Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Kanzlei für AGB-Recht

AGB erstellen, prüfen, einbeziehen und verwenden: B2B & B2C

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für Anbieter von Waren- und Dienstleistungen oftmals unerlässlich. Das gilt insbesondere im Massengeschäft wie Onlinehandel bzw. E-Commerce. Aber selbst Unternehmenskaufverträge und Vorstandsdienstverträge können AGB sein, was zu weitreichenden Folgen führen kann.

Gute AGB können vor allem rechtliche und wirtschaftliche Risiken minimieren und so zum wichtigen Erfolgsfaktor für Unternehmen werden. Ein Verstoß gegen ABG-Bestimmungen andereseits kann für den Verwender zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen und wird nicht selten Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Das Wichtigste vorab
  1. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Ihre Wirksamkeit richtet sich nach §§ 305–310 BGB.
  2. Ein einziger Fehler kippt die ganze Klausel: Es gibt keine Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß. Stattdessen ist bei Fehlern die ganze Klausel unwirksam und es es gilt das oft ungünstigere Gesetz (§ 306 BGB).
  3. B2B ist nicht gleich B2C: Bei AGB gegenüber Verbrauchern (B2C) gibt es Unterschiede gegenüber AGB, die gegenüber Unternehmern gelten, § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Fehlerhafte AGB sind ein erhebliches Kostenrisiko: Es drohen Abmahnungen (Mitbewerber, Verbände) plus Rückforderungsansprüche.
  5. AGB müssen aktuell gehalten werden: Die Regeln für AGB richten sich nach deutschen und europäischen Gesetzen und Urteilen, die sich ständig ändern. Einen Überblick über die geltende Rechtslage hat der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Eine regelmäßige Aktualisierung der eigenen AGB ist Pflicht!

Vertrauen Sie unserer Expertise bei AGBs!

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht beraten Sie in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln, Hannover und München sowie bundesweit betreuen in allen anstehenden Rechtsfragen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem zu:

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Was sind AGBs und wann werden sie verwendet?

AGB sind dabei für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (als sog. Verwender der AGB) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt, § 305 Abs. 1 BGB. Wichtiges Merkmal von AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt. Ihre Wirksamkeit richtet sich nach den §§ 305–310 BGB.

Vorteile von AGB: Auch wenn keine Pflicht für Unternehmer zur Verwendung von AGB besteht, bieten sie erhebliche Vorteile.  Der Vorteil von der Verwendung von AGB liegt für Unternehmen u.a. darin, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird.

Der Verwender von AGB erhält auf Webseiten zudem die Möglichkeit, im Streitfall gerade im Vorfeld eines drohenden Rechtsstreits seinen Kunden auf entsprechend wirksame AGB-Vereinbarungen hinweisen zu können. Außerdem sind AGB sinnvoll, um Rechte und Pflichten in einem Vertrag zu bestimmen und bestehende ungünstige gesetzliche Regelungen zu verändern.

Grenzen & Unwirksamkeit von AGB

Es gibt zahllose Regeln und Verbote für AGBs, so dass diese aus diversen Gründen unwirksam bzw. angreifbar sein können. 

Richtige Einbeziehung 

Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen nach deutschem Recht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, muss der Verwender den Vertragspartner ausdrücklich auf die AGB hinweisen, eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme bieten und der Partner muss mit ihrer Geltung einverstanden sein, § 305 Abs. 2 BGB. Das bedeutet: 

  1. Ausdrücklicher Hinweis: Der Hinweis muss vor oder bei Vertragsschluss erfolgen (z. B. im Online-Checkout oder auf dem Anmeldeformular).

  2. Möglichkeit zur Kenntnisnahme: Der Kunde muss den Text lesen, abspeichern und ausdrucken können. Ein reiner Link im Footer einer Website reicht im Bestellprozess oft nicht aus; er muss direkt im Kassenbereich platziert sein.

  3. Einverständnis: Der Kunde muss dem Vertrag (und damit den AGB) aktiv zustimmen.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die AGB nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden und gelten damit zwischen den Parteien nicht.

