Greenwashing vor dem Aus
Neuregelung des Werberechts
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) in nationales Recht gehen erhebliche Änderungen für die umweltbezogene Werbung einher. Bislang rechtlich umstrittene Werbemethoden verstoßen künftig gegen das Wettbewerbsrecht und können mit Abmahnungen, Klagen und Bußgeldern geahndet werden.
Marketingabteilungen in Unternehmen müssen ab dem 27.09.2026 besondere Vorsicht bei der Verwendung umweltbezogener Werbeaussagen walten lassen. Zu den ohnehin strengen Vorgaben des Werberechts treten ab September 2026 weitere Einschränkungen bei der Bewerbung von Produkten hinzu. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden die Vorgaben der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) in nationales Recht umgesetzt. Primäres Ziel dieser Neuregelung ist die weitere Eindämmung des Greenwashings.
Das Ende allgemeiner Umweltaussagen
Begriffe wie „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ finden sich regelmäßig auf Produkten im Supermarkt, in Bekleidungsgeschäften oder in ähnlichen Zusammenhängen. Die wahllose Verwendung solcher Beschreibungen kann bereits nach dem bisherigen Wettbewerbsrecht rechtswidrig sein. Teilweise stuften Gerichte entsprechende Aussagen als irreführende Werbung ein, wenn Unternehmer keine ausreichenden Nachweise erbringen konnten. Mangels konkreter Vorgaben im Werberecht konnten sich solche Verfahren allerdings über längere Zeit hinziehen und waren oft nur schwer vorhersehbar.
Nun macht das UWG selbst konkrete Vorgaben zur Zulässigkeit von Umweltaussagen. Im künftigen § 2 Absatz 2 Nummer 1 UWG wird klargestellt, dass „allgemeine“ Umweltaussagen, die sich nicht belegen lassen, grundsätzlich unzulässig sind. Darunter fallen unter anderem Aussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“. Die Verwendung solcher Aussagen ist nur zulässig, wenn sie durch ein anerkanntes Umweltzeichen nachgewiesen werden kann. Dieses Zeichen muss dann allerdings auf demselben Medium angebracht sein.
Grüne Verpackung und Klimaneutralität durch Kompensation?
Weiterhin genügt für eine zulässige umweltbezogene Werbung nicht, dass lediglich ein Teil des Produkts „grün“ beziehungsweise „umweltfreundlich“ ist. Findet sich zum Beispiel auf der Verpackung eines Produkts der Hinweis „Recyclingmaterial“, ist dieser nur zulässig, wenn das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht. Ist hingegen nur die Verpackung recycelt, darf künftig nur noch der Hinweis „Verpackung aus Recyclingmaterial“ verwendet werden.
Auch Werbeaussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ sind beliebte Marketinginstrumente. Das Problem bei diesen Begriffen besteht darin, dass die behauptete Klimaneutralität häufig nicht durch eine eigenständige Reduktion von Emissionen erreicht wird, sondern durch den Ankauf von CO₂-Zertifikaten. Der Erwerb solcher Zertifikate wird durch die Neuregelung nicht berührt. Allerdings genügt diese Praxis künftig nicht mehr, um rechtmäßig mit der Klimaneutralität von Produkten werben zu können.
DIY-Siegel und Transparenz
Auch Selbstzertifizierungen von Unternehmen macht die Änderung des UWG einen Strich durch die Rechnung. Siegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts kennzeichnen sollen, dürfen künftig nur noch auf einer Zertifizierung durch staatliche Stellen oder andere unabhängige Dritte beruhen.
Darüber hinaus soll die Gesetzesänderung gewährleisten, dass Verbraucher die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten bei ihrer Kaufentscheidung stärker berücksichtigen können. Unternehmer müssen daher künftig anhand objektiver, belegbarer und leicht erkennbarer Kriterien über diese Eigenschaften informieren. Bei digitalen Produkten muss insbesondere auch darüber aufgeklärt werden, wie lange Software-Updates verfügbar sein werden.
Keine Schonfrist vorgesehen
Unternehmern ist zu raten, bereits jetzt mit einer Bestandsaufnahme zu beginnen. Die neuen Regelungen treten am 27.09.2026 in Kraft. Das Gesetz sieht keine Übergangs- oder Schonfristen vor. Damit gelten die Anforderungen auch für solche Produkte, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt sind.
Zu beachten ist außerdem, dass die Vorgaben auch dann gelten, wenn Waren nicht unmittelbar selbst, sondern über eine dritte Verkaufsplattform veräußert werden. Maßgeblich ist allein, wer Vertragspartei des Kaufvertrags ist.
Die Nichtbeachtung der Regelungen kann und wird in aller Regel durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Klagen geahndet werden. Darüber hinaus sieht das UWG auch Bußgelder vor.
