Streit um Werbeblocker

Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde ab

Veröffentlicht am: 22.10.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde ab

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Schon seit Jahren kämpft das Medienunternehmen Axel Springer gegen sogenannte Adblocker. Die letzte Hilfe sollte eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein – doch die Karlsruher Richter haben diese nun abgelehnt.

Axel Springer hält professionellen Journalismus für gefährdet

Im Kampf gegen Unternehmen, die sogenannte Werbeblocker zur Verfügung stellen, zog das Medienunternehmen Axel Springer sogar bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Mit Urteil vom 19.04.2018 (Az.: I ZR 154/16) war allerdings klar, dass der Verlag seinen Kampf verloren hatte. Die Richter lehnten die Unterlassungsklage des Medienunternehmens ab.

Axel Springer stellt seinen redaktionellen Inhalt u.a. auf der eigenen Internetseite zur Verfügung und finanziert dieses Angebot durch das Schalten von Werbung. Der Verlag klagte gegen das Unternehmen „Eyeo“ und dessen Software Adblock Plus. Eyeo vertreibt ein Computerprogramm, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Für Unternehmen besteht die Möglichkeit sich auf eine „Whitelist“ setzen zu lassen. So wird Werbung dieser Unternehmen weiterhin angezeigt, sofern sie die Kriterien an eine „akzeptable Werbung“ einhalten.

Gerade Online-Verleger wie Axel Springer sehen in den Werbeblockern eine Gefährdung ihres Geschäftsmodelles, denn einen Hauptteil ihrer Finanzierung beruht auf Werbekunden. Auch Axel Springer hält den Vertrieb des Werbeblockers für wettbewerbswidrig und klagte gegen Eyeo.

BGH lehnt Wettbewerbsbehinderung ab

In letzter Instanz sollte die Klage des Medienunternehmens vor dem BGH allerdings scheitern. Das Angebot des Werbeblockers stelle keine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes dar, so die Richter. Eine Verdrängungsabsicht von Eyeo sei nicht anzunehmen, da das Unternehmen in erster Linie die Förderung seines eigenen Wettbewerbs verfolge. Zudem stellte der BGH fest, dass mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von Axel Springer angebotene Dienstleistung eingewirkt werde. Der Einsatz der Software sei vielmehr eine autonome Entscheidung der jeweiligen Internetnutzer. Die damit verbundene mittelbare Beeinträchtigung des Medienunternehmens sei keine unlautere Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes.

Auch eine allgemeine Marktbehinderung sei nach Ansicht des BGH nicht gegeben, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geschäftsmodell von Eyeo die kostenlose Bereitstellung von Inhalten im Internet zerstört, so die Feststellung des Gerichts.  

Insbesondere wies der BGH auch auf die Möglichkeit des klagenden Verlages hin, der vom Einsatz des Programmes ausgehenden Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen zu begegnen. Dafür könnte Nutzern, die nicht bereits seien, auf den Einsatz eines Werbeblockers zu verzichten, der Zugang zum Online Angebot verwehrt werden. So sei es dem Verlag auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigungen auf diese Art zu begegnen.

Konzept der Adblocker stellt keine Grundrechtsverletzung dar

So musste das Medienunternehmen auch in letzter Instanz vor dem BGH eine Niederlage einstecken. Mit der Annahme, der BGH habe nicht ausreichend gewürdigt, dass auch die Anzeige von Werbung unter den Schutz der Pressefreiheit falle, strebte der Konzern nun aber seine Verfassungsbeschwerde an. Doch auch dieser letzte Weg über das BVerfG sollte erfolglos bleiben.

Wie das BVerfG nun in seinem unbegründeten Beschluss vom 22.08.2019 verkündete, wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 921/19). Das BVerfG sieht damit in der Entscheidung des BGH keine Grundrechte des Medienunternehmens als verletzt an. Der Kampf gegen die Adblocker ist damit für Axel Springer nun endgültig verloren.

Letzte Möglichkeit – Verletzung von Urheberrecht?

Der Weg über das BVerfG ist mit der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde nun verbaut. Doch ganz will der Konzern wohl noch nicht aufgeben. Nach der ablehnenden Entscheidung verweist Axel Springer auf eine Urheberrechtsklage gegen Eyeo, die im April dieses Jahres beim Landgericht Hamburg eingereicht wurde. Möglicherweise soll der Weg über das Urheberrecht erfolgsversprechender sein. Der Konzern stützt die Klage auf eine unzulässige Umarbeitung bzw. Vervielfältigung seiner Webseitenprogrammierung durch die Software der Adblocker. Damit könnte das Urheberrecht von Axel Springer betroffen sein. Ob der Konzern darüber nun einen Erfolg erzielen wird, bleibt abzuwarten.