Anwalt für Lebensmittelrecht
Kennzeichnung, Vertrieb, Wettbewerb, Health Claims & Abmahnungen
Unsere Rechtsanwälte unterstützen Lebensmittelhersteller und -händler und Importeure beim Markteintritt, bei der Platzierung und Kennzeichnung ihrer Produkte und schaffen die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit in diesem Bereich.
- Sie bringen ein Produkt auf den Markt. Etikettenprüfung, Zutaten- und Zusatzstoffbewertung, Novel-Food-Statusklärung, Werbeclaims, Verpackungsdesign und Markenschutz — vor dem Druck der ersten Charge prüfen lassen, nicht danach!
- Sie haben eine Abmahnung erhalten. Wettbewerbsverbände und Mitbewerber mahnen Kennzeichnungs- und Werbeverstöße nach §§ 3a, 5 UWG i. V. m. LMIV und HCVO ab. Die gesetzten Fristen sind kurz, die vorformulierte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und begründet lebenslange Vertragsstrafenrisiken. Wir prüfen Berechtigung, Aktivlegitimation und Streitwert, formulieren modifizierte Unterlassungserklärungen und wehren einstweilige Verfügungen ab.
- Die Lebensmittelüberwachung hat beanstandet. Nach § 40 Abs. 1a LFGB müssen Behörden Verstöße unternehmensbezogen im Internet veröffentlichen, sobald ein Bußgeld ab 350 Euro zu erwarten ist. Die Veröffentlichung bleibt sechs Monate sichtbar (§ 40 Abs. 4a LFGB). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis 2018 im Grundsatz gebilligt (Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13), zugleich aber strenge Anforderungen an den Verdacht formuliert. Wir greifen die Veröffentlichung im Eilrechtsschutz an, bevor der Schaden entsteht.
- Sie müssen zurückrufen. Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet zu Rücknahme, Rückruf und unverzüglicher Behördenmeldung. Wir steuern die Meldung, die Verbraucherinformation, die Regresskette gegen Vorlieferanten und die Kommunikation — ohne vermeidbare Haftungseingeständnisse.
Vertrauen Sie unserer Expertise im Lebensmittelrecht!
Unsere Rechtsanwälte sowie Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Handelsrecht beraten Sie umfassend in verschiedenen Bereichen des Lebensmittelrechts:
- Gestaltung von Vertriebsverträgen für Lebensmittelhersteller, -händler, -importeure: Vertriebs-, Rahmenliefer- und Lohnherstellungsverträge, Handelsvertreter, AGB;
- Beratung bei der umfangreichen Etiketten- und Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln;
- Prüfung von Werbemaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf irreführende Werbung (inkl. Health & Green Claims);
- Schutzrechte: Marken- und Designschutz für Verpackung und Formgebung;
- Transaktion & Nachfolge: Lebensmittelrechtliche Due Diligence, Garantiekatalog, Steuer- und Gesellschaftsrecht aus einer Hand
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Wettbewerbsrecht (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage, Behördenverfahren etc.)
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Grundlagen der Lebensmittelkennzeichnung
Die Lebensmittelinformationsverordnung gilt seit dem 13. Dezember 2014 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; die Pflicht zur Nährwertdeklaration kam zum 13. Dezember 2016 hinzu. Sie hat die frühere deutsche Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und die Nährwertkennzeichnungsverordnung vollständig abgelöst. Wer sich in Verträgen, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder internen Handbüchern noch auf diese Verordnungen bezieht, arbeitet mit aufgehobenem Recht.
Artikel 9 LMIV zählt die 12 Pflichtangaben abschließend auf: Erforderlich sind die
- Bezeichnung des Lebensmittels,
- das Verzeichnis der Zutaten, die Hervorhebung allergener Zutaten und die Nährwertdeklaration,
- die Mengenangabe wertbestimmender Zutaten und die Nettofüllmenge,
- das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum,
- besondere Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, und eine Gebrauchsanleitung, soweit das Produkt ohne sie nicht sachgerecht verwendet werden kann,
- Name und Anschrift des nach Artikel 8 Abs. 1 verantwortlichen Lebensmittelunternehmers,
- gegebenenfalls das Ursprungsland oder der Herkunftsort,
- sowie bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol die Angabe des Alkoholgehalts.