Vorrang der Individualabrede 

Die AGB kommen nicht zur Geltung bzw. sind unwirksam, wenn entgegenstehende individuelle Abreden zwischen den Vertragsparteien bestehen. Die Unwirksamkeit der AGB-Klauseln ergibt sich daraus, dass einer individuellen Abrede der Vertragsparteien bei oder nach Vertragsschluss der Vorrang einzuräumen ist.

Auf die Form der individuellen Abrede kommt es dann nicht an, sodass diese auch stillschweigend oder mündlich erfolgen kann. Insofern sollten Sie Abreden in Schriftform mit Ihrem Vertragspartner aushandeln, um beidseitig Transparenz und Nachweismöglichkeiten zu haben.  

Keine überraschenden Klauseln

Bestimmungen dürfen nicht so ungewöhnlich sein, dass der Kunde damit nicht rechnen musste, § 305c BGB.

Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn die betreffende AGB Klausel derart offensichtlich von den Erwartungen des Empfängers abweicht, die der redliche Geschäftsverkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft, dass der Geschäftspartner mit einer derartigen Klausel vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.

Überraschende Klauseln werden gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil

Gebot der Verständlichkeit

Allgemein muss der Verwender von AGB das sog. „Verständlichkeitsgebot“ beachten. D.h. die AGB müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Laie verstehen kann. Der Kunde bzw. Empfänger der AGB muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB auch ohne weiteres wahrnehmbar und lesbar sein müssen und nicht in kleinster Schrift auf der Rückseite eines Vertrages abgedruckt wird.

Grenzen der Inhaltskontrolle: Keine unangemessene Benachteiligung

Abweichend von der grundsätzlichen Vertragsfreiheit im Zivilrecht sind dem Verwender von AGB durch das BGB Grenzen gesetzt. Die dortigen §§ 305 ff BGB regeln im Rahmen einer sog. „Inhaltskontrolle“, ob eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt. Es gibt zudem zahlreiche Gründe, die zur Unwirksamkeit von AGB führen können. Das Gesetz kennt dabei folgende Systematik: 

  • § 307 BGB – Generalklausel: Unwirksam bei unangemessener Benachteiligung, insbesondere bei Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) – Klauseln müssen klar und verständlich sein.
  • § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (Einzelfallprüfung nötig).
  • § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Klausel ist per se unwirksam).

Da die Inhaltskontrolle von AGB auch auf Europäischem Recht beruht, müssen die Vorschriften des BGB zudem stets auch richtlinienkonform ausgelegt werden.

Unterschiede in der Anwendung und Wirkung der Regelungen gibt es bei AGB gegenüber Unternehmern (B2B) und Verbrauchern (B2C), dazu unten mehr.

Wichtige Beispiele aus der Praxis, bei denen AGBs gegen die Regeln der Inhaltskontrolle verstoßen, sind:

Inhalt

Rechtsfolge

Relevante Norm

Pauschaler Haftungsausschluss: "Die Haftung ist ausgeschlossen."

Unwirksam, muss begrenzt werden, zB bei Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit und bei grobem Verschulden

§ 309 Nr. 7 a/b BGB

Ausschluss der Mängelrechte bei Neuware

Unwirksam

§ 309 Nr. 8 b BGB

Überlange Laufzeit/Verlängerung (bei B2C): "Verlängert sich automatisch um 12 Monate"

Unwirksam, zulässig nur Verlängerung auf unbestimmte Zeit, Kündigung max. 1 Monat

§ 309 Nr. 9 b, c BGB

Unangemessen lange Annahme-/Leistungsfrist: "Unverbindliche Lieferung binnen 8 Wochen"

Unwirksam/Einzelfallprüfung

§ 308 Nr. 1 BGB

Unterschiede & Sonderregeln bei B2B und B2C

Bei dem Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit der einzelnen Klauseln gibt es jeweils Unterschiede bei AGBs, die für Unternehmer (B2B) oder Verbraucher (B2C) gelten, auf die wir unten näher eingehen.

