere vor den deutschen und europäischen Kartellbehörden sowie vor den Zivilgerichten.
Rechtsfolgen: Haftung, Bußgelder, Vorteilsabschöpfung und Kartellverfahren
Kartellverstöße können erhebliche Risiken für ein Unternehmen nach sich ziehen. Hierzu zählen die Nichtigkeit von geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, von Kartellbehörden verhängte Bußgelder, Vorteilsabschöpfung und weitere strafrechtliche Sanktionen. Auch private Schadensersatzforderungen von betroffenen Verbrauchern und der Imageschaden für das kartellrechtswidrig handelnde Unternehmen stehen immer mehr im Vordergrund. Dabei nimmt das wettbewerbsrechtliche Verfolgungsrisiko durch die Kartellbehörden national und international stetig zu.
Kartellverfahren beim Bundeskartellamt
Das Kartellverfahren beim Bundeskartellamt ist das behördliche Verfahren zur Aufdeckung und Ahndung illegaler Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken. Es läuft wie folgt ab:
- Anfangsverdacht: Am Beginn steht selten ein Zufallsfund. Das Bundeskartellamt gelangt regelmäßig über den Kronzeugenantrag eines Kartellbeteiligten zu seinen Erkenntnissen, daneben über Beschwerden von Wettbewerbern, Kunden oder ehemaligen Mitarbeitern, über Sektoruntersuchungen und über die laufende Marktbeobachtung.
- Ermittlungsmaßnahmen: Die Behörde ermittelt zunächst durch förmliche Auskunftsverlangen und Befragungen. Besteht ein hinreichender Verdacht, kann sie auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses Geschäftsräume und — bei entsprechendem Verdacht gegen die handelnden Personen — auch Privaträume durchsuchen sowie Unterlagen, Datenträger und E-Mail-Postfächer sicherstellen.
- Auswertung und Anhörung: Nach Auswertung der Beweismittel erhalten die Betroffenen Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme. In dieser Phase entscheidet sich, welche Sachverhaltsdarstellung der Bußgeldbemessung zugrunde gelegt wird — und ob eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung im Wege eines Settlements in Betracht kommt, die zu einer Ermäßigung der Geldbuße führen kann. Es ist der Abschnitt mit dem größten Gestaltungsspielraum für die Verteidigung.
- Abschluss des Verfahrens: Das Verfahren endet je nach Ergebnis mit einer Einstellung, mit für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen des Unternehmens (§ 32b GWB), mit einer Abstellungsverfügung, die das beanstandete Verhalten für die Zukunft untersagt (§ 32 GWB), oder mit einem Bußgeldbescheid. Verpflichtungszusagen sind dabei häufig das wirtschaftlich beste Ergebnis, weil sie ohne die Feststellung eines Verstoßes auskommen und damit die Grundlage für Folgeklagen entfällt.
- Rechtsmittel: Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Sache geht dann in ein gerichtliches Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf über (§ 83 GWB), das den Sachverhalt eigenständig und in vollem Umfang neu prüft — mit der Folge, dass die Geldbuße auch höher ausfallen kann als im Bescheid. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet (§ 84 GWB). Die Entscheidung über den Einspruch ist deshalb stets eine Abwägung von Erfolgsaussicht, Verfahrensdauer und Verböserungsrisiko.
Bußgelder des Bundeskartellamtes
Die konkrete Zumessung der Bußgelder durch das Bundeskartellamt richtet sich nach den Kriterien des § 81d GWB, konkretisiert durch die Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts vom Oktober 2021, die regelmäßig an den tatbezogenen Umsatz anknüpfen:
- Gegen Unternehmen kann eine Geldbuße von bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten weltweiten Gesamtumsatzes verhängt werden. Maßgeblich ist dabei der Umsatz der gesamten wirtschaftlichen Einheit, also regelmäßig des Konzerns (§ 81c Abs. 2 GWB). Bei Unternehmensvereinigungen werden auch die Umsätze der Mitglieder einbezogen (§ 81c Abs. 4 GWB).
- Bei Unternehmenstransaktionen besonders relevant: Es gilt die kartellrechtliche Rechtsnachfolgehaftung. Neben der Konzernmutter haften künftig auch alle Rechtsnachfolger sowie wirtschaftliche Nachfolger des Rechtsverletzters bußgeldrechtlich gemäß § 81 Abs. 3b, 3c GWB. Wird zum Beispiel im Rahmen eines Asset Deals die Unternehmenssubstanz des Rechtsverletzters auf einen neuen Rechtsträger übertragen, tritt dieser dann in die bußgeldrechtliche Haftung ein.
- Gegen natürliche Personen liegt der Rahmen bei bis zu 1 Mio. EUR (§ 81c Abs. 1 GWB).
