Wann ist eigentlich Karneval?
Ausgerechnet ein Kölner Gericht musste diese Frage kürzlich entscheiden
Ausgerechnet ein Kölner Gericht musste diese Frage kürzlich entscheiden
Ein Beitrag von Sonja Dähnhardt
Jeder Kölner weiß wann Karneval ist – könnte man meinen. Ein Gastronom und seine ehemalige Servicekraft bekamen sich darüber aber so sehr in die Haare, dass sie sich schließlich vor dem Arbeitsgericht Köln wiederfanden.
Tätigkeit während Karneval soll im Zeugnis stehen
Die Klägerin war in der Zeit vom März 2013 bis August 2017 als Servicekraft bei der Beklagten beschäftigt. Wie jeder Arbeitnehmer in Deutschland hatte auch sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dies wurde ihr zwar erteilt, allerdings nicht mit dem von ihr gewünschten Inhalt. Unter anderem wollte die Klägerin bescheinigt bekommen, auch während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Tatsächlich hatte sie jedenfalls im Jahr 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Nach Auffassung ihres ehemaligen Arbeitgebers liegen diese Tage jedoch nicht in der Karnevalszeit.
Arbeitsgericht Köln definiert die Karnevalszeit
Nachdem man sich nicht einigen konnte, hatte schließlich das Arbeitsgericht Köln darüber zu entscheiden, wann eigentlich Karneval ist und wann nicht.
Hierbei differenziert das Gericht zwischen der Karnevalszeit und den Karnevalstagen. Dass zu den Karnevalstagen lediglich Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch gezählt werden, befand das Gericht als noch vertretbar. Die Karnevalszeit ziehe sich hingegen von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch, also über die „gesamte Hochzeit (…) in der Karneval gefeiert wird“. Dies sei im Rheinland und gerade im Kölner Raum gerichtsbekannt – genauso wie die Tatsache, dass die Arbeitsbelastung während der Karnevalszeit gerade in der Gastronomie besonders hoch sei.
Die scheinbar karnevalerfahrenen Richter gaben der Klägerin folglich Recht und sprachen ihr einen Anspruch darauf zu, dass ihre Arbeitsleistung währen der Karnevalszeit in ihrem Arbeitszeugnis Erwähnung findet.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Gemäß § 109 GewO muss jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis ausstellen. Hierin müssen Angaben zu Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit enthalten sein. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer auch Aussagen über sein Verhalten und seine Leistungen fordern. Dieses qualifizierte Arbeitszeugnis kann die Chancen bei einem Arbeitsplatzwechsel deutlich erhöhen. Kellner und Kellnerinnen, die ausweislich ihres Arbeitszeugnisses dem Trubel der Karnevalszeit gewachsen sind, dürften bei Arbeitgebern hoch im Kurs stehen und haben gegenüber Mitbewerbern einen klaren Vorteil.