AGB-Recht verlangt Transparenz
Amazon-Preiserhöhung war unwirksam
Nach dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erklärt nun auch der BGH die von Amazon verwendete AGB-Klausel endgültig für unwirksam. Amazon muss damit die Mitgliedsbeiträge für seine Prime-Kunden wieder auf das vorherige Preisniveau absenken.
Kunden von Streamingdiensten kennen es mittlerweile zu gut: Kurz bevor man einen Film oder eine Serie anschauen möchte, erklärt der Anbieter in einem Pop-up-Fenster, dass er die Preise erhöht habe. Der Hinweis ist dabei nur selten als Frage nach der Zustimmung gestaltet. Vielmehr werden Kunden vor vollendete Tatsachen gestellt. Eine Ablehnung ist häufig nicht vorgesehen. Streaminganbieter begründen dieses Vorgehen häufig mit Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Darin wird regelmäßig vorgesehen, dass der Preis bei Bedarf einseitig erhöht werden kann. Auch Amazon bediente sich im Jahr 2022 einer solchen Klausel. Nun zeigt der Bundesgerichtshof, dass nicht jede AGB-Klausel ausreicht, um eine Preiserhöhung zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 01.10.2026, Az. III ZR 205/25).
Hohe Kosten – Hohe Preise
Im Juli 2022 informierte Amazon seine Prime-Abonnenten per E-Mail über eine Erhöhung der Mitgliedsgebühren ab dem 15.09.2022. Künftig sollte der Prime-Preis bei jährlicher Abrechnung von 69 Euro auf 89,90 Euro und bei monatlicher Abrechnung von 7,99 Euro auf 8,99 Euro steigen.
Amazon begründete die Preissteigerungen mit erhöhten Kosten und verwies auf seine AGB. Diese sahen vor, dass das Unternehmen die Mitgliedsgebühr nach „billigem Ermessen“ und anhand sachlicher sowie objektiver Kriterien anpassen kann. Gleichzeitig sahen die AGB vor, dass Kunden einer solchen Änderung widersprechen können. An anderer Stelle der AGB stand hingegen, dass den Kunden im Falle einer Preiserhöhung lediglich die Möglichkeit einer kostenlosen Kündigung bleibt.
Diese widersprüchliche und fragliche Formulierung fiel der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf. Sie hielt die Klausel in Amazons AGB für unwirksam und klagte. Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung der Verbraucherzentrale geteilt hatten, stimmte nun auch der BGH dieser Auffassung zu.
AGB war mehrdeutig
Das AGB-Recht hat im BGB nicht umsonst einen eigenen Abschnitt erhalten. Sinn und Zweck der Vorschriften ist der Ausgleich gestörter Vertragsparitäten. Um diesen Zweck zu erfüllen, sieht das Gesetz zahlreiche Vorschriften vor, die dem Unternehmer nicht nur bestimmte Vereinbarungen vollständig verwehren, sondern auch Anforderungen an deren Gestaltung stellen.
Eine dieser Anforderungen bereitet Unternehmern häufig Schwierigkeiten. Das in § 307 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot sieht vor, dass Bestimmungen in AGB für den Vertragspartner klar und verständlich sein müssen.
Auch Amazon wurde das Transparenzgebot zum Verhängnis. Der BGH führte aus, dass sich die Amazon-AGB zum einen so lesen lassen können, dass Kunden die Preiserhöhung lediglich durch eine Kündigung verhindern können. Andererseits sei es möglich, die AGB so zu verstehen, dass bereits ein einfacher Widerspruch die Erhöhung verhindere und der Vertrag zu dem bisherigen Preis fortgesetzt werde. Diese Mehrdeutigkeit verstoße gegen das Transparenzgebot. Kunden müssen klar erkennen können, welche Folgen eine Preiserhöhung für sie hat und vor allem, welche Handlungsmöglichkeiten ihnen offenstehen.
Mit diesem Ergebnis steht der Verbraucherzentrale nun endgültig ein Unterlassungsanspruch gegen Amazon zu.
Zukunft ist noch ungewiss
Amazon zeigte sich bereits unmittelbar nach der Entscheidung unzufrieden. Dennoch werden die Preise für Kunden, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 15.09.2022 bestand, vorübergehend angepasst. Betroffene sollen vor dem nächsten Zahlungstermin informiert werden. Was mit den bereits gezahlten Beträgen passiert, ist hingegen noch ungewiss. Die Verbraucherzentrale versucht in einem Parallelverfahren seit Dezember 2025, die Rückzahlungsansprüche der betroffenen Kunden geltend zu machen.
Unabhängig von den Konsequenzen für Amazon sollte das Verfahren für viele Unternehmer ein Warnschuss sein. Gerade wegen des Schutzzwecks des AGB-Rechts, der insbesondere auf den Verbraucherschutz abzielt, werden AGB von Gerichten streng überprüft. Bestehen Zweifel daran, wie eine Klausel zu verstehen ist, wird sich dies in aller Regel zu Lasten des Unternehmers auswirken. Unternehmern ist daher dringend zu raten, ihre AGB fortlaufend auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Anderenfalls kann es insbesondere bei Massengeschäften zu erheblichen finanziellen Folgen kommen.