Drei Angaben gehören in dasselbe Sichtfeld: Bezeichnung, Nettofüllmenge und — bei entsprechenden Getränken — der Alkoholgehalt müssen nach Artikel 13 Abs. 5 LMIV gemeinsam ohne Drehen der Packung lesbar sein.
Nicht aus der LMIV, aber unverzichtbar sind die Losnummer nach der Los-Kennzeichnungs-Verordnung und die Pflicht aus der LMIDV, in Deutschland vermarktete Lebensmittel grundsätzlich in deutscher Sprache zu kennzeichnen. Im Online-Handel müssen nach Artikel 14 LMIV zudem sämtliche dieser Angaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums bereits vor Abschluss des Kaufvertrags auf der Produktseite verfügbar sein.
Häufige Fehler bei der Kennzeichnung in der Praxis
In der Praxis entstehen die meisten Beanstandungen jedoch nicht dort, wo eine Angabe fehlt, sondern dort, wo sie zwar vorhanden, aber in ihrem Zusammenspiel mit der Aufmachung irreführend ist. Maßstab hierfür ist Artikel 7 Abs. 1 LMIV, wonach Informationen über Lebensmittel nicht geeignet sein dürfen, den Verbraucher insbesondere über Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung zu täuschen:
- So hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 2015 (Rechtssache C-195/14, „Himbeer-Vanille-Abenteuer") entschieden, dass ein zutreffendes und vollständiges Zutatenverzeichniseine durch die Schauseite hervorgerufene Fehlvorstellung nicht ausräumen kann; der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (Az. I ZR 45/13) umgesetzt. Für die Praxis bedeutet das: Bildsprache, Produktname und Auslobungen auf der Vorderseite müssen für sich genommen zutreffen. Die Rückseite rettet nichts.
- Ein zweiter Dauerbrenner ist die Herkunftsangabe. Wer auf der Verpackung eine Herkunft auslobt, die nicht der Herkunft der primären Zutat entspricht, muss dies nach Artikel 26 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 kenntlich machen. Regionalauslobungen sind deshalb kein reines Marketingthema, sondern kennzeichnungspflichtig.
- Drittens unterschätzen viele Unternehmen die Verantwortungsverteilung. Nach Artikel 8 Abs. 1 LMIV ist der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, bei Erzeugnissen aus Drittstaaten der Importeur. Händler sind damit aber nicht aus der Verantwortung: Nach Artikel 8 Abs. 3 LMIV dürfen sie Lebensmittel nicht abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen. Eine schriftliche Zusicherung des Vorlieferanten ist deshalb sinnvoll, aber allein nicht ausreichend. Wir empfehlen, sie mit einer vertraglichen Freistellung, einem Stichprobenkonzept und einer klaren Regelung zu Rückruf- und Ersatzkosten zu verbinden – gerade der Online-Handel unterliegt hier denselben Pflichten wie der stationäre Handel, obwohl viele Betreiber annehmen, lediglich Verträge zu vermitteln.
- Die Schriftgröße ist justiziabel. Artikel 13 Abs. 2 LMIV verlangt eine x-Höhe von mindestens 1,2 Millimetern; bei Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 80 Quadratzentimeter misst, genügen 0,9 Millimeter. Bei Oberflächen unter 10 Quadratzentimetern entfallen nach Artikel 16 LMIV das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration, nicht jedoch die Allergenangabe.
Health Claims: Was Sie über die Wirkung Ihres Produkts sagen dürfen
Die Health-Claims-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1924/2006) regelt europaweit einheitlich nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie sorgt dafür, dass Aussagen wissenschaftlich belegt, wahr und für Verbraucher nicht irreführend sind.
Die Health-Claims-Verordnung unterscheidet zwei Kategorien:
- Nährwertbezogene Angaben – etwa „zuckerarm", „ballaststoffreich" oder „ohne Zuckerzusatz" – sind nur zulässig, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und die dort festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
- Gesundheitsbezogene Angaben dagegen unterliegen nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Zulässig ist nur, was in der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 beziehungsweise im EU-Register zugelassener Angaben steht, und auch dann nur unter Einhaltung der jeweiligen Verwendungsbedingungen und in einer Formulierung, die für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat wie die zugelassene Angabe.