Von den Sanktionen des Kartellamts bei Kartellverstößen betroffen sind nicht nur Unternehmen, sondern es haften auch natürliche Personen, wie zum Beispiel Manager, Geschäftsführer oder Vorstände. Ihnen kann gemäß § 9 OWiG ein selbstständiger Kartellverstoß durch aktives Tun vorgeworfen werden. Ebenso können Sie jedoch auch ein Bußgeld ausgesprochen erhalten, wenn Sie die Begehung des Kartellverstoßes durch geeignete Aufsichts- und Compliance- Maßnahmen hätten verhindern können.
Möglichkeiten der Reduzierung oder gar des Erlasses einer Geldbuße bestehen mittels der oben bereits genannten Kronzeugenregelung.
Vorteilsabschöpfung
Neben der Geldbuße kann das Bundeskartellamt den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den ein Unternehmen aus dem Verstoß gezogen hat (§ 34 GWB). Das Instrument existiert seit den 1980er Jahren, spielte in der Praxis aber jahrzehntelang keine Rolle: Die Behörde musste den erlangten Vorteil konkret berechnen, und dieser Nachweis war regelmäßig nicht zu führen. Mit der 11. GWB-Novelle hat sich das grundlegend geändert — Unternehmen sollten die Vorteilsabschöpfung seither als eigenständiges, neben das Bußgeld tretendes Risiko einplanen.
Neu ist dabei insbesondere die doppelte Vermutung des § 34 Abs. 4 GWB:
- Zum einen wird vermutet, dass ein Kartellrechtsverstoß überhaupt einen wirtschaftlichen Vorteil verursacht hat. Diese Vermutung greift nur dann nicht, wenn die Erlangung eines Vorteils aufgrund der besonderen Natur des Verstoßes ausgeschlossen ist.
- Zum anderen wird vermutet, dass dieser Vorteil mindestens 1 % der Inlandsumsätze beträgt, die mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkten oder Dienstleistungen erzielt wurden. Widerlegen lässt sich diese zweite Vermutung nur durch den Nachweis, dass weder die unmittelbar beteiligte Gesellschaft noch die wirtschaftliche Einheit insgesamt im Abschöpfungszeitraum einen Gewinn in entsprechender Höhe erzielt hat — maßgeblich ist dabei der weltweite Gewinn des Konzerns. Der Einwand, es sei kein oder nur ein geringer Vorteil angefallen, genügt ausdrücklich nicht.
Darüber hinaus darf die Behörde die Vorteilshöhe schätzen; § 287 ZPO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht.
Ausweg Selbstanzeige? Die Kronzeugenregelung, §§ 81h–81n GWB
Das Kronzeugenprogramm ist seit der 10. GWB-Novelle in §§ 81h–81n GWB gesetzlich geregelt und gilt für horizontale Absprachen.
Es besagt: Wer als Erster wesentliche Informationen und Beweismittel vorlegt, bevor das Bundeskartellamt selbst über ausreichende Erkenntnisse verfügt, kann einen vollständigen Erlass der Geldbuße erreichen; alle weiteren Antragsteller erhalten je nach Reihenfolge und Mehrwert ihres Beitrags lediglich eine Ermäßigung.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Unternehmen fortlaufend und uneingeschränkt kooperiert, seine Beteiligung beendet und den Antrag vertraulich behandelt. Wer andere Unternehmen zur Kartellbeteiligung oder zum Verbleib gezwungen hat, ist vom Erlass ausgeschlossen (§ 81k Abs. 2 GWB). Über einen Marker (§ 81m GWB) lässt sich der Rang in der Reihenfolge sichern, bevor die vollständige Darstellung vorliegt; bei parallelen Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten genügt zunächst ein Kurzantrag (§ 81n GWB).
Die strategische Kehrseite: Ein Kronzeugenantrag beseitigt das Bußgeld, nicht aber die zivilrechtliche Haftung gegenüber Geschädigten. Die Entscheidung erfordert deshalb eine parallele Bewertung von Bußgeld-, Schadensersatz- und Reputationsrisiko.
Schadenersatz für kartellgeschädigte Unternehmen
Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Schadensersatzklagen von Kartellgeschädigten vor dem Zivilgericht eingereicht werden. Unternehmen, die durch einen Kartellverstoß einen bestimmten Schaden erlitten haben, können mithilfe einer solchen Schadensersatzklage ihren Schaden gerichtlich geltend machen.
Den entsprechenden Schadensersatzanspruch kann gemäß § 33 GWB grundsätzlich „jedermann“ geltend machen, dem ein Schaden durch eine kartellrechtswidrige Verhaltensweise eines oder mehrerer Unternehmen entstanden ist. Neben dem Abnehmer des Produktes, welcher die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar vom Kartellverletzer selbst erhalten hat, steht auch dem sogenannten mittelbaren Abnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen den oder die Kartellanten zu.
