Übernahme von Tele Columbus durch Kabel Deutschland verstößt gegen Kartellrecht

Bundeskartellamt untersagt dem Kabelnetzbetreiber die Transaktion aus wettbewerbsrechtlichen Gründen.

Veröffentlicht am: 26.02.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Kabel Deutschland Holding AG bekommt keine Freigabe für den Aufkauf des Kabelnetzbetreibers Tele Columbus GmbH. Die Vereinigung der beiden Unternehmen führe - so das Bundeskartellamt - zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Aus kartellrechtlichen Erwägungen wird das deutschlandweite Oligopol der zwei dominierenden Kbelnetzbetreiber Kabel Deutschland und Unitymedia KabelBW sehr kritisch betrachtet. Diese Einschränkung der Entfaltung des freien Marktes würde sich durch die Übernahme der Tele Columbus durch Kabel Deutschland weiter verschärfen. Immerhin ist die Tele Columbus der drittgrößte Kabelnetzbetreiber in Deutschland.

Eine mögliche Verbesserung der Wettbewerbssituation der Kabelnetzbetreiber zur Telekom sieht das Kartellamt nicht als ausreichende Kompensation. Eine Entsprechende Abwägungsklausel im Kartellrecht kam nicht zum Tragen.

Hintergrund

Das Kartellrecht dient dem Schutz des Wettbewerbs. Es soll Absprachen und Vereinbarungen von Markakteuern, die den Wettbewerb behindern oder gar ausschalten, verhindern. Das Bundeskartellamt kontrolliert aus diesem Grund auch Zusammenschlüsse von Unternehmen. Eine Entstehung von Monopolen (ein marktbeherrschender Monopolist), Duopolen (zwei Marktteilnehmer) oder Oligopolen (wenige Marktteilnehmer) insbesondere auf der Angebotsseite des Marktes ist dabei grundsätzlich nicht wünschenswert.