Arbeitszeitdauer für außertarifliche Angestellte

Arbeitsrechtliche Beurteilung bei Regelungslücke im Arbeitsvertrag

Wird im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, kann unterstellt werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollten - was auch für außertarifliche Angestellte gilt. Diese Auffassung vertritt das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 15. Mai 2013.

Veröffentlicht am: 19.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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In dem Fall stritten die Parteien über die Dauer der Arbeitszeit einer Angestellten sowie über Gehaltsansprüche. Die Arbeitnehmerin war außertariflich beschäftigt und hatte in ihrem Arbeitsvertrag keine Regelung zur Arbeitszeit. Die Beschäftigte war der Auffassung, sie müsse nicht eine bestimmte Stundenzahl - nämlich 38 Stunden aus der Betriebsvereinbarung - einhalten, sondern lediglich die ihr übertragenen Tätigkeiten ausführen, für die sie weniger als 38 Stunden benötige. Ihre Klage auf volle Zahlung der Bruttobezüge trotz geringer Arbeitszeit wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Sie unterlag auch vor dem Landesarbeitsgericht und schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Mitarbeiterin - so die Gerichte - sei zur Arbeitsleistung im Umfang von 38 Wochenstunden verpflichtet. Per Arbeitsvertrag hätten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart, da keine Vereinbarung über ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag enthalten war. Die Auslegung führe zu dem Ergebnis, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollten. Im Arbeitsvertrag war u.a. geregelt, dass sich die außertariflich Beschäftigte verpflichtet, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden. Dies lasse auf die Einbeziehung der betriebsüblichen Arbeitszeit schließen. Auch außertarifliche Angestellt, mit denen eine Vertrauensarbeitszeit oder ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde, müssen also die - im Einzelfall zu ermittelnde - betriebsübliche Arbeitszeit ableisten.

Hintergrund

Die Arbeitszeit für außertariflich beschäftigte wurd grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag sowie das Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. Die Maximalarbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz beträgt dabei 8 Stunden je Werktag (also auch Samstags). Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Höchstarbeitszeit auf 10 Stunden je Werktag ist zulässig, wenn innerhalb eines halben Jahres der 8-Stunden-Durchschnitt nicht überschritten wird, Überstunden also abgebaut werden.