Beispiel: So kann der Käufer von Produkten, der diese indirekt über einen Großhändler von einem beteiligten Kartellverletzer bezieht, Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Produkte zu einem überteuerten Preis an ihn weiterverkauft wurden. Denkbar wäre in dieser Konstellation, dass der Kartellant dem Schadensersatzanspruch des Großhändlers wiederum entgegenhalten könnte, dass er die schädigende erfolgte Preiserhöhung selbst an seine Kunden weitergegeben hat und ihm insoweit kein Schaden entstanden ist (sogennantes „passing-on defense“).
Durchsuchung durch das Bundeskartellamt: Soforthilfe
Eine Durchsuchung („Dawn Raid") beginnt in aller Regel unangekündigt zu Geschäftsbeginn. Was jetzt zählt:
-
1.
Anwaltliche Begleitung sofort anfordern.
Die Beamten warten in der Praxis eine angemessene, kurze Zeit.
-
2.
Durchsuchungsbeschluss prüfen und kopieren.
Er bestimmt Gegenstand und Reichweite der Maßnahme und kann auch Einschränkungen beinhalten.
-
3.
Kooperieren, aber nicht über den Beschluss hinaus.
Aktive Mitwirkungspflichten sind begrenzt, machen Sie sich nicht unnötig angreifbar.
-
4.
Keine Unterlagen vernichten oder verändern.
Das begründet einen eigenständigen, schwerwiegenden Bußgeldtatbestand.
-
5.
Anwaltskorrespondenz kennzeichnen.
Vertraulichkeitsschutz muss geltend gemacht werden.
-
6.
Spiegelkopien der sichergestellten Daten verlangen.
Diese Kopien sind die Grundlage der eigenen Verteidigung.
-
7.
Mitarbeiter instruieren und begleiten.
Spontanäußerungen von Mitarbeitern sind das häufigste Verteidigungsrisiko. Idealerweise wurden diese einmal bereits vorab im Rahmen einer Compliance Schulung instruiert.
-
8.
Kronzeugenoption sofort bewerten.
Fragen Sie Ihren Anwalt um Einschätzung. Der zeitliche Vorsprung entscheidet über Erlass oder bloße Ermäßigung.
Effektive Prävention: Compliance im Kartellrecht
Die Beweispflicht gegenüber der Kartellbehörde, dass kein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt, liegt beim Unternehmen.
Ein Verstoß gegen das Kartellrecht kann schon vorliegen, wenn sich Mitarbeiter von zwei unterschiedlichen Unternehmen im Rahmen einer Ausschreibung bei der Abgabe des Angebotes zufällig über den Weg laufen und sich die Höhe ihres Angebotes mitteilen.
Ein effektiver Schutz Ihres Unternehmens vor kartellrechtlichen Bußgeldern kommt daher nicht ohne die Installation und Aufrechterhaltung eines funktionierenden Compliance-Systems aus, das auch Ihre Mitarbeiter in den Blick nimmt.
Hierzu sollte im Rahmen eines Compliance-Systems ein praxisnahes Regelungswerk installiert und die Mitarbeiter entsprechend geschult werden. Durch das Compliance-System sollen Regelverstöße nicht nur präventiv verhindert werden. Sofern es zu solchen Verstößen kam, sollen diese schnell identifiziert, im Unternehmen kommuniziert und durch eine angemessene Reaktion wie einer Selbstanzeige beim Kartellamt mit möglichst geringem Schaden behoben werden.
Aspekte und Themen, die in keinem implementierten Compliance-System fehlen sollten, sind:
- Welchen Stellenwert hat das Compliance-System im Unternehmen?
- Wie ist das Verhalten gegenüber Wettbewerbern, Lieferanten, Händlern und Kunden?
- Herrscht ein Grundsatz der Gleichbehandlung?
- Wie ist der Umgang mit Geschenken, Einladungen und anderen persönlichen Vorteilen?
- Welche allgemeinen Verhaltensanforderungen gibt es?
- Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen das Compliance-System für den einzelnen Mitarbeiter und das Unternehmen als Ganzes?
Persönliche Haftung der Geschäftsleitung
Für Geschäftsführer und Vorstände besteht ein eigenständiges Risiko bei Verstößen gegen das Kartellrecht, das in der Beratung häufig zu spät adressiert wird:
- Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG mit eigenem Bußgeld
- Innenregress der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG
- Deckungsfragen der D&O-Versicherung — vorsätzliche Pflichtverletzungen sind typischerweise ausgeschlossen
- Strafbarkeit nach § 298 StGB bei Submissionsabsprachen
- Berufsrechtliche und vergaberechtliche Folgen — Eintragung im Wettbewerbsregister, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Geschäftsführern und Vorständen sollte daher auch im Eigeninteresse daran gelegen sein, ein effektives Compliance System gegen Kartellverstöße einzuführen.
