Neue EU-Verpackungsverordnung „PPWR“
Neues zur Produktkennzeichnung & Produktsicherheit ab 12. August 2026
Seit dem 12.08.2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Welche Änderungen sich ab jetzt und in Zukunft für Verpackungen im Rahmen von Produktsicherheit und Produktkennzeichnung ergeben, lesen Sie hier. Außerdem erläutern wir, welche Pflichten nun auf Unternehmen zukommen.
Seit heute, dem 12. August 2026, gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 auch bekannt als „Packaging and Packaging Waste Regulation“ – abgekürzt PPWR. Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung zum 12. August 2026 aufgehoben. Die neue Verpackungsverordnung betrifft grundsätzlich alle Verpackungen und Verpackungsabfälle innerhalb der EU, ganz egal aus welchem Material sie bestehen und für welchen Einsatzbereich sie vorgesehen sind.
Mithilfe der EU-Verpackungsverordnung sollen Verpackungsabfälle reduziert und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen optimiert werden. Ziel ist eine insgesamt stärkere Kreislaufwirtschaft. Welche neuen Pflichten bereits jetzt für Unternehmen gelten und welche schrittweise ab 2027 bis 2035 hinzukommen, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Welche Neuerungen gibt es ab dem 12. August 2026?
Schon ab heute gelten neue Stoffbeschränkungen, die in Art. 5 PPWR geregelt sind. Sie betreffen insbesondere Verpackungen mit Lebensmittelkontakt und regeln erstmals konkrete Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen). Danach gilt: 25 ppb für einzelne PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für PFAS mit polymeren Bestandteilen. Außerdem muss die Summe von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen auf 100 mg/kg beschränkt werden. Darüber hinaus gehende Anforderungen aus dem Chemikalienrecht bleiben unberührt.
Ziel der neuen Regelungen zu den Verpackungsmaterialien ist die stärkere Regulierung der Produktsicherheit von Verpackungen innerhalb der EU. Unternehmen stehen nun in der Pflicht, verwendete Materialien und Verpackungsbestandteile auf die Konformität mit den neu geltenden Stoffbeschränkungen zu überprüfen.
Konformitätsbewertung der Produktsicherheit
Das führt zu der Neuerung, dass Unternehmen nun die Pflicht zur Konformitätsbewertung auferlegt wird. Ein Unternehmen, das der PPWR zufolge als Hersteller gilt, muss für die von ihm verantworteten Verpackungen nachweisen können, dass diese den neuen Anforderungen für die Produktsicherheit entsprechen. Neben einer technischen Dokumentation ist auch eine EU-Konformitätserklärung gemäß Art. 35 ff. und Art. 39 PPWR von der Pflicht zur Konformitätsbewertung erfasst.
Maßgeblich ist dabei die Einordnung des Unternehmens innerhalb der Lieferkette, denn Hersteller, Erzeuger, Importeure, Lieferanten und Vertreiber treffen in diesem Zusammenhang unterschiedliche Pflichten. Wichtig zu beachten ist, dass die Rolle des Erzeugers nicht mit dem Unternehmen identisch sein muss, das die Verpackung tatsächlich produziert.
Neue Regeln für Produktkennzeichnung
In Zukunft soll außerdem die Produktkennzeichnung für Verpackungen stärker harmonisiert werden. Art. 12 PPWR sieht beispielsweise eine einheitliche Kennzeichnung der Materialzusammensetzung vor. Die neuen Regelungen zur Produktkennzeichnungen gelten noch nicht allesamt ab August 2026. Erst ab dem 12. August 2028 ist die harmonisierte Materialkennzeichnung und erst ab dem 12. Februar 2029 die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen vorgesehen. Bis dahin werden die entsprechenden Anforderungen noch durch weitere EU-Rechtsakte konkretisiert.
Dennoch sollten Unternehmen früh damit beginnen, bestehende Verpackungskennzeichnungen zu überprüfen und – soweit in der Zwischenzeit neue Verpackungen gestaltet werden – die kommenden Vorgaben bereits zu berücksichtigen.
Änderungen für Verpackungen ab 2030
Ab 2030 müssen Unternehmen schrittweise mit zusätzlichen Anforderungen an Verpackungen rechnen. Diese betreffen insbesondere bestimmte Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungsmaterial. Für Verpackungen aus Kunststoffen gelten dann verbindliche Mindestrezyklatanteile. Ein weiterer Punkt wird die Größe von Verpackungen betreffen, denn diesen sollen zukünftig grundsätzlich möglichst klein gehalten werden. Bestimmte Transport- und Versandverpackungen – Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel, die von den Wirtschaftsakteuren gefüllt werden – sollen außerdem nur noch mit einem maximalen Leerraum von 50 Prozent verschickt werden.
Daneben folgen Regelungen zur Wiederverwendbarkeit und Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen. Die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit werden ab 2030 schrittweise verschärft. Ab 2035 muss die Recyclingfähigkeit in großem Maßstab gewährleistet sein. Bis zum Wirksamwerden der jeweiligen Pflichten bleibt das VerpackG maßgeblich.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Zunächst gilt es für Unternehmen herauszufinden, welche Rolle sie gemäß der PPWR erfüllen (Hersteller, Erzeuger, Importeure, Lieferanten oder Vertreiber) und welche Verpackungen betroffen sind. Geprüft werden sollten dann sowohl Materialien, Lebensmittelkontaktverpackungen, technische Dokumentation als auch bestehende Kennzeichnungen. Sofern bereits neue Verpackungen entwickelt werden, sollten die bereits feststehenden Anforderungen für 2028, 2029 und 2030 im Entwicklungsprozess bereits berücksichtigt werden.
Die neue EU-Verpackungsverordnung hat damit nicht nur Auswirkungen auf Umwelt- und Abfallrecht, sondern auch Produktsicherheit, Produktkennzeichnung und Compliance. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen lassen, welche notwendige Änderungen an Verpackungen und Lieferketten rechtzeitig umgesetzt werden sollten.