Besonders fehleranfällig ist Artikel 10 Abs. 3 HCVO: Allgemeine, nicht spezifische Verweise auf Vorteile für die Gesundheit – etwa „für Ihr Wohlbefinden" oder „stärkt Ihr Immunsystem" – sind nur zulässig, wenn ihnen eine konkrete zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Für pflanzliche Stoffe, die sogenannten Botanicals, gilt bis heute ein Übergangsregime: Die Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist ausgesetzt, die entsprechenden Angaben befinden sich weiterhin im „on hold"-Status. Diese rechtliche Grauzone wird in der Praxis regelmäßig überdehnt und ebenso regelmäßig abgemahnt.
Eine feste Grenze zieht schließlich Artikel 7 Abs. 3 LMIV, der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB seine nationale Entsprechung findet: Einem Lebensmittel dürfen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden. Die Gerichte legen den Krankheitsbegriff weit aus. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 12. September 2019 (Az. 6 U 114/18) bereits die Symptome übermäßigen Alkoholkonsums als Krankheit in diesem Sinne eingeordnet und die Bewerbung eines Getränks als „Anti-Hangover-Drink" untersagt. Wer sich in diesem Bereich bewegt, sollte Werbeaussagen vor der Kampagne unbedingt prüfen lassen.
Sonderfall: Nahrungsmittelergänzungen
Nahrungsergänzungsmittel unterliegen zusätzlich der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die die zulässigen Vitamine und Mineralstoffe, deren Verbindungsformen und die Kennzeichnung regelt und die Anzeige des Produkts beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorschreibt.
Die praktisch heikelste Frage ist dabei die Abgrenzung: Ein Erzeugnis, das nach seiner Zusammensetzung oder nach seiner Bewerbung als Mittel zur Beeinflussung physiologischer Funktionen erscheint, kann als Präsentations- oder Funktionsarzneimittel einzustufen sein – mit der Folge, dass es ohne arzneimittelrechtliche Zulassung nicht verkehrsfähig ist. Wir nehmen diese Einordnung vor, bevor Rezeptur und Marketingkonzept feststehen, und dokumentieren sie belastbar.

Die wichtigsten Regelungen für Lebensmittel im Überblick
Die gesetzlichen Regelungen im Lebensmittelrecht betreffen sowohl das Verwaltungsrecht als auch das Zivilrecht und das Strafrecht. Zahlreiche Gesetze und Verordnungen auf nationaler und internationaler Ebene schränken die Herstellungs-, Vermarktungs- und Warenverkehrsfreiheit ein.
Von praktischer Bedeutung sind z.B. die folgenden Vorschriften:
Thema | Gesetz | Inhalt |
|---|---|---|
Grundsätze im Lebensmittelrecht & Lebensmittelsicherheit | VO (EG) Nr. 178/2002 | Lebensmittelbegriff, Verkehrsverbot für nicht sichere Lebensmittel (Art. 14), Verantwortung des Lebensmittelunternehmers (Art. 17), Rückverfolgbarkeit (Art. 18), Rücknahme, Rückruf und Meldepflicht (Art. 19) |
Information von Verbrauchern | VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und LMIDV | Pflichtangaben (Art. 9), Irreführungsverbot (Art. 7), Verantwortlichkeit (Art. 8), Fernabsatz (Art. 14), Ursprungsangaben (Art. 26), Nährwertdeklaration (Art. 30 ff.); Nationale Ergänzung der LMIV: deutsche Sprache, lose Ware, Allergeninformation, Herkunft bei nicht vorverpacktem Fleisch, Nutri-Score, Sanktionstatbestände |
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben | VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO); VO (EU) Nr. 432/2012 | Zulässigkeit nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, allgemeine Grundsätze (Art. 3 ff.), wissenschaftliche Absicherung (Art. 6), Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 10); Unionsliste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nebst Verwendungsbedingungen zu Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch | LFGB | Schutz vor Täuschung (§ 11), behördliche Maßnahmen (§ 39), Veröffentlichung von Verstößen (§ 40 Abs. 1a, Abs. 4a), Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 58, 59) |
Neuartige Lebensmittel (Novel Food) | VO (EU) 2015/2283 | Zulassung neuartiger Lebensmittel, Stichtag 15. Mai 1997, Unionsliste, Konsultations- und Meldeverfahren; u.a. Insektenproteine, neuartige Extrakte, Fermentations- und Zellkulturprodukte |
Lebensmittelzusatzstoffe | VO (EG) Nr. 1333/2008 und LMZDV | Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, Unionsliste zugelassener Zusatzstoffe, Verwendungsbedingungen und Höchstmengen |
Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen | VO (EU) 2018/848 | Produktionsvorschriften, Kontroll- und Zertifizierungssystem, EU-Bio-Logo, Öko-Kontrollnummer |
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung | VO (EU) Nr. 609/2013 und LMBVV | Anforderungen an Zusammensetzung und Information für vier abschließend bestimmte Produktkategorien; Nationale Ergänzung unter anderem zu Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge sowie Übergangsregelungen für Beikost |
Lebensmittelhygiene | VO (EG) Nr. 852/2004 und LMHV | Allgemeine Hygieneanforderungen, Eigenkontrolle nach HACCP-Grundsätzen, Betriebsregistrierung; Nationale Ergänzung der EU-Hygienevorschriften, Anforderungen an leicht verderbliche Lebensmittel, Schulungspflichten |
Gentechnisch veränderte Lebensmittel | VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 | Kennzeichnung, Rohstoffeinkauf und Ohne-Gentechnik-Auslobung |
Nahrungsergänzungsmittel | NemV | Zulässige Stoffe, Kennzeichnung, Anzeige beim BVL |
Unlauterer Wettbewerb | UWG | Irreführung (§ 5), Rechtsbruch (§ 3a), Abmahnung und Vertragsstrafe (§§ 13, 13a); ab dem 27. September 2026 zusätzliche Per-se-Verbote für Umweltaussagen im Anhang zu § 3 Abs. 3 |
Aktuelle Neuerungen im Lebensmittelrecht ab 2026
2026 haben sich drei wesentliche Neuerungen im Lebensmittelrecht ergeben:
- Neues UWG und das Ende der pauschalen Umweltwerbung ab 27. September 2026: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, verkündet am 19. Februar 2026, setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel um. Es ergänzt die schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG um Per-se-Verbote für unbelegte Umweltaussagen und für Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem und präzisiert den Irreführungsmaßstab des § 5 UWG. Eine Aufbrauchfrist für bereits produzierte Verpackungen ist nicht vorgesehen. Schon nach geltendem Recht hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) entschieden, dass die Bewerbung eines Lebensmittels als „klimaneutral" irreführend ist, wenn nicht bereits in der Werbung selbst erläutert wird, ob die Klimaneutralität durch Emissionsreduktion oder durch Kompensation erreicht wird. Jede Verpackung, die derzeit „klimaneutral", „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" trägt, gehört vor dem Stichtag auf den Prüfstand.
- Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab 12. August 2026: Sie stellt neue Anforderungen an Verpackungskennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Verpackungsminimierung und betrifft die Lebensmittelbranche als größten Verpackungsanwender unmittelbar. Weiterführend hierzu unser Beitrag zur neuen EU-Verpackungsverordnung.
- Reformiertes Produkthaftungsrecht ab 9. Dezember 2026: Die Richtlinie (EU) 2024/2853 löst die Produkthaftungsrichtlinie von 1985 ab und ist bis zu diesem Tag in nationales Recht umzusetzen; das deutsche Produkthaftungsgesetz wird dazu neu gefasst. Für Lebensmittelunternehmen sind vor allem die Erweiterung des Kreises der haftenden Wirtschaftsakteure, die Beweiserleichterungen zugunsten Geschädigter und der Wegfall der bisherigen Haftungshöchstgrenze relevant. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, bleibt es beim bisherigen Recht – ein Umstand, der die Dokumentation des Inverkehrbringens aufwertet.
Vertrieb & Handel mit Lebensmitteln
Lebensmittelrechtliche Fragen entscheiden sich häufig nicht in der Behörde, sondern im Vertrag. Wer über Vertragshändler, Handelsvertreter, Kommissionäre oder Lohnhersteller vertreibt, verteilt damit zugleich Verantwortlichkeiten, Prüfpflichten und Haftungsrisiken.
Fehlerhafte Weichenstellungen zeigen sich typischerweise in denselben Punkten:
- unklare oder kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen,
- eine unpassende Risikoverteilung im Transport,
- unzureichende Gewährleistungs-, Qualitätssicherungs- und Freistellungsklauseln,
- fehlende Sicherheiten für den Fall der Vertragsverletzung,
- ungeregelte nachvertragliche Ansprüche wie der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters,
- Nichtbeachtung steuerrechtlicher Besonderheiten (z.B.: Wann liegt eine Betriebsstätte im Ausland vor? Werden Provisionszahlungen an ausländischen Vertriebsmittler von der deutschen Finanzbehörde als Betriebsausgabe anerkannt?)