FAQs: Häufig gestellte Fragen im Kartellrecht
Gibt es einen Fachanwalt für Kartellrecht?
Eine Bezeichnung "Fachanwalt für Kartellrecht" gibt es nicht. Das Kartellrecht gehört zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne. Thematisch gehört das Kartellrecht zum Aufgabenkreis des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz. Dieser muss vertiefte Kenntnisse und besondere Erfahrung auch. im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb nachweisen und sich in diesen Bereichen regelmäßig fortbilden.
Ein Rechtsanwalt für Kartellrecht arbeitet ganz überwiegend in einem Team spezialisierter Rechtsanwälte und Fachanwälte unterschiedlicher wirtschaftsrechtlicher Disziplinen. Bei ROSE & PARTNER sind dies insbesondere Fachanwälte für Handelsrecht, Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Fachanwälte für Steuerrecht.
Ist ein Verstoß gegen das Kartellrecht strafbar?
Ein Verstoß gegen das Kartellverbot stellt für sich gesehen zunächst keine Straftat dar. Bei einem Kartellverstoß können jedoch leicht Tatbestände erfüllt werden, die zu einer persönlichen Strafbarkeit führen. So macht sich beispielsweise gemäß § 298 StGB wegen Submissionsbetruges strafbar, wer bei einer Ausschreibung ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Von dieser Vorschrift sind nicht nur öffentliche Vergabeverfahren erfasst, sondern unter Umständen auch private Ausschreibungen.
Was ist ein Kartellverstoß?
Ein Kartellverstoß liegt vor, wenn Unternehmen den Wettbewerb durch Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen beschränken (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV), eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV) oder einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss ohne Freigabe vollziehen (§ 41 GWB). Typische Fälle sind Preis-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen sowie Submissionsabsprachen.
Wie hoch kann ein Bußgeld des Bundeskartellamts ausfallen?
Gegen Unternehmen bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten weltweiten Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit (§ 81c Abs. 2 GWB), gegen natürliche Personen bis zu 1 Mio. EUR. Die konkrete Zumessung richtet sich nach § 81d GWB und den Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts von Oktober 2021, die insbesondere an den tatbezogenen Umsatz anknüpfen.
Ab welchem Marktanteil gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend?
Ab 40 % Marktanteil wird Marktbeherrschung widerleglich vermutet (§ 18 Abs. 4 GWB). Bei bis zu drei Unternehmen greift die Oligopolvermutung ab 50 %, bei bis zu fünf Unternehmen ab zwei Dritteln (§ 18 Abs. 6 GWB).
Wann muss ein Unternehmenskauf beim Bundeskartellamt angemeldet werden?
Wenn die beteiligten Unternehmen weltweit zusammen mehr als 500 Mio. EUR, ein Beteiligter im Inland mehr als 50 Mio. EUR und ein weiterer im Inland mehr als 17,5 Mio. EUR Umsatz erzielt haben (§ 35 Abs. 1 GWB). Daneben besteht die Transaktionswertschwelle bei einer Gegenleistung von über 400 Mio. EUR und erheblicher Inlandstätigkeit des Zielunternehmens (§ 35 Abs. 1a GWB). Der Regierungsentwurf zur 12. GWB-Novelle sieht eine Anhebung auf 750 / 75 / 20 Mio. EUR vor; bis zur Verkündung gelten die bisherigen Werte.
Welche Voraussetzungen hat die Kronzeugenregelung?
Nach §§ 81h–81n GWB kann die Geldbuße erlassen oder ermäßigt werden. Ein vollständiger Erlass setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller als Erster wesentliche Informationen und Beweismittel vorlegt, fortlaufend uneingeschränkt kooperiert, seine Beteiligung beendet und Vertraulichkeit wahrt. Wer andere zur Kartellbeteiligung gezwungen hat, ist vom Erlass ausgeschlossen (§ 81k Abs. 2 GWB). Über einen Marker (§ 81m GWB) lässt sich der Rang in der Reihenfolge sichern.
Was tun bei einer Durchsuchung durch das Bundeskartellamt?
Sofort anwaltliche Begleitung anfordern, den Durchsuchungsbeschluss prüfen und kopieren, im Rahmen des Beschlusses kooperieren, keine Unterlagen vernichten oder verändern, Anwaltskorrespondenz als vertraulich kennzeichnen, Spiegelkopien sichergestellter Daten verlangen, Mitarbeiter instruieren und die Kronzeugenoption unverzüglich bewerten.