Steuerliche Behandlung von getrennt lebenden Eheleuten

Gemeinsame Veranlagung kann weiter verlangt werden

Veröffentlicht am: 15.01.2020
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Das sogenannte Ehegattensplitting im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist für viele Paare ein wahres Steuersparmodell. Besonders in Konstellationen mit  ungleichen Einkommensverhältnissen werden die damit verbundenen Vorteile gerne mitgenommen.

Auch wenn die Ehe auseinanderbricht, kann das Paar noch weiter vom Splittingtarif profitieren. Das gilt allerdings nur noch für das Jahr der Trennung. Für die gemeinsame Veranlagung bedarf es jedoch der Zustimmung beider Ehegatten. Der Streit eines Ehepaares bei dem diese Zustimmung verweigert wurde, wurde in 2019 vom Oberlandesgericht Koblenz entschieden (OLG Koblenz,Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18).

Ehegatten sind zur Minderung der Steuerlast verpflichtet

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Ehegatte auch nach einer Trennung dazu verpflichtet ist, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. Das gilt  zumindest dann, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen reduziert wird und der zustimmende selbst dadurch keiner größeren Steuerbelastung ausgesetzt ist.

Dies folgt aus dem Wesen der Ehe und der damit verbundenen Pflicht die wirtschaftlichen Lasten des anderen Ehegatten möglichst zu mindern, soweit dies unter Berücksichtigung eigener Interessen möglich ist.

Keine andere Bewertung bei entgegenstehenden Ausgleichsanspruch

In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall hatte das zunächst angerufene Familiengericht jedoch eine solche  Zustimmung Verpflichtung abgelehnt. Die gemeinsame Veranlagung würde nämlich bei dem Ehepartner, von dem die Zustimmung verlangt wurde, dazu führen, dass für ihn eine ungünstigere Lohnsteuerklasse gelte. Dadurch erhalte dieser einen Ausgleichsanspruch, so das Gericht.

Das OLG Koblenz sah dies anders.  Im Falle einer Trennung, so die Richter,  könne ein Ehegatte nicht den Mehrbetrag ersetzt verlangen, den er zuvor nach der im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung schlechteren Lohnsteuerklasse V mehr gezahlt habe. In der Ehe sei es nun mal so, dass die Eheleute mit ihren Einkommen gemeinsam wirtschaften und finanzielle Mehrbelastung ausgleichen. Rückforderungen aufgrund steuerlicher Belastungen dürften daher stets einer Vereinbarung für den Trennungsfall, so das OLG.

Mit der Scheidung ist es auch beim Finanzamt mit den Gemeinsamkeiten vorbei

Abseits des Themas Splittingtarif  bringt eine Trennung für Ehegatten noch weitere steuerliche Themen mit sich. So ist etwa die Zahlung von Trennungsunterhalt  sowohl für die Steuererklärung und Steuerlast des Zahlenden als auch für die des Empfängers von Bedeutung. Außerdem werden die Karten bei den Steuerklassen und den Kinderfreibeträge neu gemischt.

Spätestens mit der Scheidung geht dann jeder Ehegatte auch beim Finanzamt wieder  seinen eigenen Weg. Das heißt nicht, dass es nicht auch steuerliche Fragen bei der Scheidung gibt.  Hier sind vor allem steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich, also bei der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, zu beachten.