Beschränkte Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz!

Bei rechtswidrigen Vermögensabflüssen müssen Gläubiger sich an die Gesellschaft halten

Veröffentlicht am: 31.03.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bei rechtswidrigen Vermögensabflüssen müssen Gläubiger sich an die Gesellschaft halten

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

In der Insolvenz haftet der Geschäftsführer für alle Vermögensabflüsse aus der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). In diesem Bereich entstehen in der Praxis enorme Haftungsrisiken, weil für jede einzelne Auszahlung gehaftet wird und sich der Geschäftsführer kaum entlasten kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.11.2019 klargestellt, dass diese Haftung ausschließlich gegenüber der Gesellschaft besteht (Aktenzeichen des Urteils: II ZR 233/18). Gläubiger können auf dieser Basis nicht direkt gegen den rechtswidrig handelnden Geschäftsführer vorgehen.

Wofür und wem gegenüber haftet der Geschäftsführer in der Insolvenz?

Grundsätzlich entsteht die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft in der Insolvenz nur für rechtswidrige Handlungen. Allerdings gelten in der Insolvenz besondere Handlungspflichten. Zentral ist dabei die Verpflichtung, bei Eintritt der Insolvenzreife in Form einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Verpflichtung, führt dies zu hohen Haftungsrisiken. Das in wirtschaftlicher Hinsicht größte Risiko liegt darin, dass die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft persönlich für jede einzelne Zahlung der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife haftet (Masseschmälerung). Ohne Berücksichtigung etwaiger Zahlungseingänge werden diese Zahlungen für den gesamten Zeitraum der Insolvenzverschleppung aufsaldiert. Zahlungseingänge, sofern diese auf ein Debet geführtes Bankkonto der insolventen Gesellschaft erfolgen, erhöhen das Haftungsrisiko sogar noch.

Gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft besteht ein demgegenüber nur eingeschränktes Haftungsrisiko des Geschäftsführers. Eine Haftung kommt hier regelmäßig nur in Betracht, wenn die Gesellschaft trotz Insolvenzreife noch Geschäfte mit den Gläubigern abgeschlossen hat und den Gläubigern hierdurch, etwa durch einen Zahlungsausfall, Schäden entstanden sind (Insolvenzverschleppungshaftung)

Können auch Gläubiger rechtswidrige Vermögensabflüsse geltend machen?

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 19.11.2019 mit der Frage befasst, ob einzelne Gläubiger den Geschäftsführer direkt für rechtswidrige Zahlungen der Gesellschaft nach Insolvenzreife in Anspruch nehmen können.

Der BGH hat diese Frage verneint und klargestellt, dass nur die Gesellschaft diesen Masseschmälerungsanspruch geltend machen kann. Es handelt sich laut dem BGH um einen „Ersatzanspruch eigener Art, der der Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger dient und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger verhindern soll“.

Im Klartext möchte der BGH einen Wettlauf der Gläubiger vermeiden, bei dem der schnelle und finanzstarke Gläubiger den Geschäftsführer zuerst erfolgreich in Anspruch nimmt und nachfolgende Gläubiger letztlich das Nachsehen haben. Stattdessen soll der Anspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden mit dem Ziel einer Stärkung der Insolvenzmasse zum Vorteil aller Gläubiger. Gleiches gilt, wenn durch die Zahlungen das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen wurde.

Dies gilt selbst in Fällen illegaler Firmenbestattungen, um die es in dem Fall des BGH ging. Der Geschäftsführer hatte der Gesellschaft im Rahmen der Liquidation durch die Stellung diverser Rechnungen ohne entsprechende Gegenleistung erhebliche Mittel entzogen und die Gesellschaft anschließend gelöscht. Die Gläubiger gingen dabei leer aus.

Wie können sich Gläubiger schützen?

Der beste Schutz für die Gläubiger besteht in der sorgfältigen Auswahl der Geschäftspartner. Gerät ein Geschäftspartner dennoch in Schieflage, sollten die zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen, etwa durch die Einstellung weiterer Leistungen oder die Forderung von Vorkasse, sorgfältig abgewogen werden.

Dabei sollte auch das Risiko berücksichtigt werden, dass ein Insolvenzverwalter sogar die Möglichkeit hat, Zahlungen der Gesellschaft an einen Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Insolvenzanfechtung zurückzufordern.