Was gilt bei zwei sich widersprechenden AGBs?

Unter sich widersprechenden AGBs sind Fallkonstellationen gemeint, in denen bei einem Vertragsschluss beide Parteien eigene AGB verwenden, deren Inhalt voneinander abweicht. Welche AGB dann gelten sollen, ist in rechtlicher Hinsicht umstritten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die AGB von beiden Parteien nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen (Prinzip der Kongruenzgeltung).

Im Übrigen wäre von einem Dissens im Sinne der §§ 154, 155 BGB auszugehen. Wir empfehlen Ihnen, im kaufmännischen Verkehr die Implementierung einer sogenannten „Abwehrklausel“ gegenläufiger AGB in die eigenen AGB. Sie wird die wirksame Einbeziehung anders lautender Regelungen des Vertragspartners verhindert. Der Wortlaut einer solchen Abwehrklausel wäre wie folgt: "Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen".

Sonderregeln für Online-Shops: Kündigungsbutton

Wer über eine Website entgeltliche Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern schließen lässt (Abos, SaaS, Mitgliedschaften), muss seit dem 1. Juli 2022 eine Kündigungsschaltfläche sowie eine Bestätigungsseite bereitstellen, § 312k BGB. Fehlt der Button, kann der Verbraucher jederzeit und fristlos kündigen. 

Sonderregeln für digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB)

Für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (Software, SaaS, Apps, digitale Abos) gelten seit dem 1. Januar 2022 die §§ 327 ff. BGB mit eigenen Vorgaben zu Bereitstellung, Mängeln und Aktualisierungspflichten. AGB in diesem Bereich müssen diese Regelungen abbilden – Standardvorlagen tun das häufig nicht.

Aktuelle Entwicklung: AGB & das Gesetz für faire Verbraucherverträge

Für Verbraucherverträge (B2C) über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Dienst-/Werkleistungen gilt seit dem 1. März 2022der neugefasste § 309 Nr. 9 BGB:

  • Erstlaufzeit: weiterhin maximal 24 Monate.
  • Automatische Verlängerung: nur noch auf unbestimmte Zeit – nicht mehr um feste 12 Monate.
  • Kündigungsfrist: höchstens ein Monat.

Klauseln, die diese Vorgaben überschreiten, sind insgesamt unwirksam; der Vertrag ist nach Ablauf der Erstlaufzeit jederzeit kündbar. Für Alt- und laufende Klauselwerke besteht damit Anpassungsbedarf.

Leitfaden & Checkliste: Wichtige Klauseln in AGBs richtig regeln

Vorab: Rechtssichere AGB entstehen nicht durch Kopieren, sondern durch eine strukturierte Gestaltung entlang von vier Fragen:

  • Wem gegenüber (B2B/B2C), 
  • worüber (physische Ware, Dienstleistung oder digitales Produkt), 
  • über welchen Vertriebskanal (eigener Shop, Marktplatz/Plattform, oder individuelles Angebot) und in welchem Geschäftsmodell (Einmalkauf, Abo, Plattform), sowie 
  • in welchen Märkten (national oder international) und auf welchen Sprachen

sollen die AGB wirken? Darauf aufbauend werden die einzelnen Klauseln transparent, widerspruchsfrei und aktuell formuliert und wirksam einbezogen.

Checkliste: Wesentliche Bestandteile von AGB
  • 1.
    Geltungsbereich & Vertragspartner

    Die einleitende Klausel legt fest, für welche Verträge und gegenüber welchem Kundenkreis die AGB gelten. Weil die Anforderungen gegenüber Verbrauchern deutlich strenger sind als gegenüber Unternehmern, sollten Sie den Anwendungsbereich eindeutig auf B2B, B2C oder beide Konstellationen festlegen. Ergänzend gehört hierher der Hinweis, dass individuelle Abreden den AGB stets vorgehen (§ 305b BGB); im unternehmerischen Verkehr empfiehlt sich zusätzlich eine Abwehrklausel gegen entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners.

