Vertretung der AG: Vorstand oder Aufsichtsrat?
Interessenkonflikte – wann § 112 AktG greift
Nicht jeder Interessenkonflikt im Vorstand führt dazu, dass der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft vertreten muss. Das OLG Brandenburg zieht bei Geschäften mit vorstandsnahen Gesellschaften eine klare Grenze: Eine bloß „maßgebliche Beteiligung“ am Vertragspartner reicht für § 112 AktG nicht aus.
Bei der Aktiengesellschaft ist die Ausgangsregel klar. In § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG heißt es:
„Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.“
Der Vorstand ist also derjenige, der für die AG rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und rechtlich Verträge abschließen kann. Der Vorstand vertritt die AG nach außen. Diese klare Zuständigkeit ist für den Geschäftsverkehr wichtig: Vertragspartner müssen wissen, wer für die AG wirksam handeln kann. Davon macht § 112 AktG eine wichtige Ausnahme:
„Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.“
Wenn die AG also mit einem eigenen Vorstandsmitglied einen Vertrag schließt, soll nicht der Vorstand für die Gesellschaft handeln. Der Grund liegt auf der Hand: Der Vorstand wäre sonst auf beiden Seiten des Geschäfts beteiligt oder jedenfalls nicht unbefangen. In solchen Situationen soll (muss) der Aufsichtsrat die AG vertreten.
Schwierig wird es bei mittelbaren Konstellationen. Vertragspartner ist dann nicht der Vorstand persönlich, sondern eine GmbH oder eine andere Gesellschaft, an der ein Vorstandsmitglied beteiligt ist. Dann stellt sich die zentrale Frage: Reicht diese Beteiligung schon aus, damit nicht mehr der Vorstand, sondern der Aufsichtsrat unterschreiben muss?
Was gilt für „vorstandsnahe“ Gesellschaften?
Für einen wichtigen Fall hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2019 entschieden: Gehört die Vertragspartnerin vollständig (100%-Beteiligung) einem Vorstandsmitglied, muss der Aufsichtsrat die AG vertreten. Der Grund ist die wirtschaftliche Identität. Eine Ein-Personen-Gesellschaft ist wirtschaftlich betrachtet nur ein verselbständigter Teil des Vermögens des Vorstandsmitglieds. Ohne eine entsprechende Anwendung von § 112 AktG ließe sich die Aufsichtsratszuständigkeit leicht umgehen: Der Vorstand müsste nur eine eigene Gesellschaft zwischenschalten.
Der BGH hat aber ausdrücklich offengelassen, ob Gleiches auch gilt, wenn der Vorstand nicht Alleingesellschafter ist, sondern nur einen erheblichen Einfluss auf den Vertragspartner hat; er also mit weniger als 100 % an dem betreffenden Vertragspartner beteiligt ist.
Vertretung bei Geschäften mit vorstandsnahen Gesellschaften
Genau an dieser offenen Grenze setzt das Urteil des OLG Brandenburg (11.12.2025, Aktenzeichen 5 U 96/22) an. Im Fall des OLG Brandenburg schloss der Vorstand der AG einen notariellen Vertrag über den Verkauf eines Erbbaurechts. An der Vertragspartnerin war der Vorstand zu 50 % beteiligt. Im weiteren Verlauf argumentierte die AG, der Verkauf sei unwirksam, da der Vorstand die AG nicht habe vertreten können. Allein der Aufsichtsrat sei nach § 112 AktG zur Vertretung ermächtigt gewesen.
Das Gericht lehnte indes eine entsprechende Anwendung von § 112 AktG ab. Der Vorstand sei lediglich „maßgeblich beteiligt“. Eine wirtschaftliche Identität oder eine Beherrschung liege bei einer Beteiligung von 50 % nicht vor. Die AG bleibe daher grundsätzlich durch den Vorstand wirksam vertreten. Vertragspartner sollten schnell und einfach erkennen können, wer für die AG wirksam handeln darf. Der Begriff der „maßgeblichen Beteiligung“ sei unscharf. Würde jede erhebliche wirtschaftliche Nähe genügen, entstünde bei vielen Transaktionen Unsicherheit: Vorstand oder Aufsichtsrat – wer ist für die Vertretung zuständig?
Minderheitsbeteiligung vs. Mehrheitsbeteiligung
Das Urteil scheint klare Vertretungsverhältnisse zu schützen. Vertragspartner sollen sich auf die Grundregel – Der Vorstand vertritt die AG nach Außen – verlassen können. Insbesondere wenn etwaige Beteiligungsschwellen oder mittelbare Beteiligungskonstruktionen unklar seien.
So verständlich dies auf den ersten Blick erscheinen mag – ganz so einfach ist es indes nicht. Interessenkonflikte beginnen nicht erst bei 100 Prozent. Auch eine Beteiligung des Vorstandes von 40, 50 oder 60 Prozent kann ein erhebliches Eigeninteresse des Vorstandes am Vertragsschluss begründen. Erst recht bei Vetorechten, familiärer Bündelung oder abgestimmtem Verhalten mehrerer Beteiligter – alles Dinge, die für die AG nicht „sichtbar“ sind; für den handelnden Vorstand aber sehr wohl …
Man kann solche Fälle auf einzelfallbezogene Korrektive verlagern: Missbrauch der Vertretungsmacht, Schadensersatz oder sittenwidrige Vertragsgestaltung. Diese Instrumente sind wichtig. Sie greifen aber erst, wenn der Vertrag bereits geschlossen ist und verlagern dann womöglich die Beweislast.
Weckruf für die Praxis: Handeln ist geboten für Vorstand und Aufsichtsrat
Für Aktiengesellschaften und die unmittelbar beteiligten Gremien – Vorstand, Aufsichtsrat – ist das Urteil ein kleiner Weckruf. Wer nur fragt, ob § 112 AktG im konkreten Fall Anwendung findet, greift zu kurz.
Beteiligungen von Vorständen an Vertragspartnern sollten offengelegt, Beschlüsse dokumentiert und Konditionen auf Marktüblichkeit geprüft werden. In sensiblen Fällen empfiehlt sich eine Zustimmung oder vorsorgliche Einbindung des Aufsichtsrats. Welches Instrument hierfür das richtige ist, muss die Zukunft bzw. die Praxis zeigen.
Der Zustimmungskatalog des § 111 Absatz 4 AktG scheint kein ganz falscher Weg zu sein. Das sollte sich vor allem der Aufsichtsrat auf die Fahne schreiben – schnell kommt der Vorwurf der fehlenden Kontrolle, verbunden mit der persönlichen Haftung.
