Bezugsberechtigung für Lebensversicherungen bei Scheidung

Änderungen zulasten der Ex-Frau bedürfen gemäß BGH der Schriftform

Veröffentlicht am: 28.07.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Scheidungen bringen viel Regelungsbedarf für die Ehegatten: Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht etc. Übersehen wird da gelegentlich eine Lebensversicherung. Ist ein Bezugsberechtigter eingesetzt, fällt die Summe nicht in den Nachlass.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun einen Fall entscheiden, in dem der Verstorbene im Versicherungsvertrag den "verwitweten Ehegatten" als Bezugsberechtigten eingesetzt hatte. Allerdings war der Mann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einer Frau verheiratet, von der er sich später scheiden ließ. Die Versicherung zahlte an diese Ex-Frau aus. Hiergegen wehrte sich die Witwe, die der Erblasser später geheiratet hatte. Sie fühlte sich als "verwitweter Ehegatte".

Der BGH hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und gab der Ex-Frau Recht. Abzustellen bei der Ermittlung des verwitweten Ehegatten sei allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Bezugsberechtigung könne zwar vom Versicherungsnehmer geändert werden, dies müsse aber schriftlich erfolgen. Der Verstorbene hatte der Versicherung wohl nach der Scheidung seinen Änderungswunsch mitgeteilt, das aber lediglich telefonisch.

Hintergrund

Im Falle einer Scheidung sollte neben der Beratung im Familienrecht stets auch eine Beratung im Erbrecht stattfinden. Im Scheidungsfall scheidet der Ex-Gatte als gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter aus. Hinsichtlich eines etwaigen Ehegattentestaments (Berliner Testament) sollte die gegenseitige Erbeinsetzung widerrufen werden, auch wenn eine gesetzliche Vermutung dafür spricht, dass solche Verfügungen mit der Scheidung unwirksam werden. Geschiedene sollten auch über die Errichtung eines Geschiedenentestaments nachenken, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Gerade wenn es wie bei der Managerscheidung bzw. Unternehmerscheidung um nennenswertes Vermögen und/oder eine Firma geht, besteht oft der Wunsch, den Zugriff des Ex auch über den Umweg der Kinder auszuschließen.