Arbeitsrecht - Konsequenzen bei Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook

Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt fristlose Kündigung eines Auszubildenden.

Veröffentlicht am: 15.10.2012
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 10.10.2012 (Az. 5 Sa 451/12) die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund einer Beleidigung auf dem Sozialen Netzwerk Facebook bestätigt. ein Auszubildender hatte seinen Ausbilder auf dem Portal als "Menschenschinder und Ausbeuter" bezeichnet. Hierin sah das Gericht eine Beleidigung, die durch die Verbreitung auf Facebook einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht wurde.

Auch die rechtlichen Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden einer fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Azubi bei der Kündigung bereits 26 Jahre alt gewesen sei.

Hintergrund

Soziale Netzwerke wie Facebook werfen nicht zuletzt im Arbeitsrecht neue Fragen auf, mit denen sich immer häufiger Rechtsanwälte und Gerichte beschäftigen müssen. Neben dem Bereich von arbeitsrechtlich relevanten Äußerungen wie im vorliegenden Urteil sind auch Fragen des Datenschutzes und der Recherche beim Recruiting betroffen.