Klage gegen den Steuerbescheid des Finanzamts

Vertretung durch spezialisierte Steuerfachanwälte und Steuerberater vor dem Finanzgericht (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH)

Wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren nicht Ihrem Einspruch folgt und stattdessen eine Einspruchsentscheidung erlassen hat, können Sie diese nur noch in einem gerichtlichen Verfahren angreifen. Ihre Streitfrage wird dann vom Finanzgericht überprüft. Der Finanzgerichtsprozess weicht in vielen Punkten vom zivilrechtlichen Verfahren ab. Das Finanzgericht ist ein besonderes Fachgericht, das in Senate unterteilt ist. Träger sind die Bundesländer, so gibt es zum Beispiel das Finanzgericht Hamburg oder auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. In der Regel existiert in jedem Bundesland mindestens ein Finanzgericht. Unterliegt man vor dem Finanzgericht, ist lediglich die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) möglich. Dies ist dem zweistufigen Aufbau der Finanzgerichte geschuldet.

Als spezialisierte Kanzlei mit Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt vertreten wir bundesweit vor allen Finanzgerichten und auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Finanzgericht

Für einen erfolgreichen Finanzgerichtsprozess muss die eingereichte Klage zulässig und begründet sein. Bei der Zulässigkeit der Klage sind bestimmte formale Vorgaben zu beachten. Für die zulässige Klage vor dem Finanzgericht sind in der Regel drei Voraussetzungen einzuhalten:

  1. Form,
  2. Klagefrist,
  3. erfolgloses Einspruchsverfahren.

Form

Für eine fristgerechte Klage reicht es zunächst aus, den Kläger und den Beklagten (das Finanzamt, das den Einspruchsbescheid erlassen hat), und Klagegegenstand, das heißt den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung, zu benennen. Das Klagebegehren (Was will der Kläger eigentlich mit seiner Klage erreichen?) und die eigentliche Begründung kann dann noch später nachgeliefert werden. Die Klage muss schriftlich eingereicht werden, dafür reicht auch ein Fax.

Achtung: Die Klage kann nicht mit einfacher E-Mail erhoben werden! (Möglich ist jedoch Klageerhebung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, § 52a Abs. 3 FGO).

Klagefrist

Die Klage muss innerhalb von einem Monat nach der Einspruchsentscheidung erhoben werden.

Achtung: Wir haben schon Verfahren begleitet, bei denen die Klage durch Steuerberater oder Rechtsanwälte nicht rechtzeitig eingelegt wurde, weil diese nicht abgefragt hatten, ob die Einspruchsentscheidung zugestellt wurde (Tag der Zustellung entscheidend) oder sie per Post bekanntgegeben wurde (grundsätzlich sog. 3-Tages-Fiktion ab Zugang) erfolgte. Beide Fälle unterscheiden sich in der Fristberechnung.

Einspruchsverfahren

Für den häufigsten Fall der Anfechtungsklage gegen einen Einspruchsbescheid ist ein abgeschlossenes Einspruchsverfahren erforderlich. Daneben kann im Einzelfall das Klageziel auch im Erlass eines (begünstigenden) Bescheids bestehen, den ihm das Finanzamt aber verweigert. In diesem Fall ist eine Verpflichtungsklage zu erheben, für die ebenfalls ein abgeschlossenes Vorverfahren bzw. Einspruchsverfahren erforderlich ist.

Ausnahmen sind die Untätigkeitsklage und Sprungklage. In beiden Fällen wird nicht der Erlass des Einspruchsbescheids abgewartet, weil die Finanzbehörde entweder seit längerer Zeit nicht darüber entschieden hat (Untätigkeitsklage) oder weil mit Zustimmung des Finanzamts auf die Durchführung des Einspruchsverfahrens verzichtet werden soll (Sprungklage). Ob diese Klageformen sinnvoll sind, muss im Einzelfall genau abgewogen werden, da man sich hierdurch eine Entscheidungsebene (bei der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts) abschneidet.

Eine weitere Besonderheit besteht bei sogenannten Feststellungsklagen. Diese Klageform betrifft beispielsweise den Fall, dass ein Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid/Teil eines Steuerbescheids) für nichtig erklärt werden soll. Auch bei der Feststellungsklage ist die erfolglose Durchführung eines Einspruchsverfahrens entbehrlich.

Klagebegründung

Bei der Klagebegründung gilt der Grundsatz:

Eine gute Klage lebt von der Ermittlung und Darstellung des Sachverhaltes!

