Verbraucherschutz im Online-Handel
Kein Vertrag wegen fehlerhafter Kennzeichnung
Erneut mussten sich die Gerichte mit den Vorschriften zu Fernabsatzverträgen beschäftigen. Wie die meisten seiner Vorgänger macht auch das KG Berlin deutlich, dass bei ihrer Einhaltung nur wenig Spielraum für Abweichungen besteht.
Der E-Commerce ist spätestens mit der Einführung der Verbraucherschutzvorschriften zu einer schwierig zu handhabenden Angelegenheit geworden. Unternehmer müssen bei der Gestaltung und Aufrechterhaltung ihrer Websites große Vorsicht walten lassen. Fehlerhafte Gestaltungen können den Vertragsabschluss nicht nur beeinträchtigen, sondern auch ganz verhindern. Dass damit auch hohe finanzielle Folgen zusammenhängen, dürfte naheliegen. Dies zeigt auch ein aktueller Fall des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Urteil vom 17.09.2026, Az. 1 U 25/25).
Bestellen oder zahlungspflichtig bestellen?
In Berlin konfigurierte ein Mann ein Elektrofahrzeug nach seinen Wünschen im Online-Shop des Fahrzeugherstellers. Im März 2022 schloss er die Bestellung des Fahrzeugs zu einem Preis von 60.000 Euro ab. Dafür klickte er auf den Button „Bestellen“. Nachdem der Mann das Fahrzeug erhalten und auch ein Jahr lang verwendet hatte, wollte er den Vertrag rückgängig machen. Der Fahrzeughersteller lehnte die Rückabwicklung des Vertrags allerdings ab. Dagegen klagte der Kunde über mehrere Instanzen.
Das Landgericht Berlin II lehnte in seinem Urteil vom 08.08.2025, Az. 34 O 209/23, die Klage des Mannes ab. Unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht aus § 312g BGB in Verbindung mit § 355 BGB bestünde, sei unstreitig die 14-tägige Frist abgelaufen. Zwar könne diese durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch den Fahrzeughersteller verlängert werden, die beigelegte Widerrufsbelehrung war allerdings gerade nicht fehlerhaft.
Das LG Berlin hatte darüber hinaus keine Zweifel an dem wirksamen Vertragsabschluss. Trotz der Einwände des Kunden hielt das Gericht die Ausgestaltung der Website für rechtskonform, wodurch der Vertragsabschluss nicht infrage stehen könne.
Gesetz ist missachtet
Nachdem sich das LG Berlin mit dem Fall beschäftigt hatte, musste sich auch das KG Berlin damit auseinandersetzen. Dabei stellte das KG die Ergebnisse der Vorinstanz bezüglich des Widerrufs nicht infrage.
Zu einem anderen Ergebnis hingegen gelangte das KG bezüglich des Vertragsschlusses. Maßgeblich sei, dass der Kunde zur Beendigung seines Bestellvorgangs auf einen Button mit der Beschriftung „Bestellen“ klicken musste. Die Vorschrift des § 312j Absatz 3 Satz 2 BGB sieht hingegen vor, dass die letzte Schaltfläche vor dem Vertragsabschluss mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder „einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet ist. Diesen Anforderungen werde die Website des Fahrzeugherstellers nicht gerecht.
Der Autohändler warf dagegen ein, dass der Verbraucher zur Fortsetzung der Bestellung einen anderen Button habe anklicken müssen, der die Beschriftung „Weiter zur Bezahlung“ trug. Dieser Einwand konnte allerdings nicht überzeugen. Das Gericht machte deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 312j BGB eine klare Button-Lösung schaffen wollte. Es könne daher nicht auf die Gesamtgestaltung des Bestellvorgangs ankommen.
Für den Autohändler sprach auch nicht der Umstand, dass der Kunde das Fahrzeug über ein Jahr lang gefahren war. Es obliege dem Verkäufer, die Regelungen über den elektronischen Geschäftsverkehr einzuhalten. Dies wäre dem Verkäufer nach Ansicht des KG Berlin auch ohne Weiteres möglich gewesen.
Schnelles, aber schwieriges Geschäft
Der E-Commerce ist aus der heutigen Zeit kaum noch wegzudenken. Ganze Geschäftsmodelle basieren auf seiner Funktionsfähigkeit. Unstreitig tragen die schnelle und unkomplizierte Abwicklung des Bestellvorgangs zum Erfolg des digitalen Vertriebs bei. Mit derselben Leichtigkeit können Unternehmen allerdings nicht an die Gestaltung ihrer digitalen Geschäftsabläufe herangehen. Gerade weil diese häufig auf Verbraucher ausgerichtet sind, müssen zahlreiche Verbraucherschutzvorschriften bei der Erstellung und Gestaltung einer Website beachtet werden. Diese Vorschriften befinden sich zudem stetig im Wandel (siehe etwa den kürzlich eingeführten Widerrufsbutton). Eine einmalige rechtliche Prüfung der Website reicht daher nicht aus. Unternehmer sollten ihre Websites vielmehr auch fortlaufend auf ihre Rechtskonformität überprüfen lassen, um auf Änderungen der gesetzlichen Vorgaben reagieren zu können.
Die Folgen eines Fehlers können schwerwiegend sein. So muss der Autohersteller dem Berliner nun den Kaufpreis zurückzahlen. Zwar wird die Gebrauchszeit des Fahrzeugs bei der Rückabwicklung berücksichtigt, dennoch bleibt der finanzielle Schaden für den Autohersteller erheblich. Hinzu kommen die durch den Rechtsstreit entstandenen Gerichtskosten. Ein vermeintlich kleiner und leicht zu übersehender Fehler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs kann damit erhebliche finanzielle Folgen haben.