Betriebsnachfolge durch Schenkung an Mitarbeiter?
Das sagt das Finanzamt
Bei der Unternehmensnachfolge innerhalb des Betriebs gibt es steuerlich einige Stolpersteine, die man kennen sollte.
Vor allem der deutsche Mittelstand tut sich schwer mit der Unternehmensnachfolge. Kinder sind häufig entweder nicht vorhanden oder haben andere Interessen bzw. Qualitäten. Wenn auch Wettbewerber oder Investoren nicht in Sicht sind, bleiben noch die eigenen Mitarbeiter als potenzielle Nachfolger. In dieser Konstellation taucht jedoch ein besonderes Steuerthema auf, das nicht zu unterschätzen ist. Ende letzten Jahres musste der Bundesfinanzhof dazu ein Urteil sprechen (BFH, Urteil vom 20. November 2024, - VI R 21/22).
Unternehmerpaar verschenkt die Firma an Sohn und Mitarbeiter
In dem zu entscheidenden Fall hatten Eheleute ihre GmbH zu 74,61 Prozent an ihren Sohn und zu 25,39 Prozent an Mitarbeiter übertragen. Hierdurch sollte die Unternehmensnachfolge gesichert werden, was auch in einer Gesellschafterversammlung so beschlossen worden war.
In den Übertragungsverträgen war kein Kaufpreis vorgesehen. Das erfuhr das für die Lohnsteuer zuständige Finanzamt und sah in der Übertragung der Anteile einen geldwerten Vorteil, den die Mitarbeiter als Arbeitslohn versteuern sollten. Hintergrund: Wenn Arbeitgeber ihren Angestellten wirtschaftliche Bezüge bzw. Vorteile verschaffen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, zählen diese gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.
Hierüber kam es zum Streit mit dem Finanzamt und schließlich zur Klage beim Finanzgericht. Dieses sah in der Übertragung der Geschäftsanteile gerade keinen Arbeitslohn bzw. keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft. Das Finanzamt zeigte aber wenig Einsicht und rief in der Sache den BFH an.
Geldwerter Vorteil, aber nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst
Doch auch beim höchsten deutschen Finanzgericht schlug man sich auf die Seite der Betriebsnachfolger. Die Schenkung der GmbH-Anteile sei zwar ein geldwerter Vorteil. Es fehle jedoch die notwendige Veranlassung durch das Dienstverhältnis. Die Anteile, so der BFH, wurden hier nicht für die bisherige oder künftige Arbeitsleistung, sondern zur Sicherung der Unternehmensnachfolge gewährt. Dafür spreche, dass die Übertragung ausdrücklich nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft sei und der Wert der Anteile in keinem angemessenen Verhältnis zu den üblichen Arbeitslöhnen stand.
Steuerfreie Schenkung von Betriebsvermögen möglich
Der Nachfolgeprozess unterlag damit nicht der Einkommensteuer, sondern der Schenkungsteuer. Schenkungen außerhalb der Kernfamilie sind grundsätzlich insoweit problematisch, als die Beschenkten in diesen Fällen nur einen Schenkungsteuerfreibetrag von 20.000 Euro haben. Für Betriebsvermögen gibt es jedoch gemäß § 13a ff ErbStG umfassende Steuerbefreiungen, wenn das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und es von den Nachfolgern weitergeführt wird.
Da die Bewertung als Schenkung damit in der Regel steuerlich vorzugswürdig ist, sollte man bei der Planung der Unternehmensnachfolge genau darauf achten, dass die Übertragung von Anteilen nicht als Entlohnung der Arbeitsleistung des Empfängers gewertet wird. Dabei kommt es natürlich vor allem auf die Gestaltung des Übertragungsvertrags, aber auch auf weitere Umstände an.
Video: Unternehmen vererben
Für den Fall, dass die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten nicht bzw. nicht rechtzeitig gelingt, muss man auch auf die Weitergabe des Betriebs durch Erbfall vorbereitet sein. In diesem Video erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose, worauf sie dabei achten sollten.