- sowie – im grenzüberschreitenden Geschäft – die ungeklärte Frage nach anwendbarem Recht, Gerichtsstand und der Geltung des UN-Kaufrechts.
Ein Thema, das mittelständische Lieferanten des Lebensmitteleinzelhandels regelmäßig beschäftigt und selten anwaltlich begleitet wird, sind unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittellieferkette. Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz setzt die entsprechende EU-Richtlinie um und verbietet bestimmte Praktiken gegenüber Lieferanten unterhalb definierter Umsatzschwellen, darunter überlange Zahlungsziele bei verderblichen Erzeugnissen und kurzfristige Stornierungen. Durchsetzungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die auch vertrauliche Beschwerden entgegennimmt. Wer eine Auslistung fürchtet, scheut den offenen Konflikt – gerade deshalb lohnt es sich, die eigene Rechtsposition zu kennen, bevor die nächste Jahresgesprächsrunde beginnt.
FAQs: Häufig gestellte Fragen im Lebensmittelrecht
Gibt es einen Fachanwalt für Lebensmittelrecht?
Nein, die Fachanwaltsordnung sieht diesen Titel nicht vor. Anwältinnen und Anwälte, die schwerpunktmäßig im Lebensmittelrecht beraten, sind in der Regel Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, für Handels- und Gesellschaftsrecht oder für Verwaltungsrecht. Bei ROSE & PARTNER arbeiten Träger dieser Fachanwaltstitel in einem Team zusammen, weil lebensmittelrechtliche Mandate fast immer mehrere dieser Bereiche berühren.
Ich habe eine Abmahnung im Lebensmittelrecht erhalten. Was sollte ich sofort tun?
Notieren Sie die Frist, unterschreiben Sie nichts und ändern Sie weder Etikett noch Rezeptur noch Werbeauftritt, bevor die Sache rechtlich bewertet ist – jede Änderung kann als Zugeständnis gewertet werden. Sichern Sie sämtliche Unterlagen zur beanstandeten Gestaltung einschließlich Druckfreigaben und Lieferantenunterlagen und melden Sie sich deutlich vor Fristablauf.
Wer haftet für ein falsches Etikett – Hersteller oder Händler?
Verantwortlich ist nach Artikel 8 Abs. 1 LMIV der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird, bei Ware aus Drittstaaten der Importeur. Händler haften nach Artikel 8 Abs. 3 LMIV jedoch mit, wenn sie die Nichtkonformität kennen oder kennen müssen. Eine Zusicherung des Vorlieferanten schützt nur in Verbindung mit vertraglicher Freistellung und eigenen Prüfmaßnahmen.Was ist Novel Food?
Was ist Novel Food?
Neuartige Lebensmittel sind solche, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden. Sie benötigen nach der Verordnung (EU) 2015/2283 eine Zulassung und die Aufnahme in die Unionsliste.
Darf ich mein Lebensmittel mit gesundheitlicher Wirkung bewerben?
Nur mit Angaben, die nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen sind, und nur unter Einhaltung der jeweiligen Verwendungsbedingungen. Krankheitsbezogene Aussagen sind nach Artikel 7 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB generell verboten.
Welche Besonderheiten gelten im Online-Handel mit Lebensmitteln?
Nach Artikel 14 LMIV müssen nahezu alle verpflichtenden Informationen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags auf der Produktseite verfügbar sein; ausgenommen ist im Wesentlichen das Mindesthaltbarkeitsdatum, das spätestens bei Lieferung mitzuteilen ist. Fehlende Pflichtangaben in Online-Shops und auf Marktplätzen sind ein klassischer Abmahnfall.
Wann brauche ich eine Bio-Zertifizierung?
Sobald Sie Erzeugnisse mit Bezug auf den ökologischen Landbau kennzeichnen oder bewerben, unterliegen Sie dem Kontrollsystem der Verordnung (EU) 2018/848. Erforderlich sind die Anbindung an eine zugelassene Kontrollstelle und die Angabe der Öko-Kontrollnummer; Verstöße werden sowohl behördlich als auch wettbewerbsrechtlich verfolgt.