OLG zur Zulässigkeit von Vergleichswerbung
Auch das Kleingedruckte wird berücksichtigt
In einem aktuellen Verfahren rund um Spülmaschinentabs konkretisiert das OLG Hamburg die Grenzen zulässiger vergleichender Werbung.
Kaum etwas spricht so sehr für das eigene Produkt wie eine hohe Platzierung bei Stiftung Warentest. Daher ist es nachvollziehbar, dass Unternehmen mit einem solchen Erfolg werben möchten. Dass dies zulasten der Konkurrenz gehen kann, nimmt man dabei gerne in Kauf. Die betroffenen Mitbewerber sehen das naturgemäß anders. Regelmäßig versuchen Unternehmen, die vergleichende Werbung ihrer Mitbewerber zu unterbinden, weil sie befürchten, dadurch Schaden zu nehmen. Das Oberlandesgericht Hamburg verdeutlicht in einer aktuellen Entscheidung die Grenzen und Möglichkeiten vergleichender Werbung (OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2026, Az. 5 U 25/25).
„Frosch schlägt Somat“
Im Jahr 2024 untersuchte Stiftung Warentest insgesamt 15 Geschirrspülmaschinen-Monotabs. Die Monotabs von „Frosch“ des deutschen Familienunternehmens Werner & Mertz erreichten mit der Gesamtnote 2,3 den zweiten Platz. Die bekannten „Somat Classic“ erhielten hingegen nur die Gesamtnote 4,8.
Im Dezember 2024 bewarb Werner & Mertz seine Spülmaschinentabs mit der Aussage „Frosch schlägt Somat“. Unmittelbar darunter war der Text „Stiftung Warentest, Spülmaschinentabs, test 2/2024*“ zu sehen. Der Sternchenhinweis erläuterte am Rand der Anzeige in kleinerer Schrift die Umstände des Vergleichs. So wurden die von „Frosch“ und „Somat“ erreichten Gesamtnoten aufgeführt und klargestellt, dass ausschließlich Monotabs untersucht worden waren.
Somat wehrte sich gegen diese Anzeige. Sie erwecke den Eindruck, dass die Frosch-Spülmaschinentabs allen Spülmaschinentabs von Somat überlegen seien. Daher handele es sich um unzulässige irreführende Werbung. Außerdem habe Somat die Rezeptur seiner Monotabs seit dem Test von Stiftung Warentest geändert.
Wann reicht das Kleingedruckte?
Somat ging innerhalb kürzester Zeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Werbung des Konkurrenten vor dem Landgericht Hamburg vor. Dieses untersagte Frosch die weitere Verwendung der Werbung. Auch im späteren Hauptsacheverfahren bestätigte das Landgericht Hamburg seine Entscheidung.
Nun beschäftigte sich allerdings das Oberlandesgericht mit demselben Anliegen und kam zu einem anderen Ergebnis. Die Argumente Somats konnten das OLG nicht überzeugen.
Aus dem Zusammenhang der beiden Sätze sei für den durchschnittlichen Verbraucher ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Aussage „Frosch schlägt Somat“ auf den Test von Stiftung Warentest beziehe und gerade keine generelle Überlegenheit gemeint sei. Außerdem werde aus dem Gesamteindruck der Werbung hinreichend deutlich, dass sich der Vergleich nur auf die Monotabs beziehe.
Zuletzt sei auch der Sternchenhinweis nicht zu beanstanden. Verbraucher seien nicht nur an solche Hinweise gewöhnt und erwarteten daher nähere Erläuterungen in den Fußnoten. Vielmehr sei der dazugehörige Hinweis auch leicht auffindbar, ausreichend lesbar und inhaltlich verständlich gewesen. Die Schrift habe eine hinreichende Größe gehabt und auch die Farbgestaltung habe die Wahrnehmbarkeit nicht beeinträchtigt.
Auch die geänderte Rezeptur konnte Somat nicht retten. Da Werner & Mertz in seiner Werbung ausdrücklich auf den Test von Stiftung Warentest aus dem Jahr 2024 hingewiesen hatte und Stiftung Warentest bis zur Veröffentlichung der Anzeige keinen neueren Vergleich durchgeführt hatte, durfte weiterhin mit diesem Testergebnis geworben werden. Das OLG äußerte zudem Zweifel daran, ob sich die geänderte Rezeptur überhaupt auf das Testergebnis ausgewirkt hätte. Dies sei jedenfalls von Somat nicht hinreichend nachgewiesen worden.
Die Herausforderung der Vergleichswerbung
Vergleichende Werbung kann sich insbesondere gegenüber marktstärkeren Konkurrenten anbieten, um das eigene Produkt besonders hervorzuheben. Eine solche Art der Werbung ist allerdings auch mit Risiken verbunden. Mitbewerber lassen Werbung, die ihnen schaden könnte, selten unbeachtet. Vergleichende Werbung sollte daher stets rechtskonform ausgestaltet werden. Zu beachten ist insbesondere, dass das Kleingedruckte rechtswidrige Werbung nicht immer retten kann. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen zeigen, dass es letztlich auf eine Gesamtbetrachtung ankommt. Sind die kleingedruckten Hinweise kaum lesbar oder anderweitig versteckt, können sie die Einordnung als irreführende Werbung nicht verhindern.
Unternehmern ist deshalb zu empfehlen, fachanwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen. Nur so lassen sich kostspielige Klagen, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Abmahnungen eindämmen oder gar vollständig vermeiden.