  • 2.
    Vertragsschluss

    Dieser Abschnitt beschreibt, wie und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag zustande kommt, also wann Ihr Angebot oder das des Kunden angenommen wird. Im Online-Shop muss der Bestellablauf transparent abgebildet und die Schaltfläche zum Abschluss eindeutig beschriftet sein – fehlt die Kennzeichnung „zahlungspflichtig bestellen" oder eine gleichwertige Formulierung, kommt der Vertrag nach § 312j Abs. 3 BGB gar nicht wirksam zustande. Regeln Sie außerdem, dass der Vertragstext gespeichert und dem Kunden zugänglich gemacht wird.

  • 3.
    Leistungsbeschreibung & Verfügbarkeit

    Legen Sie präzise fest, welche Ware oder Leistung Sie in welchem Umfang schulden, um spätere Streitigkeiten über den Leistungsinhalt zu vermeiden. Vorbehalte, die Leistung nachträglich einseitig zu ändern, sind nur zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind (§ 308 Nr. 4 BGB). Auch einen Selbstbelieferungsvorbehalt für den Fall ausbleibender eigener Belieferung sollten Sie eng und verschuldensabhängig fassen.

  • 4.
    Preise, Zahlung, Verzug

    Hier regeln Sie Preise, Zahlungsmittel, Fälligkeit und die Folgen des Zahlungsverzugs. Gegenüber Verbrauchern müssen der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer sowie zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten klar ausgewiesen werden (Preisangabenverordnung – PAngV). Beachten Sie, dass Klauseln, die Aufrechnung oder Zurückbehaltung vollständig ausschließen, unwirksam sind, soweit sie unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen erfassen.

  • 5.
    Lieferung, Versand, Gefahrübergang, ggf. Eigentumsvorbehalt

    Dieser Punkt bestimmt Lieferzeiten, Versandkosten und den Zeitpunkt, zu dem die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden übergeht. Im Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr beim Versand erst mit Übergabe an den Verbraucher über (§ 475 Abs. 2 BGB); eine Klausel, die den Gefahrübergang schon bei Übergabe an den Versanddienstleister vorsieht, ist im B2C unwirksam. Im unternehmerischen Verkehr kann die Gefahr dagegen bereits mit Übergabe an den Transporteur übergehen (§ 447 BGB). Mit dem Eigentumsvorbehalt sichern Sie sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung – im B2B ein zentrales Sicherungsinstrument.

  • 6.
    Widerrufsrecht

    Verbrauchern steht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§§ 312g, 355 BGB). Sie müssen hierüber ordnungsgemäß mit einer Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular informieren (Art. 246a EGBGB); eine fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung verlängert die Widerrufsfrist um bis zu zwölf Monate. Prüfen Sie zudem, ob für Ihr Angebot gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht greifen (§ 312g Abs. 2 BGB).

  • 7.
    Gewährleistung / Mängelrechte

    Regeln Sie die Rechte des Kunden bei Mängeln differenziert nach Kundenkreis. Gegenüber Verbrauchern sind die Mängelrechte bei neu hergestellten Sachen praktisch nicht abdingbar und dürfen nicht unter die gesetzliche Verjährung gedrückt werden; bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung nur unter engen Voraussetzungen und mit ausdrücklichem Hinweis möglich. Im unternehmerischen Verkehr sind Beschränkungen in Grenzen zulässig, wobei § 309 Nr. 8 BGB als Wertungsmaßstab zu beachten ist.

  • 8.
    Haftung / Haftungsbegrenzung

    Dies ist der praktisch heikelste Abschnitt und einer der Hauptgründe für unwirksame AGB. Ein Haftungsausschluss ist bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nicht möglich (§ 309 Nr. 7 BGB). Zulässig ist allenfalls eine der Höhe nach begrenzte Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei nicht wesentlichen Pflichten – und auch nur dann, wenn die Klausel transparent formuliert ist und den Begriff der Kardinalpflichten verständlich erläutert.

