Arbeitsrecht - Kriterien für Entschädigung nach AGG

Bewerbern obliegt die Darlegungspflicht für etwaige Benachteiligung

Veröffentlicht am: 25.02.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem aktuellen Urteil über einen Entschädigungsansporuch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu entscheiden. Es ging um eine vom Deutschen Bundestag ausgeschriebene Sekretariatsstelle. Beworben hatte sich eine schwerbehinderte Bewerberin, deren Bewerbung trotz eines Vorstellungsgesprächs letztlich keinen Erfolg hatte. Die Bewerberin klagte daraufhin auf eine Entschädigung nach dem AGG. Dabei trug sie jedoch keine Indizien vor, aufgrund derer die Vermutung nahe lag, die Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung abgelehnt worden. Dies - so das Gericht - stand einem Entschädigungsanspruch entgegen. Die Klägerin hätte zumindest Anhaltspunkte dafür vorlegen müssen, dass eine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (u.a. Behinderung) erfolgte.

Hintergrund

Das AGG - auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - soll im Arbeitsrecht eine Benachteiligung aus folgenden Gründen verhindern:

  • Rasse
  • Ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion / Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität

Arbeitgeber, die in diesem Sinne diskriminierende Entscheidungen zulasten von Arbeitnehmern oder auch Bewerbern treffen müssen mit rechtlichen Schritten der Betroffenen rechnen. Auch müssen Arbeitgeber aktiv Schritte zur Antidiskriminierung unternehmen. Das AGG gilt für alle Bereiche des Arbeitsrechts - vom Bewerbungsverfahren über das laufende Arbeitsverhältnis bis zur Kündigung.