Daher ist es entscheidend, dass Sie als Mandant sämtliche relevanten Informationen und Dokumente bereitstellen. Auf dieser Grundlage können wir als Steueranwälte und Steuerberater den Sachverhalt umfassend in der Klagebegründung darstellen und mit rechtlichen Argumenten untermauern. Entscheidend ist auch, dass sämtliche Tatsachen (Prozessstoff) bereits vor dem Finanzgericht vorgetragen werden, da sich nur das Finanzgericht mit den Tatsachen- und Rechtsfragen befasst. In einem sich ggfs. anschließenden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof können nur noch Rechtsfragen erörtert werden. Der Bundesfinanzhof legt dabei den vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt bei seiner Entscheidung als gegeben zugrunde.

Ist die Klage zunächst vom Mandanten oder seinem Berater ohne Begründung eingereicht worden, setzt das Finanzgericht in der Regel eine Frist von 4-6 Wochen zur Klagebegründung. Das Finanzamt erhält dann die Gelegenheit, auf die Klage zu erwidern. Hierfür setzt das Finanzgericht ebenfalls eine Frist von etwa einem Monat. Weitere Schriftsätze können ausgetauscht werden, wobei der zusätzliche Informationsgehalt regelmäßig eher gering ausfällt.

Die Finanzgerichte gewähren in der Regel großzügig Fristverlängerungen. Vorsicht ist nur bei vom Finanzgericht gesetzten Ausschlussfristen geboten. Wird zum Beispiel das Klagebegehren nicht innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist benannt, wird die Klage unzulässig.

Bei der Vertretung vor dem Finanzgericht beachten wir jedoch den Grundsatz, dass wir regelmäßig nicht die durch unser Büro vorbereitete Erklärung in einem späteren Klageverfahren verteidigen, um so für Sie eine unvoreingenommene Bewertung der Sach- und Rechtslage durch einen externen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu ermöglichen.

Wie lange dauert eine Klage vor dem Finanzgericht?

Die Dauer eines Klageverfahrens vor dem FG lässt sich nicht ohne weiteres voraussagen, da verschiedene Faktoren (Verfahrensumfang, Auslastung des Gerichts, notwendige Beweisaufnahmen, etc.) die Verfahrensdauer beeinflussen können. Die Verfahrensdauer einer Klage am Finanzgericht bis zur Entscheidung beträgt wenigstens 10 Monate, durchschnittlich aber eher 18-24 Monate. Ab einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren bestehen erste Zweifel an deren Angemessenheit. Im Einzelfall kann das Verfahren jedoch wegen Überlastung der Finanzgerichte einen längeren Zeitraum anhängig sein, bis über den Fall entschieden wird.

Zu diesen Fällen zählen aber auch Klagen, die nur zur Fristwahrung eingereicht worden sind, nach Prüfung der Erfolgsaussichten aber zurückgenommen wurden.

Dennoch besteht regelmäßig kein Anlass zur Eile, wenn das Klageverfahren einmal beim Finanzgericht anhängig ist. Oft, aber nicht immer gilt: Je älter der Fall, desto eher ist eine Verständigung mit dem Finanzamt möglich. Manchmal ergibt sich dies schon dadurch, dass der Bearbeiter im Finanzamt wechselt.

Sollte zum Beispiel aus Liquiditätsgründen im Ausnahmefall für den Kläger eine zeitnahe Entscheidung begründbar wichtig sein, dann haben wir gute Erfahrungen damit gemacht, das Gespräch mit dem Berichterstatter beim Finanzgericht zu suchen.

Ist eine Akteneinsicht sinnvoll?

Im finanzgerichtlichen Verfahren besteht nach § 78 Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Anspruch auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht erfolgt dabei im Finanzgericht oder einem nahegelegenen Amtsgericht, an welches das Finanzamt die Akten zur Einsichtnahme übersendet. Eine Übersendung der Akten in die Kanzlei des Rechtsanwalts wird hingegen grundsätzlich nicht gestattet.

Eine Akteneinsicht sollte immer erfolgen. Manchmal finden sich erstaunliche Anhaltspunkte oder Hinweise in den Finanzamtsakten, um die eigene Argumentation in der Klage vor dem Finanzgericht voranzubringen.

Besteht vor dem Finanzgericht ein Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt?

Vor dem Finanzgericht besteht zunächst grundsätzlich kein Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt. In Finanzgerichtsprozessen dürfen beispielsweise auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die gerichtliche Vertretung übernehmen. Zudem können sich Mandanten auch selbst vor dem Finanzgericht vertreten. Empfehlenswerter ist jedoch die Vertretung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht, der sowohl mit der steuerrechtlichen wie auch mit der verfahrensrechtlichen Materie sehr gut vertraut ist und bestimmte Verfahrenstaktiken gezielter einsetzen kann.

Für die Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsverfahren) hingegen besteht ein Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Was kostet die Klage gegen den Steuerbescheid vor dem Finanzgericht?