  • 9.
    Vertragslaufzeit & Kündigung

    Bei Dauerschuldverhältnissen legen Sie Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen fest. Gegenüber Verbrauchern gelten seit dem 1. März 2022 enge Grenzen: höchstens 24 Monate Erstlaufzeit, eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit und eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat (§ 309 Nr. 9 BGB). Werden solche Verträge online geschlossen, ist zusätzlich ein Kündigungsbutton bereitzustellen (§ 312k BGB).

  • 10.
    Schlussbestimmungen

    Zum Abschluss regeln Sie Rechtswahl und – im unternehmerischen Verkehr zulässig – den Gerichtsstand (§ 38 ZPO). Seit der Abschaltung der EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung am 20. Juli 2025 darf kein Link auf die OS-Plattform mehr gesetzt werden; ein verbliebener Hinweis ist inzwischen selbst abmahnfähig. Bestehen bleiben jedoch die Informationspflichten nach §§ 36, 37 VSBG: Sie müssen angeben, ob Sie zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind. Unternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten sind von der Angabe zur Bereitschaft befreit (§ 36 Abs. 3 VSBG).

NICHT in die AGB gehört Ihre Datenschutzerklärung. Richtigerweise enthalten sie lediglich ein Verweis auf die (eigenständige) Datenschutzerklärung, nicht deren Inhalt selbst. Die Datenschutzerklärung ist ein eigenständiges Dokument nach Art. 13 f. DSGVO und folgt anderen Regeln als AGB. Eine Vermischung beider Texte führt regelmäßig zu Intransparenz und vermeidbaren Fehlern.

Sonderregeln für AGB gegenüber Verbrauchern (B2C)

Für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern gelten deutlich strengere Anforderungen als für die Verwendung zwischen zwei Unternehmen, da Verbraucher als besonders schutzwürdig erachtet werden. Daher sollte bei der Erstellung bereist bedacht werden, in welchem Verhältnis die AGB zur Anwendung kommen sollen.

Im B2C gelten die strengsten Maßstäbe: Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB sind voll anwendbar, das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) wird streng gehandhabt, und § 310 Abs. 3 BGB verschärft die Kontrolle zusätzlich (u. a. Erfassung von Einmalklauseln, Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses). Verbraucher müssen unwirksame Klauseln nicht gegen sich gelten lassen und können zu viel Gezahltes zurückverlangen.

Dabei sollten Sie insbesondere folgende Sonderregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2C-Verkehr kennen, § 310 Abs 3 BGB

  • Vermutetes Stellen: AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, sie wurden vom Verbraucher eingeführt (Nr. 1).
  • Auch Einmalklauseln erfasst: §§ 305c Abs. 2, 306, 307–309 gelten auch für nur zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, sofern der Verbraucher keinen Einfluss nehmen konnte (Nr. 2).
  • Umstände des Vertragsschlusses: Bei § 307 sind die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (Nr. 3).

Klassische Beispiele für unwirksame B2C-Klauseln aus der Praxis: 

- „Kündigung nur schriftlich mit Unterschrift.": Für Verbrauchererklärungen darf keine strengere Form als Textform verlangt werden, § 309 Nr. 13 BGB.
- “Die Änderung unserer AGB gilt bei Schweigen als genehmigt.”: Eine so weitreichende Zustimmungsfiktion ist für Verbraucher unzulässig, BGH Urteil vom 27. April 2021 – Az. XI ZR 26/20.
- Festlegung eines Bearbeitungsentgeltes in den AGB: Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nach ständiger Rechtsprechung des BGH.
- “Der Vetrag verlängert sich automatisch um 12 Monate”: Eine Verlängerung ist nur auf unbestimmte Zeit möglich, eine Kündigung muss mit einer Frist von max. 1 Monat möglich sein, § 309 Nr. 9 b, c BGB.

Was tun bei unwirksamen AGB?

