Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht

EU verabschiedet Richtlinien

Veröffentlicht am: 05.01.2015
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Die Europäische Union (EU) hat eine Richtlinie zum Wettbewerbsrecht und Kartellrecht verabschiedet. Die Richtlinie soll dazu beitragen, dass Bürger und Unternehmen in Europa Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer eines Kartellverstoßes geworden sind. Das bestehende Wettbewerbsrecht bzw. Kartellrecht soll mit der Richtlinie wirksamer als bisher durchgesetzt werden.

Wichtige in den Richtlinien genannte Maßnahmen sind Beweiserleichterungen für Geschädigte. Zunächst reicht es aus, dass eine nationale Kartellbehörde einen Wettbewerbsverstoß festgestellt hat. Voraussetzung für eine Klage ist dies jedoch nicht. Weiter besteht eine gesetzliche Vermutung zugunsten Geschädigter, dass Kartelle Schäden verursachen. Auch wird der Zugang Geschädigter zu Beweismitteln erleichtert und die Verjährung an die behördlichen Verfahren angepasst (Hemmung). Eine weitere wichtige Neuerung ist die gesamtschuldnerische Haftung von Kartellmitgliedern. Jeder soll den Kartellgeschädigten im Außenverhältnis für den gesamten Schaden haften. Regress kann im Inenverhältnis genommen werden.

Hintergrund

Dass Geschädigte eines Kartellrechtsverstoßes - also bei Kartellen oder dem sonstigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - einen Schadensersatz haben, wurde bereits vom Gerichtshof der EU anerkannt. Die verfahrensrechtlichen Hürden für die gerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche sind jedoch in der Praxis so hoch, dass bisher nur wenige Geschädigte Schadensersatz erhalten. Hier setzt die Reform an.