Was wird aus dem Urheberrecht?

WLAN-Hotspots, BGH-Urteile und Raubkopieren am Arbeitsplatz

Veröffentlicht am: 31.05.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Herausforderungen für das Urheberrecht im digitalen Zeitalter sind noch längst nicht genommen. Das zeigen die aktuellen Nachrichten aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung.

WLAN-Hotspots – das Ende der Störerhaftung (und des Urheberrechts?)

Die Zeiten, in denen millionenfache Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen durch tausendfache Abmahnungen von Rechtsanwaltskanzleien geahndet wurden sind eigentlich bereits vorüber. Dennoch fühlt sich die Politik genötigt, beim Filesharing mit einem Vorstoß zur Abschaffung der Störerhaftung einzuschreiten. Am 2. Juni 2016 soll das Telemediengesetz entsprechend geändert werden.

Dies soll den Betreibern öffentlicher Hotspots Rechtssicherheit und uns an noch mehr Orten freien WLAN-Zugang verschaffen. Der Verein Digitale Gesellschaft besteht nun darauf, dass Hotspot-Betreiber auch von der Haftung auf Unterlassung befreit würden. Wie das Urheberrecht von Künstlern danach noch effektiv geschützt werden kann, spielt bei dem Reformeifer offenbar nur eine untergeordnete Rolle. Bereits in der Vergangenheit wurde dies der sogenannten „Abmahnindustrie“ überlassen. Bisher ist lediglich die Rede davon, illegale Download-Portale finanziell trockenlegen zu wollen, z.B. durch Untersagung von Werbebannern auf solchen Seiten.

BGH-Rechtsprechung zum Filesharing

Am 12. Mai verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) gleich mehrere Tauschbörsen-Fälle. Es ging um die Haftung für die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken, Computerspielen und Tonträgern. Allein in einem Fall sollen 809 Audiodateien von einem Beklagten illegal verbreitet worden sein. Der bestritt die Täterschaft berief sich, wie schon viele vor ihm, darauf, dass schließlich noch seine Ehefrau und die minderjährigen und belehrten Kinder Zugriff auf den Haushalts-PC gehabt hätten. Ein anderer Beklagter schob seinen Besuch aus Australien vor.

Da dieser Besuch volljährig war, sah der BGH in diesem Fall keine Pflicht zur Belehrung und verneinte die Störerhaftung. Der Familienvater im anderen Fall sei dagegen seiner „sekundären Darlegungslast“ mit den Behauptungen nicht hinreichend nachgekommen. Was genau damit gemeint wird, werden hoffentlich die noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe des Urteils verraten.

Raubkopieren am Arbeitsplatz rechtfertigt fristlose Kündigung

Auch wer beim Raubkopieren vermeintlich auf Nummer Sicher gehen will, vermeidet Tauschbörsen und greift zum guten alten CD-Rohling. Das dachte sich offenbar auch ein Mitarbeiter des Oberlandesgerichts Naumburg, kopierte privat beschaffte Bild- und Tonträger auf dienstliche DVD beziehungsweise CD-Rohlinge. Dafür kassierte er die fristlose Kündigung. Die Wirksamkeit dieser Kündigung bestätigte nun das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt. Das Gericht sah in der Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater Raubkopien eine erhebliche Pflichtverletzung, die das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis zerstört habe.