„Veganes Steak“ wird verboten

Bezeichnungsschutz für Fleisch im Lebensmittelrecht

Veröffentlicht am: 22.10.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Fleischersatzprodukte tragen häufig Begriffe im Namen, die mit Fleisch assoziiert werden, wie z.B. "Veggie-Steak", "Veganes Hack" oder "Soja-Schnitzel". Bestimmte Bezeichnungen sollen in Zukunft jedoch in Verbindung mit veganen oder vegetarischen Produkten nicht mehr zulässig und nur noch Fleischprodukten vorbehalten sein.

Dr. Bernd Fleischer Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutzfleischer@rosepartner.de

Ob ein veganes Produkt als „Steak“ bezeichnet werden darf, darüber herrschte nicht nur in den sozialen Medien lange Zeit reger Diskussionsbedarf. Auch auf EU-Ebene sollte die Frage beantwortet werden und im Lebensmittelrecht verankert werden. Nach längerer Diskussionsphase soll die Verordnung (EU) 2026/1739 nun die verbindliche Antwort liefern, die insbesondere Hersteller pflanzlicher Fleischersatz- bzw. Alternativprodukte betrifft.

„Fleisch“ wird als Bezeichnung lebensmittelrechtlich geschützt

Die EU-Verordnung wurde am 29.07.2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist zum 18. August 2026 in Kraft getreten. Als Verordnung gilt sie unmittelbar und bedarf keines weiteren Umsetzungsaktes durch die EU-Mitgliedstaaten. 

Durch sie ändert sich außerdem die Verordnung (EU) 1308/2013, die Normen zur Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen regelt. Ergänzt wird ein neuer Anhang VII Teil Ia, der den Titel „Bezeichnungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse“ tragen soll. Unter den neu geschützten Begriffen finden sich insbesondere die Folgenden:

  • Fleisch

  • Rindfleisch

  • Schweinefleisch

  • Hühnerfleisch

  • Filet

  • Kotelett

  • Roastbeef

  • Speck

  • Steak

Alle diese Bezeichnungen dürfen allerdings erst ab dem 19. August 2029 nicht mehr in Verbindung mit Fleischersatzprodukten oder Lebensmitteln, die aus Zell- oder Gewebekulturen bestehen bzw. daraus erzeugt wurden, sondern ausschließlich für „genießbare Teile von Nutztieren“ verwendet werden. 

Bisher EU-rechtlicher Bezeichnungsschutz nur für Milchprodukte

Einen europarechtlichen Bezeichnungsschutz gab es bislang für Milchprodukte wie Butter, Käse und Joghurt. Für vegane oder vegetarische Lebensmittel, die Fleisch ähneln, konnte bisher nur auf die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel“ der Deutschen Lebensmittelbuchkommission zurückgegriffen werden. Diese waren jedoch eher als Maßstab zur Orientierung anzusehen, da sie anders als die jetzige Verordnung nicht rechtsverbindlich galten. Danach konnten Bezeichnungen wie „Veggie-Steak auf Soja-Basis“ unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Fleischersatz optisch und in Textur dem Original weitgehend ähnelte.

„Veganes Steak“ unzulässig – „Veganes Schnitzel“ zulässig

Im Zuge der neuen EU-Verordnung werden aber nicht alle Fleischbegriffe generell verboten. Die Aufzählung der geschützten Begriffe ist abschließend. Ungeschützt und daher weiter verwendbar bleiben beispielsweise die folgenden Begriffe: „Schnitzel“, „Burger“, „Wurst“ und „Hack“. Im Gegensatz zum „Veganen Steak“ bleiben also das „Veggie-Hack“ und das „Vegane Schnitzel“ weiterhin erlaubt.

Auch bei zusammengesetzten Erzeugnissen muss differenziert werden. Geschützte Bezeichnungen dürfen unter der Voraussetzung, dass kein Bestandteil Fleisch ersetzt oder ersetzen soll und das Erzeugnis zu einem wesentlichen Teil aus Fleisch besteht, auch künftig noch verwendet werden. Demzufolge bleiben „Fleischwurst“, „Chicken Bacon“ und „Rindfleischmortadella“ zulässig. Ebenfalls erlaubt sich die Bezeichnungen „Fischfleisch“ oder „Fleischtomate“.

Abverkaufsfrist für Fleischersatzprodukte zum 19. August 2032

Produkte mit der Bezeichnung „Fleisch aus Pflanzen“, „vegane Leberwurst“, „veganer Fleischsalat“ oder „veganes Filet Typ Rind“ sind also in Zukunft umzubenennen und nicht mehr in dieser Form zu bewerben. Dafür ist in den meisten Fällen eine Änderung von Produktname, Verpackung und Werbung notwendig. Betroffene Unternehmen sollten dabei die Ausnahmeliste im Auge behalten, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht wird. 

Da der Bezeichnungsschutz für die Fleisch-Begriffe allerdings erst zum 19. August 2029 gilt, gibt es übergangsweise eine Abverkaufsfrist. Alle Produkte, die vorher hergestellt oder in die EU eingeführt wurden, dürfen noch weiterhin verkauft, müssen aber spätestens bis zum 19. August 2032 in den Verkehr gebracht werden.