Anspruch auf Weihnachtsgeld - Hinweise für Arbeitgeber

Arbeitsgericht Erfurt zum Freiwilligenvorbehalt beim Weihnachtsgeld

Veröffentlicht am: 15.10.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Zahlung bzw. Nichtzahlung von Weihnachtsgeld kann arbeitsrechtlich schnell zum Konflikt werden. Bei der entsprechenden Formulierung entsprechender Vereinbarungen sollten Arbeitgeber große Vorsicht walten lassen. Denn allein die Bezeichnung eines Weihnachtsgeldes als „freiwillig soziale Leistung“ genügt für sich genommen noch nicht, um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen. Dies entschieden die Erfurter Richter am 20.02.2013 – Az. 10 AZR 177/12. Legt der Arbeitgeber in Kombination mit einem solchen Freiwilligkeitsvorbehalt seine Sonderleistungen nach Höhe und Voraussetzungen fest, legt zweites nicht nur das Bestehen eines Anspruchs des Arbeitnehmers nahe, sondern diese Kombination führt regelmäßig auch zum Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 I 2 BGB. Unklarheiten gehen gemäß § 305 c II BGB gehen dann zu Lasten des die AGB verwendenden Arbeitgebers, sodass dem Arbeitnehmer der Zahlungsanspruch zustehen dürfte.

Hintergrund

Die Problematik der Freiwilligkeit des Weihnachtsgeldes (oder auch vergleichbarer Leistungen des Arbeitgebers) kann sich sowohl aus den Regelungen des Arbeitsvertrages selbst als auch aus Zusatzvereinbarungen oder sonstigen Willenserklärungen ergeben. Alle betrieblichen Leistungen an Mitarbeiter sollten vor der erstmaligen Gewährung daher zunächst mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht abgestimmt werden.