OLG Köln zu Matratzen-Streichpreisen

Wann führt ein durchgestrichener Preis in die Irre?

Veröffentlicht am: 19.10.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Wer beim Online-Shoppen im „Sale“ stöbert, wird zwangsläufig mit durchgestrichenen Preisen konfrontiert. Das Oberlandesgericht Köln musste nun entscheiden, welche früheren Preise dabei als Streichpreise angezeigt werden dürfen (OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2026 – Az. 6 U 24/26).

Christian Neef Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrechtneef@rosepartner.de

Werbung mit Streichpreis für Matratze

Im konkreten Fall ging es um den Online-Shop eines Matratzenhandels. Dort wurde die Matratze „MLILY Diamond Spring Taschenfederkernmatratze“ beworben. Sowohl auf der Produktübersichtsseite als auch auf der Sale- und Produktdetailseite war neben dem Sale-Preis (222,- EUR) ein Streichpreis (499,- EUR) angezeigt worden. Der aktuelle Preis war rot gekennzeichnet und nur für einen bestimmten Gültigkeitszeitraum ausgeschrieben. Über ein Sternchen gelangte man zu dem klein geschriebenen Hinweis, dass der „Preis wieder gültig (ist) ab dem 28.01.2026“. Angezeigt wurde daneben der niedrigste Preis der letzten 30 Tage (199,- EUR). Denn unmittelbar vor der Rabattaktion wurde die Matratze noch für nur 199 EUR verkauft, also weniger als den angezeigten Streichpreis. 

Gegen diese potenziell irreführende Werbung wurde im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes im Wettbewerbsrecht vorgegangen. In erster Instanz hat das Landgericht Köln die Werbung untersagt (Landgericht Köln, Urteil vom 4. März 2026 – 84 O 3/26). Nach eingelegter Berufung sollte dann das OLG Köln erneut entscheiden.

Irreführende Werbung im Wettbewerbsrecht

Vorschriften zum Verbot der irreführenden Werbung finden sich in § 5 UWG. Der Regelung zufolge sind solche Handlungen verboten, die „geeignet (sind), den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ Das ist regelmäßig der Fall, wenn Werbung unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Preis, Eigenschaften oder Verfügbarkeit eines Angebots enthält.

Ebenfalls können sachlich wahre Aussagen irreführen, sofern sie beim Empfänger einen falschen Eindruck erwecken oder Halbwahrheiten darstellen. Zur Beurteilung wird der Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen Marktteilnehmers herangezogen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, Verbraucher zu schützen, Wettbewerbsnachteile zu verhindern und fairen Wettbewerb zu ermöglichen.

OLG Köln: Streichpreis muss unmittelbar zuvor geforderter Preis sein

Im Fall zur Matratzen-Werbung musste vom Gericht nun die Frage geklärt werden, wie die Verbraucher den Streichpreis verstehen würden. Nach Auffassung der Richter würden Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um ein derzeit besonders günstiges Angebot und beim Streichpreis um den Preis handelt, der zuletzt verlangt wurde. Ohne verständliche Klarstellung, würde diese Erwartung der Verbraucher enttäuscht, wenn tatsächlich unmittelbar vor der Rabattaktion ein noch niedrigerer Preis galt. Für diese Beurteilung spreche auch, dass der aktuelle Preis rot gekennzeichnet und mit einem Gültigkeitszeitraum versehen ist.

In den Augen der Richter reichte der Sternchenhinweis nicht aus, um diesen Eindruck zu korrigieren. Der Wortlaut „wieder“ spreche dafür, dass es sich um einen Preis handelt, der noch zuvor verlangt worden war. Nur weil der Preis irgendwann in der Vergangenheit einmal verlangt wurde, würden Verbraucher die Angabe so nicht verstehen. Gleiches gelte für die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage. Es bedürfe seitens des Werbenden eine deutlichere Klarstellung der Preispolitik.

Laut den Richtern des OLG Köln liege insgesamt ein Verstoß gegen § 5 UWG sowie gegen § 11 Abs. 1 PAngV vor. Sie wiesen daher im Ergebnis die Berufung zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.

Für die Werbung im Onlinehandel heißt das: Streichpreise als Vergleichspreise müssen dem unmittelbar zuvor geforderten Preis entsprechen. Ein Sternchenverweis mit entsprechendem Hinweis auf einen anderen Preis genüge nicht.