So wehren Sie sich als Verbraucher gegen unwirksame AGB:

  1. Klausel nicht befolgen: Sie müssen die unwirksame Klausel nicht befolgen. Es gilt stattdessen das (meist günstigere) Gesetz. Im Streit berufen Sie sich auf die Unwirksamkeit.
  2. Geld zurückverlangen: Haben Sie aufgrund einer unwirksamen Klausel gezahlt (z. B. ein unzulässiges Entgelt), können Sie den Betrag nach Bereicherungsrecht zurückfordern (§ 812 BGB).
  3. Außergerichtliche Hilfe: Beschwerde bei der Verbraucherzentrale; Schlichtung über die Universalschlichtungsstelle des Bundes (VSBG).
  4. Kollektiver Rechtsschutz: Qualifizierte Einrichtungen können unwirksame Klauseln per Unterlassungsklage(UKlaG) untersagen lassen und seit Oktober 2023 im Rahmen des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes (VDuG) neben der Musterfeststellungsklage auch eine Abhilfeklage (auf Leistung, etwa Rückzahlung) führen; betroffene Verbraucher können sich zum Klageregister anmelden.

Sonderregeln für AGB gegenüber Unternehmern (B2B)

Im B2B ist die Kontrolle schwächer, aber keineswegs abgeschaltet: Die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB und die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB) – ihre Wertungen wirken aber indiziell über die Generalklausel des § 307 BGB. 

Sie sollten insbesondere folgende Sonderregeln für AGB im B2B-Bereich kennen: 

  • Erleichterte Einbeziehung: Ein schlichter Hinweis auf die AGB genügt, wenn der Vertragspartner zumutbar Kenntnis nehmen kann; zusätzlich anerkannt sind das kaufmännische Bestätigungsschreiben, die laufende Geschäftsbeziehung und branchenübliche Bedingungen.
  • Indizwirkung statt direkter Anwendung: Eine im B2C nach §§ 308, 309 BGB unwirksame Klausel ist im B2B im Zweifel ebenfalls unwirksam – widerlegbar durch Handelsbräuche und die Interessenlage (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Handelsbräuche sind angemessen zu berücksichtigen.

Klassische Beispiele für unwirksame B2B-Klauseln aus der Praxis: 

- Ein einfacher/verlängerter/erweiterter Eigentumsvorbehalt ist zwischen Unternehmern zulässig; ein Konzernvorbehalt ist aber unwirksam (§ 449 Abs. 3 BGB).
- Gerichtsstandsvereinbarung sind unter Kaufleuten zulässig (§ 38 ZPO), eine Rechtswahl und CISG-Gestaltung ist daher möglich.
- Preisanpassungsklauseln sind gültig, wenn sie transparent und nachvollziehbar sind.
- Vertragsstrafen sind zulässig, wenn sie nicht unangemessen hoch sind.

Rechtsfolge: Unwirksamkeit & Abmahnung bei fehlerhaften AGB

Wer fehlerhafte AGB verwendet, die mit den oben genannten Regeln nicht übereinstimmen, riskiert teure Rechtsfolgen aufgrund unwirksamer Klauseln bereits dadurch, dass der mit Kunden geschlossene Vertrag unvollständig ist oder plötzlich Rechte und Pflichten enthält, die der Verwender der AGB für ausgeschlossen hielt. 

Unwirksamkeit von fehlerhaften AGB

Bei dem Verstoß gegen das AGB-Recht muss nach der verletzten Regelung differenziert werden: 

  1. Einbeziehung & Überraschende Klauseln: Wurde die Klausel gar nicht wirksam Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 2 BGB im B2C; überraschende Klauseln § 305c Abs. 1 BGB), gilt die Klausel als überhaupt nicht vereinbart.
  2. Inhalt: Hält die Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand (§§ 307–309 BGB), ist sie unwirksam.

Im Falle der Unwirksamkeit sind sog. fehlerhafte AGB kraft Gesetzes (ipso iure) unwirksam, das bedeutet: Es bedarf keiner Anfechtung. 

Insbesondere gilt: Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das gerade noch Zulässige „zurückgestutzt" (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Eine zu weit gefasste Klausel fällt vollständig weg. Nur bei sprachlich und inhaltlich teilbaren Klauseln kann ein unbedenklicher Teil bestehen bleiben (sog. „Blue-Pencil-Test"). Eine inhaltliche Reduktion einer unteilbaren Klausel findet nicht statt.

