Bewertungsportal haftet als mittelbarer Störer
OLG zu den Auskunftspflichten von Portalbetreibern
In einer aktuellen Entscheidung macht das OLG Frankfurt am Main deutlich, dass den Betreiber einer Bewertungsplattform im Zusammenhang mit einem Löschantrag Auskunftspflichten treffen.
Negative Online-Bewertungen können die Reputation von Unternehmen und Dienstleistern erheblich beeinträchtigen und dadurch wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Entsprechend groß ist das Interesse, unzutreffende oder unberechtigte Bewertungen löschen zu lassen. Dafür muss in der Regel dargelegt werden, aus welchem Grund die Bewertung fehlerhaft ist. Problematisch kann dies insbesondere bei anonymen Bewertungen sein. Aufgrund der fehlenden Zuordenbarkeit kann es für Unternehmer schwierig werden, die Haltlosigkeit der Bewertung nachzuweisen. In einer aktuellen Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klar, dass sich der Betreiber eines Bewertungsportals bei der Aufklärung eines solchen Sachverhalts nicht vollständig zurückhalten kann (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2026, Az. 16 W 40/26).
Warnung vor dem Unternehmen
Einem Unternehmer fiel auf einem Bewertungsportal eine negative Bewertung von einem vermeintlichen Kunden auf. Unter einem Pseudonym kommentierte jemand: „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“.
Das Unternehmen behauptete, dass nie ein Geschäftskontakt mit der bewertenden Person stattgefunden habe, und kontaktierte daraufhin den Betreiber des Bewertungsportals. Das Bewertungsportal unternahm eigene Nachforschungen. Es hörte die bewertende Person an und erhielt von dieser Unterlagen über das Bestehen eines geschäftlichen Kontakts. Das Portal teilte dem Unternehmer dieses Ergebnis mit, ohne ihm allerdings die Dokumente oder sonstige Informationen über die Person mitzuteilen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Ganz erledigt war der Streit allerdings nicht. Es musste noch geklärt werden, wer die Kosten des Verfahrens trägt.
Fehlende Auskunft wird teuer
Sowohl das Landgericht (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.07.2026, Az. 2 – 03 O 53/26) als auch das OLG legten dem Portalbetreiber die Kosten auf. Maßgeblich für dieses Ergebnis sei, dass die Klage des Unternehmens ohne vorherige Einigung der Parteien Erfolg gehabt hätte.
Zwar konnte das Bewertungsportal feststellen, dass tatsächlich eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Die entsprechenden Informationen habe es allerdings fälschlicherweise nicht an das Unternehmen weitergeleitet. Da die Bewertung unter einem Pseudonym eingestellt worden war, war dem Unternehmen selbst die Nachforschung unmöglich. Damit treffen das Bewertungsportal Auskunftspflichten. Aufgrund der fehlenden Weiterleitung entsprechender Informationen habe das Bewertungsportal dem Unternehmen unzulässigerweise die Möglichkeit der eigenen Überprüfung genommen.
Kein allumfassender Informationsanspruch
Das OLG macht deutlich, dass den Betreibern von Bewertungsportalen bei der Ermittlung von Sachverhalten eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft. Diese beschränkt sich nicht nur auf die eigene Ermittlung, sondern auch auf die großzügige Offenlegung der erlangten Informationen.
Nichtsdestotrotz können Unternehmer daraus nicht erwarten, allumfassende Informationen über die bewertende Person zu erhalten. Auch Bewertungsportale sind dem Datenschutzrecht unterworfen. Die zu übermittelnden Dokumente müssen daher in aller Regel anonymisiert werden.
Dennoch zeigt diese Entscheidung, dass Unternehmen nicht jegliche Online-Bewertungen dulden müssen. Es kann sich lohnen, einige Bewertungen von dem Plattformbetreiber löschen zu lassen. Zur Vermeidung von Kostentragung und langwierigen Verfahren ist allerdings zu empfehlen, den konkreten Fall vorab fachanwaltlich überprüfen zu lassen.
