Urheberrecht: OLG Hamburg weist YouTube in die Schranken

Internetportale müssen bei konkreten Hinweisen Schutzrechtsverletzungen unterbinden.

Veröffentlicht am: 14.07.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Internetdienstleister wie YouTube müssen Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werden. Das hat das OLG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung vom 1. Juli 2015 (Az: 5 U 87/12; 5 U 175/10) klargestellt. Zwar gebe es keine grundsätzliche Pflicht von YouTube und anderen Portalen, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen. Bei konkreten Hinweisen müsste jedoch dafür gesorgt werden, dass es nicht zu weiteren Schutzrechtsverletzungen komme. Gegenstand des Streits war die Verbreitung von Videoclips mit Musiktiteln, gegen die sowohl Rechteinhaber als auch Gema vorgegangen sind. YouTube wurde diesbezüglich ebenso wie Google auf Unterlassung verklagt. Urheberrechtlich geht es bei den Betreibern von Internetportalen um die Frage der Störerhaftung. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, eine Revision beim BGH ist grundsätzlich möglich.                                                                                 

Kommentar & Hintergrund  

Die Urteile sind zu begrüßen. Mit der stetig zunehmenden Verbreitung und Nutzung des Internets treten immer neue Fragen im Urheberrecht auf. Prominentestes Beispiel dürften urheberrechtliche Verstöße im Bereich „Filesharing“ sein, die zu zahlreichen Abmahnungen spezialisierter Kanzleien für Urheberrecht geführt haben. War das Urheberrecht in der Vergangenheit ein Tätigkeitsfeld für den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, gibt es seit einiger Zeit auch den Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Große Kanzleien mit eigenen urheberrechtlichen Abteilungen kommen nicht selten aus dem Wirtschaftsrecht und sind überwiegend in Ballungsräumen wie Hamburg oder Berlin angesiedelt.