Anerkennung einer Auslandsadoption

Elterneignungsprüfung als Voraussetzung

Veröffentlicht am: 21.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Elterneignungsprüfung als Voraussetzung

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Auch eine ausländische Adoption muss deutschen Standards genügen– diesen Grundsatz bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main. Daher ist eine Auslandsadoption dann nicht in Deutschland anzuerkennen, wenn eine umfassende Überprüfung der Elterneignung nicht vorgenommen worden ist und die Adoptionsentscheidung damit mit deutschem Familienrecht nicht zu vereinbaren ist.

Westafrikanische Gerichtsentscheidung soll in Deutschland anerkannt werden

Vor dem OLG Frankfurt am Main wollten die Antragsteller die Anerkennung einer westafrikanischen Adoption in Deutschland erreichen.
Die verheirateten Antragsteller hatten das  Mädchen kurz nach der Geburt in ihre Obhut genommen. Der biologische Vater hatte mitgeteilt, dass die Mutter des Kindes verstorben sei und der Übertragung des Sorgerechts sowie der Ausreise und Adoption seines Kindes durch die Antragsteller zugestimmt. In dem Adoptionsverfahren hatte auch der High Court des Geburtslandes des adoptierten Mädchens der Adoption zugestimmt. Zurück in Deutschland versagte allerdings das zuständige Amtsgericht die Anerkennung der Entscheidung des High Courts in Deutschland. Die Auslandsadoption konnte damit nicht nach deutschem Familienrecht anerkannt werden. Eine Anerkennung würde gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen, so die Begründung des Amtsgerichtes.

Verstoß gegen den deutschen ordre public

Das OLG sprach sich nun ebenfalls gegen eine Anerkennung der Auslandsadoption aus. Grund dafür sei, dass diese mit dem ordre public international nicht vereinbar sei.
Unter dem ordre public versteht man eine Vorbehaltsklausel, wonach im internationalen Privatrecht die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn deren Anwendung wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts wiederspricht. Damit wird verhindert, dass es zwingend zu einer Anerkennung einer ausländischen Rechtsnorm kommt, wenn diese mit deutschen Recht offensichtlich unvereinbar wäre. Auch die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes kann mit dem ordre public unvereinbar sein, wenn die Entscheidung nach deutschen Recht untragbar wäre.

Allerdings betonte das OLG auch, dass die Versagung einer solchen Anerkennung nur den Ausnahmefall bilde. Grundsätzlich soll Ziel sein, dass der internationale Entscheidungseinklang gewahrt bleibt. Im vorliegenden Fall der Auslandsadoption stand die Entscheidung des High Courts aber derart im Widerspruch zum deutschen Adoptionsrecht, dass das Gericht eine Anerkennung ablehnen musste.

Deutsche Adoptionsgrundsätze nicht gewahrt

Die Richter am OLG betonten, dass das deutsche Adoptionsrecht in seiner Adoptionsentscheidung im besonderen Maße am Wohl des Kindes orientiert sei. Bei der fraglichen Adoptionsentscheidung des westafrikanischen Gerichtes aber liegen nach Ansicht der OLG-Richter solche Abweichungen von deutschen Verfahrensgrundsätzen vor, dass nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden könne.

Das Erfordernis eines am Kindeswohl orientierten Verfahrens sah das Gericht nicht als erfüllt an. Vielmehr sei eine ungenügende Kindeswohlprüfung wegen einer fehlenden Eignungsprüfung der Adoptiveltern vorgenommen worden. Ohne eine den deutschen Grundsätzen entsprechende Elterneignungsprüfung könne aber auch die Adoptionsentscheidung in Deutschland nicht anerkannt werden.


Insbesondere sei zu bemängeln, dass nur die Antragstellerin vor Gericht angehört worden war – der Antragsteller dagegen wurde nicht angehört. Zudem sei eine Prüfung der möglichen Adoptiveltern nur anhand äußerlicher Aspekte wie finanzieller Sicherheit, fehlender Vorstrafen und deren Gesundheit erfolgt. Nach deutschen Adoptionsrecht wären aber auch Punkte wie die Erziehungsfähigkeit, das soziale Umfeld oder die Integrationswilligkeit von Bedeutung für die Eignung der künftigen Adoptiveltern.

Das adoptionswillige Paar hat nun allein die Möglichkeit, eine Wiederholung des Adoptionsverfahrens beziehungsweise die Durchführung der Adoption in Deutschland vorzunehmen. Allein die Anerkennung der ausländischen Adoption könne dagegen nicht vorgenommen werden.