Vaterschaftsfeststellung nach dem Tod

Müssen die Erben die Kosten des Verfahrens tragen?

Die Erben müssen nicht für die Kosten einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung aufkommen.

Veröffentlicht am: 06.09.2023
Von: Paul Held
Qualifikation: Rechtspraktikant bei ROSE & PARTNER
Lesedauer:

Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass die bereits feststehenden Erben eines Mannes, dessen Vaterschaft nach Antrag eines unehelichen Kindes postmortal festgestellt werden soll, nicht am Verfahren zu beteiligen sind und erst recht nicht die Verfahrenskosten zu tragen haben.

Die Antragstellerin war tatsächlich die Tochter

Der im Jahre 2020 verstorbene Erblasser hinterließ eine Witwe und drei Kinder von unterschiedlichen Müttern. Anfang des Jahres 2022 meldete sich dann eine weitere Frau zu Wort und machte geltend, der Mann sei ihr Vater gewesen. Sie hätte also Anspruch auf einen Anteil an der Erbschaft.

Nachdem die Witwe einen Nachweis der Vaterschaft ihres verstorbenen Mannes verlangt hatte, beantragte die vermeintliche Tochter eine Vaterschaftsfeststellung vor dem Amtsgericht Plön. An dem Verfahren wurden ihre Mutter, die Witwe und die anderen drei Kinder beteiligt. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom 19.04.2023 fest, die Antragstellerin sei tatsächlich die Tochter des Verstorbenen.

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

Hiergegen hatten die restlichen Erben auch nichts einzuwenden. Für Empörung sorgte allerdings die Kostenentscheidung. Das Amtsgericht hatte nämlich entschieden, dass das Verfahren von der Witwe und den anderen drei Kindern zu zahlen sei. Begründet wurde dies damit, dass das Kind nicht mit den Kosten belastet werden dürfe, wenn die Eltern die Vaterschaft nicht zu Lebzeiten des Vaters geklärt haben. Hiergegen legte eines der anderen Kinder Beschwerde ein.

OLG verteilt die Kosten um

So landete die Kostenfrage bei dem Oberlandesgericht Schleswig. Dieses führte in seinem Beschluss vom 01.06.2023- 8 WF 50/ 23 aus, die Tochter hätte genügend Zeit gehabt, die Vaterschaft zu Lebzeiten des Vaters feststellen zu lassen. Zudem hätte ihre Mutter die Möglichkeit gehabt, die Vaterschaft durch das Jugendamt feststellen zu lassen, solange ihre Tochter noch minderjährig war. Dementsprechend entschied das Oberlandesgericht im Gegensatz zur Vorinstanz, dass die Kosten jeweils zu Hälfte von der Antragstellerin und ihrer Tochter zu tragen seien.

Die Erben haben kein unmittelbares Interesse

Das Oberlandesgericht verweist in seiner Begründung auch auf die mittlerweile verfestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Erben in einem solchen Verfahren gar nicht erst zu beteiligen sind. Zu beteiligen sind nur diejenigen Personen, die an der Feststellung ein unmittelbares Interesse haben, also durch die Entscheidung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind. So entschied etwa der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.7.2018- XII ZB 25/ 71 in einem ähnlichen Fall, dass die Erben nicht am Verfahren zu beteiligen sind und ihnen daher keine Beschwerdeberechtigung gegen die Vaterschaftsfeststellung zukommt.

Laut dem OLG seien die Erben auch in diesem Fall durch den Ausgang des Verfahrens nicht direkt betroffen. Vielmehr hätten sie lediglich ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich der Existenz einer weiteren Erbin und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verteilung der Erbschaft. Dieses wirtschaftliche Interesse sei für ein unmittelbares Interesse an der Feststellung selbst jedoch nicht ausreichend. Die Erben seien dementsprechend nicht an dem Feststellungsverfahren zu beteiligen. Werden sie dessen ungeachtet beteiligt, so hätten sie erst recht nicht die Kosten zu tragen.