Unwirksam ist aber grundsätzlich nur die betroffene Klausel, nicht der ganze Vertrag. An ihre Stelle tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 1, 2 BGB). 

Der ganze Vertrag ist nur ganz ausnahmsweise dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).

Abmahnung wegen AGB von Wettbewerbern, Verbänden & Verbrauchern

Fehlerhafte oder unwirksame AGB können abgemahnt werden 

  • von Mitbewerbern
  • eingetragenen qualifizierten Wirtschaftsverbänden (§ 8b UWG) und 
  • qualifizierten Einrichtungen/Verbraucherverbänden (§ 8 Abs. 3 UWG; §§ 3, 4 UKlaG). 

Rechtsgrundlage ist entweder das Wettbewerbsrecht (unlautere Handlung, u. a. § 3a, § 5 UWG) oder das Unterlassungsklagengesetz (Verwendung unwirksamer Klauseln gegenüber Verbrauchern, § 1 UKlaG). 

Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. An das Wettbewerbsverhältnis sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insoweit müssen beide sich gegenüberstehenden Unternehmen nicht unbedingt der gleichen Branche angehören oder auf derselben Wirtschaftsstufe stehen. Auch müssen die verkauften Produkte oder Dienstleistungen nicht genau übereinstimmen, um trotzdem ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen.

Mit der Abmahnung können diverse Ansprüche geltend gemacht werden, unter anderem: 

  1. Unterlassungsanspruch: Beseitigung und künftiges Unterlassen der unzulässigen Klausel (§ 8 Abs. 1 UWG).

  2. Kostenerstattung: Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltsgebühren basierend auf dem Gegenstandswert.

Wer in diesem Fall nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgibt, riskiert ein teures Gerichtsverfahren etwa in Form einer einstweiligen Verfügung.

FAQs: Häufige Fragen zu AGBs

Was sind AGB?

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) liegen immer dann vor, wenn bestimmte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden. Werden die AGB dann in einen Vertrag mit einbezogen, werden sie genauso zum Vertragsbestandteil wie die individuell ausgehandelten Klauseln. Durch die Nutzung von AGB kann der Abschluss von Verträgen daher erheblich vereinfacht werden.

Sind AGB Pflicht?

Nein. Verträge sind auch ohne AGB wirksam. AGB regeln zusätzliche Bedingungen und müssen dafür korrekt einbezogen sein. Sie haben aber erhebliche Vorteile.

Wozu braucht man AGB?

AGB dienen zur Vereinfachung von Vertragsschlüssen. Hierdurch können die Verwender sicherstellen, dass ihr rechtliches und wirtschaftliches Risiko minimiert ist. Der Verwender erreicht zudem eine Deckungsgleichheit seiner Verträge, was eine Bearbeitung insbesondere im Hinblick auf rechtliche Konflikte vereinfacht.

Wann sind AGB wirksam oder unwirksam?

Damit AGB wirksam zum Vertragsbestandteil werden, müssen sie zunächst wirksam einbezogen werden. Insbesondere bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern muss daher deutlich auf sie hingewiesen werden. Zudem gibt es eine Reihe von inhaltlichen Anforderungen, denen AGB entsprechen müssen. So sind insbesondere überraschende Klauseln unwirksam. Der sogenannten Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB halten zudem solche Klauseln nicht stand, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Was unterscheidet AGB B2B von B2C?

Bei der Wirksamkeit von AGB ist es entscheidend, wem gegenüber die Bedingungen verwendet werden, denn die Reichweite der Inhaltskontrolle hängt davon ab, ob der Vertragspartner ein Verbraucher ist. Bei AGB im B2B-Verhältnis - also Business to Business - ist die Inhaltskontrolle nur eingeschränkt notwendig, da Unternehmer als weniger schutzwürdig gelten. Auch an die Einbeziehung werden geringere Anforderungen gestellt. Im B2C-Verhältnis - Business to Consumer - sind diese Anforderungen aus Verbraucherschutzgründen deutlich strenger.