Als spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater für Klagen vor dem Finanzgericht rechnen wir abweichend von der Rechtsanwaltsgebührenverordnung mit unserem Stundensatz  ab 350,00 € zzgl. Umsatzsteuer ab. Bei genau abgrenzbaren Sachverhalten und Rechtsfragen und entsprechendem Streitwert auch nur nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist bei einer Klage vor dem Finanzgericht immer mindestens die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen.

Für das erstinstanzliche Verfahren fallen für den Kläger zudem Gerichtsgebühren an, die im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt sind. Die Gebühr für das Verfahren vor dem Finanzgericht beträgt 4,0 (Nr. 6110 KV GKG). So belaufen sich die Gerichtskosten bei einem Streitwert von beispielsweise 20.000,- € auf 1.380,- € und bei einem Streitwert von 60.000,- € auf 2.184,- €.

Sollte das Finanzgericht der Klage stattgeben, hat der Beklagte (das Finanzamt) dem Kläger die Gerichtskosten zu erstatten. Andererseits muss der Kläger nicht die Kosten des Finanzamts erstatten, wenn die Finanzbehörde das Verfahren gewinnen sollte.

Zugang zum Bundesfinanzhof

Sollte man in erster Instanz vor dem Finanzgericht unterliegen, so bleibt nur noch die Möglichkeit, Rechtsfehler in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof geltend zu machen. Um eine Revision erheben zu können, bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Das Finanzgericht hat in seinem Urteil die Revision ausdrücklich zugelassen (§ 115 Abs. 1 FGO). Dies passiert äußerst selten und nur, wenn das Finanzgericht der Auffassung ist, dass es sich bei der zugrunde liegenden Streitfrage um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
  2. In der Regel lässt das Finanzgericht die Revision nicht zu, sodass zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (§ 116 FGO) einzureichen ist.

Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein notwendiger Zwischenschritt, wenn die Revision nicht bereits im finanzgerichtlichen Urteil ausdrücklich zugelassen wurde. Die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde sind sehr hoch.

Sie kann nur auf die folgenden drei Gründe (§§ 116, 115 Abs. 2 FGO) gestützt werden:

  1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache,
  2. Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder
  3. Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die besondere Schwierigkeit bei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren liegt darin, dass einer der genannten Beschwerdegründe durch das Urteil des Finanzgerichts verwirklicht wurde. An dieser Stellen dürfen allerdings noch keine rechtlichen Ausführungen erfolgen, weshalb die angegriffene Entscheidung den Kläger in seinen Rechten verletzt. Diese Frage ist allein dem Revisionsverfahren vorbehalten.

Vielmehr ist eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszuarbeiten, die auch für den Bundesfinanzhof klärungsfähig und für den konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts einzureichen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu begründen.

Diese kurze Darstellung zeigt bereits, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann erfolgreich sein kann, wenn sämtliche Formalien beachtet werden und die konkrete Rechtsfrage sorgfältig und umfassend herausgearbeitet wird. Die Erfolgsaussichten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind gering – so führten im Jahr 2019 nur 17 % der eingereichten Beschwerden zur Zulassung der Revision. Deshalb bedarf es entsprechender Erfahrung in der präzisen Formulierung von Nichtzulassungsbeschwerden, über die unsere Steuerfachanwälte und Steuerberater verfügen und mit der wir Ihr Verfahren gern begleiten.

Revisionsverfahren vor dem BFH

Wurde die Revision beim Bundesfinanzhof durch das finanzgerichtliche Urteil bereits zugelassen oder war die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren weitergeführt. Es bedarf dann einer Revisionsbegründung, in der nur noch zu rechtlichen Fragen Stellung genommen werden kann. Eine Überprüfung oder Ergänzung von Tatsachen ist in diesem Stadium nicht mehr möglich, diese bleibt allein dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht vorbehalten.

Wurde die Hürde der Zulassung der Revision einmal genommen, sind die Erfolgsaussichten zugunsten der Steuerpflichtigen mit 40 % (Stand: 2019) deutlich höher.

Auch wenn ein Urteil grundsätzlich nur die am Prozess Beteiligten bindet, hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine allgemeine Geltung auch für andere Finanzbehörden in gleichgelagerten Sachverhalten, sofern das betreffende Urteil im Bundessteuerblattt veröffentlicht wird.

Der Bundesfinanzhof stellt grundsätzlich die letzte Instanz in steuerrechtlichen Streitfragen dar. Ein abweisendes Urteil kann dann nur noch in seltenen Konstellationen vor dem Bundesverfassungsgericht bei einem Grundrechtsverstoß im Wege einer Verfassungsbeschwerde oder bei einem Verstoß gegen europäisches Recht vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) revidiert werden.

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